Vorschuss § 9 InsVV bei anhängiger Beschwerde über Vergütung

  • Als häufiger Leser des Forums würde ich mich über Meinungen zu folgender Konstellation freuen, zu der ich bislang nicht wirklich fündig geworden bin:

    Nach entsprechender Schlussrechnungslegung hat der zuständige Rechtspfleger meine Vergütung als Insolvenzverwalterin in Höhe von rd. der Hälfte der von mir beantragten Vergütung festgesetzt. Meiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Von dort ist mit einer Entscheidung erfahrungsgemäß erst in rund zwei Jahren zu rechnen.

    Ich möchte daher nunmehr einen Vorschuss gemäß § 9 InsVV in Höhe der bereits (noch nicht rechtskräftig) festgesetzten Vergütung beantragen. Dies sollte aus meiner Sicht eigentlich auch unproblematisch möglich sein, da die Verwertung der Insolvenzmasse ja abgeschlossen ist und zumindest feststeht, dass ich die Vergütung in Höhe der bislang erfolgten Festsetzung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erhalten werde.

    Aus dem Hamburger Kommentar, 6. Auflage 2017, § 9 InsVV Randnummer 11 ergibt sich aber (ohne nähere Begründung), dass Vorschussanträge unzulässig sein sollen, wenn bereits Schlussrechnung gelegt wurde. Die Entscheidung des AG Göttingen, auf die verwiesen wird (AG Göttingen vom 20.01.2014, 74 IN 13/01) sagt hierzu auch nur folgendes "Die Anträge des Insolvenzverwalters gemäß § 9 InsVV sind schon unzulässing. Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt, er kann einen endgültigen Antrag stellen."

    Die von dem AG Göttingen / Hamburger Kommentar vertretene Ansicht halte ich so pauschalisiert für nicht richtig, wenn man auf den Sinn und Zweck der Vorschusszahlungen abstellt. Entsprechend wird unter anderem im Graeber/Graeber Onlinekommentar auch auf die nicht zumutbare Vorfinanzierung hingewiesen (§ 9 InsVV Randnummer 55, Stand 05.01.2018): "Diese Vorfinanzierung durch den Insolvenzverwalter ist allenfalls während der Verfahrensbearbeitung durch den Insolvenzverwalter angemessen, entbehrt aber nach Vorlage des Schlussberichts und der Schlussrechnung einer Berechtigung".

    Aus meiner Sicht sprechen daher gute Argumente für eine Zustimmung zur Vorschussentnahme in der vorliegenden Konstellation. Da ich aber davon ausgehe, dass der Rechtspfleger dennoch meinen Antrag unter Verweis auf den Hamburger Kommentar ablehnen wird, würde ich mich freuen, wenn jemand Entscheidungen, die meine Ansicht untermauern beitragen könnte bzw. interessiert mich generell die Meinung zu diesem Thema. Vielen Dank schon einmal für die Beteiligung!

  • Wenn ich das richtig verstehe, kann doch aufgrund deiner Beschwerde lediglich eine höhere Vergütung gewährt werden.
    Eine Korrektur nach unten steht doch gar nicht mehr zur Debatte.


    Sofern die Gläubiger/der Schuldner von ihrem Rechtsmittelrecht keinen Gebrauch gemacht haben, sehe ich auch kein Hindernis, den bereits festgesetzten Teil derVergütung entnehmen zu dürfen (Stichwort Teilrechtskraft).

  • Vielen Dank für die Antworten! Wir haben es bislang so gehandhabt, nur rechtskräftig festgesetzte Vergütungen zu entnehmen. Werde ich in diesem Fall jetzt ändern.

    Ein Vorteil bei einer Vorschussentnahme anstelle der Entnahme auf die noch nicht rechtskräftige Vergütung ist, so weit ich das sehe, dass die Vorschussentnahme bei einer möglichen Erstattung, im Gegensatz zur Entnahme bei nicht rechtskräftiger Vergütung, nicht zu verzinsen ist.

  • Sofern die Gläubiger/der Schuldner von ihrem Rechtsmittelrecht keinen Gebrauch gemacht haben, sehe ich auch kein Hindernis, den bereits festgesetzten Teil derVergütung entnehmen zu dürfen (Stichwort Teilrechtskraft).

