Nichtabhilfebescheid

  • Hallo,
    ich habe eine KR für die Eröffnung einer V.v.T.w. erstellte. Erblasser ist 1972 verstorben. Kostenschuldner ist die eingesetzte Erbin. Diese wendet nun ein, warum Sie heute die Kosten zahlen soll, es ist so lange her und es hat sich wer anders damals um den Nachlass gekümmert.

    Ich würde dies als Erinnerung auslegen - oder ? - und einen Nichtabhilfebeschluss fertigen. Gibt es dazu einen Vordruck in Eureka?
    Darf ich (=Ersteller der 1. KR) den Nichtabhilfebeschluss fertigen? Geht dann eine Beschwerde ein, geht die Akte zum Landgericht - oder?

    Danke

  • Wieso wurde denn jetzt erst eine KR erstellt?

    Das könnte auch eine Einrede der Verjährung sein. Ich würde erst den Bezirksrevisor anhören.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Ich würde mal vermuten, dass die V.v.T.w. jetzt erst eröffnet wurde (ansonsten wie #2).

    Die Auslegung als Erinnerung ist sicherlich vertretbar.

    Du wärst wohl für Entscheidung über die Abhilfe zuständig, ein Eureka-Vordruck dafür wäre mir unbekannt.

    Die Akte dürfte jedoch nicht ans Landgericht gehen, sondern an denjenigen der nach eurem GVP für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz zuständig ist.

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