Guten Tag.
in allen mir bekannten Fällen erhielten Ersteher die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zwecks Räumung des Alteigentümers erst nach Eintritt der Rechtskraft. Hierzu wurden stets mindestens 2 Wochen abgewartet und vielfach auch beim LG angefragt, ob Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegt wurde. Vorher wurde keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Ebenso, wenn Beschwerde eingelegt wurde. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde diese erteilt. In einem aktuellen Fall wurde jedoch auch Beschwerde eingereicht, der nicht abgeholfen wurde. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts steht noch aus. Trotzdem wurde dem Ersteher in diesem Fall jetzt schon die vollstreckbare Ausfertigung erteilt, mit der er einen Gerichtsvollzieher beauftragt hat. Tatsächlich geht aus vielen Entscheidungen des BGH hervor, dass "aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann". Das überrascht mich insofern, dass in der Praxis die Rechtskraft doch stets abgewartet wird und nach meiner eigenen Auffassung zu Recht. Denn aus dem § 93 ZVG geht nicht hervor, dass aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache SOFORT die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe stattfindet. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gehört doch, dass der Titel vollstreckbar ist. Und vollstreckbar ist er u.a. erst dann, wenn die Rechtskraft eingetreten ist.
Was denkt Ihr darüber?
LG Rex