Unterschied besondere amtliche Verwahrung und amtliche Verwahrung

  • Hallo zusammen,

    ich fange neu in dem Gebiet Nachlassachen an..
    Mir hat sich die Frage gestellt ob es einen Unterschied zwischen amtlicher Verwahrung und besonderen amtlichen Verwahrung gibt?

    Danke schon einmal vorab!

  • V.v.T.w. befinden sich auf Grundlage von §2248 BGB oder §34 BeurkG in besonderer amtlicher Verwahrung.

    Diese V.v.T.w. müssten in einem versiegelten Umschlag verschlossen sein.

    In amtlicher Verwahrung sind alle weiteren V.v.T.w. die irgendwie beim Gericht sind. Sie werden dann im Regelfall in der Akte aufbewahrt.
    Dies geschieht i.d.R. wenn gemeinschaftliche eigenhändige Testamente nach dem Erstversterbenden eröffnet werden.
    Z. B. auch bei erstmalig eröffneten Erbverträgen die nicht in besonderer amtlicher Verwahrung waren, weil die Beteiligten diese nach §34 II BeurkG ausgeschlossen haben oder die das Gericht verwahrt weil der Notar aus dem Amt geschieden ist.

  • Zur besonderen amtlichen Verwahrung siehe § 2248 BGB. Sie wird zu Lebzeiten des Testators auf dessen Antrag hin begründet.

    Demgegenüber liegt lediglich eine (einfache) amtliche Verwahrung vor, wenn das Gericht, ohne dass die Voraussetzungen einer besonderen amtlichen Verwahrung vorliegen, Gegenstände in Besitz nimmt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Testament nach dem Tod des Erblassers abgegeben wird (§ 2259 BGB).

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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