Ordnungsgeld Kostenfestsetzung

  • Moin,

    habe mehrere Beschlüsse, durch die der Antragsgegner zur Zahlung von Ordnungsgeld angewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt ebenfalls immer der Antragsgegner. Der Vertreter des Antragsstellers rechnet pro Beschluss mit einer 1,3 VG nach Nr. 3100 ab inkl. Umsatzsteuer und Auslagen.
    Ist das so i O?

    mfg

  • ohne genauen Sachverhalt würde ich erst mal zu VV 3309 = 0,3 Gebühr tendieren. Ob es bei dir im Einzelfall zutrifft liest du in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3309, Seite 1310, Rn. 355 ff (insbes Rn. 358.)


    Hilft`s?

  • In einem Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.
    Die ursprüngliche Gewaltschutzanordnung hatte lediglich einen Streitwert von 1.000,00 €.

    Der RA beantragt die Festsetzung einer 0,3 ZVS-Gebühr aus 2.000,00 € - allerdings ohne Begründung.
    Ein Streitwert wurde beim O-Geld-Beschluss nicht festgesetzt.

    M.E. kann er höchstens aus einem Streitwert in Höhe von 1.000,00 € Gebühren geltend machen.


    Das OLG Naumburg, Beschl. v. 21.7.2014 – 10 W 34/14 - sieht das so:


    Gemäß § 18 I Nr. 13 RVG ist das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit. Der Gegenstandswert bestimmt sich insoweit gem. § 25 I Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Gemäß § 33 I 1 RVG setzt das Gericht diesen Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Ein solcher Antrag ist hier indes nicht gestellt worden.


    Teilweise wird in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Vollstreckung richte sich nur nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“; § 888 Rn. 20), teilweise, so auch vom Senat, wird – trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens – dem Wortlaut von § 25 I Nr. 3 RVG folgend die Auffassung vertreten, maßgeblich sei das ungeteilte Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll (OLG Köln, NJOZ 2005, 2277, (NJOZ 2014, 1943 Rn. 6-10, beck-online).

  • (...) Die ursprüngliche Gewaltschutzanordnung hatte lediglich einen Streitwert von 1.000,00 €. (...) M.E. kann er höchstens aus einem Streitwert in Höhe von 1.000,00 € Gebühren geltend machen.


    :daumenrau Im übrigen wäre - ggf. nach vorherigem Hinweis - das KFV gem. § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen (BGH, NJW-RR 2014, 892 - Rn. 5).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das erscheint mir auch zutreffend, vgl. Rechtsanwalt Norbert Schneider in NJW 2019, 24, beck-online:

    Zitat

    Damit ist mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Köln, NJOZ 2005, 2277; OLG München, NJOZ 2016, 111; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2015 – 14 W 85/15, BeckRS 2016, 7220; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2013 – I-20 W 137/12, BeckRS 2013, 9807; OLG Hamm [stRspr] zuletzt NJOZ 2015, 1900; LAG Hamburg, NZA-RR 2014, 496) in Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (AnwK-RVG/Vol-
    pert, 8. Aufl. 2017, § 25 Rn. 68; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Auf. 2015, § 25 Rn. 36; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 6489; Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23).

    Vielleicht solltest du den RA auf die Möglichkeit des § 33 Abs. 1 RVG hinweisen.

  • (...) Die ursprüngliche Gewaltschutzanordnung hatte lediglich einen Streitwert von 1.000,00 €. (...) M.E. kann er höchstens aus einem Streitwert in Höhe von 1.000,00 € Gebühren geltend machen.


    :daumenrau Im übrigen wäre - ggf. nach vorherigem Hinweis - das KFV gem. § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen (BGH, NJW-RR 2014, 892 - Rn. 5).

    Die Aussetzung dürfte aber einen Antrag des RA nach § 33 Abs. 1 RVG voraussetzen, oder? Was ist wenn er diesen nicht stellt, sondern einfach auf seiner Meinung beharrt? :gruebel:

  • Die Aussetzung dürfte aber einen Antrag des RA nach § 33 Abs. 1 RVG voraussetzen, oder? Was ist wenn er diesen nicht stellt, sondern einfach auf seiner Meinung beharrt? :gruebel:

    Der BGH sagt insoweit:

    "Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter (...) gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO,§ 11 Abs. 4 RVG aussetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 14 W 384/01 juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK, ZPO, 2014, § 104 Rn. 26; Lappe in v. Eicken/ Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. Rn. A 32)."


    Das vom BGH zitierte OLG Düsseldorf (AGS 2010, 568) sieht im Einwand des Verfahrensbeteiligten gegen den (insoweit dann streitigen) Wert einen konkludenten Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG.

    Also würde ich einen entsprechenden Hinweis an den Gläubiger-RA erteilen, wonach nach der Rspr. u. Lit. der Gegenstandswert nicht höher als das dem Ordnungsgeldverfahren zugrundeliegende Hauptsacheverfahren betragen kann, der darüber hinausgehende Betrag und damit der KFA unbegründet erscheint und in dieser Höhe zurückzuweisen wäre. Weiter würde ich mitteilen, sofern der RA trotz dieses Hinweises an seinem Antrag festhält, dieser ggf. als konkludenter Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ausgelegt wird und das Verfahren zwecks dieser Wertfestsetzung gem. § 148 ZPO bis zur RK des Wertfestsetzungsbeschlusses ausgesetzt wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!