    Mal abgesehen davon, dass die Rechtsmittelfrist für die Gläubiger sicher noch nicht begonnen hat:cool:, kommt es auf die Rechtskraft nicht einmal an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sofern die Gläubiger/der Schuldner von ihrem Rechtsmittelrecht keinen Gebrauch gemacht haben, sehe ich auch kein Hindernis, den bereits festgesetzten Teil derVergütung entnehmen zu dürfen (Stichwort Teilrechtskraft).

    Mal abgesehen davon, dass die Rechtsmittelfrist für die Gläubiger sicher noch nicht begonnen hat:cool:, kommt es auf die Rechtskraft nicht einmal an.


    In manchen Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen steht, dass der festgesetzteEndbetrag nach Eintritt der Rechtskraft entnommen werden kann. Kommt nichthäufig vor, habe ich aber schon gesehen, ab und an könnte die Rechtskraft also doch von Bedeutung sein.
    Im Übrigen stimme ich dir aber zu


    Edit: Vielleicht stellen wir den Insolvenzgläubigern einfach mit der Schlussterminsbestimmung auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu. Dürfte doch dann mit der Rechtsmittelfrist keine Probleme mehr geben. Großen Mehraufwand würde es nicht verursachen. Ob den Gläubigern 5 Seiten oder 15 Seiten zugestellt werden, spielt doch wohl kaum eine Rolle J


  • Was soll den Grundlage für die Zustellungen des Beschlusses über die Anberaumung des ST sein, was die des Vergütungsbeschlusses, wer trägt die Kosten?

    Wäre der IV gehalten Rechtsmittel gegen die Gerichtskostenrechnung einzulegen, falls diese solche Kosten enthalten?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der BGH hat doch schon vor Jahren entschieden, dass der Insolvenzverwalter vor Rechtskraft die festgesetzte Vergütung entnehmen darf (BGH IX ZB 179/04-).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Den Ansatzpunkt der TS teile ich. Aus meiner Praxis: wenn ich weiß, dass ich noch sehr lange bis zur Terminierung brauche, bespreche ich mit dem Verwalter / der Verwalterin folgende Vorgehensweise: wie vom Gericht angeregt beantrage ich die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses (die Höhe besprechen wir vorher). Dann läuft das.
    Zurück zum Fall, wie die Vorposter geschrieben haben, kommt es möglicherweise auch auf den Beschlussinhalt an. Sofern nicht "Entnahme in Abhängigkeit der Rechtskraft" im Beschluss steht, erlaube ich mir folgende praktische Empfehlung:
    Anfrage an das Gericht, ob gerichtlicherseits Bedenken hinsichtlich einer vorschussweisen Entnahme i.H.v. .. bestehen. Grund: einfach nur Kommunikation im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit (muss nicht, macht es aber angenehmer).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der BGH hat doch schon vor Jahren entschieden, dass der Insolvenzverwalter vor Rechtskraft die festgesetzte Vergütung entnehmen darf (BGH IX ZB 179/04-).

    IX ZR 179/04

    Das mit dem Vertrauen ist ja nett, aber die Abhängigkeit der Rechtskräftigkeit dürfte dieser Entwicklung widersprechen.

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  • Ich möchte daher nunmehr einen Vorschuss gemäß § 9 InsVV in Höhe der bereits (noch nicht rechtskräftig) festgesetzten Vergütung beantragen.

    Ist sie nicht (teil-)rechtskräftig?
    Beschwerde dürfte wohl hinsichtlich des nicht bewilligten Differenzbetrags erfolgt sein, hinsichtlich des Restbetrags sehe ich keine Beschwer und folglich auch kein Rechtschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde.
    Soweit diese tatsächlich auf Grund inneren Zusammenhangs die Gesamtentscheidung angreift würde ich mir der lieben Sicherheit willen, hinsichtlich des unstrittigen Betrags die Zustimmung des Gerichts abholen wie sonst immer auch.

    Göttingen erscheint mir fern vom Schuss, die eindeutige Empfehlung der obergerichtlichen "wenn es mit der Vergütung mal wieder länger dauert" ist ja, sich einen Vorschuss auszahlen zu lassen. Und dies dürfte regelmäßig nach Einreichung der Unterlagen der Fall sein.

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