Bedarf es im Falle einer Abordnung (für 3 Tage) durch das Landgericht einer Dienstreisegenehmigung durch den Direktor des Amtsgerichts?
Dienstreisegenehmigung
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meiner Meinung nach nur, wenn nicht, wie bei uns üblich, in der abordnung drinsteht, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte angeordnet wird.
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Die Frage ist, ob der Begriff der Dienstreise hier überhaupt der Richtige ist.
Handelt es sich um eine Abordnung von vollen drei Tagen geht es m.E. um normale Fahrten von der Wohnung zur Abordnungsdienststelle, also ganz normale Arbeitswege, für die es nach den jeweiligen Landestrennungsgeldverordnungen (ggf. mit Verweis auf das Landesreisekostengesetz) Fahrtkostenersatz aufgrund Abordnung geben kann.
Das muss man sich nicht genehmigen lassen, da der Fahrtkostenersatz eine gesetzliche Folge aufgrund der Abordnung ist. So jedenfalls in Baden-Württemberg.
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