Vergütungsanspruch gg Schuldnerin am Ende WVP

  • Hallo zusammen,

    ich hatte Ende letzten Jahres folgendes Verfahren auf meinem Tisch.

    Insolvenzverfahren wurde am 2011 eröffnet. Nun war der Zeitpunkt für die Einreichung des Abschlussberichtes gekommen. In dem Verfahren wurde keine Kostenstundung beschlossen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Kostenvorschuss gezahlt und ein minimaler Überschuss von knapp 200 Euro ist noch übrig.

    Ich habe den Vergütungsantrag für die Zeit der WVP gestellt. Heute rief mich der Rechtspfleger an und fragte mich, ob wir die Schuldnerin bzgl. des Vergütungsanspruches informiert haben. Haben wir blöderweise noch nicht gemacht. Der Rechtspfleger ist so nett und erledigt dies für uns.

    Nun habe ich einige praktische Fragen hierzu: wir haben in diesem Verfahren keinen Vergütungsvorschuss abgerechnet, d. H. Es ist noch die komplette Treuhändervergütung für 4 Jahre zu zahlen.

    1. Wann informiere ich den Schuldner darüber, dass er die Kosten zu zahlen hat? 2. Wie ist es denn dann mit dem Vergütungsantrag? Wenn der Schuldner bereits die Treuhändervergütung gezahlt hat, ist dann trotzdem ein Antrag zu stellen? Wird auch ein restlicher Vergütungsanspruch von € 0,00 per Beschluss festgesetzt?
    3. ist der Treuhänder auch verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Kostenstundungsantrages hinzuweisen?


    vielen Dank für eure Hilfe.

  • 1. Eigentlich nach jedem abgeschlossen Jahr der WVP sofort. Schlauer Schuldner, der nur ausdrücklich für das letzte Jahr bezahlt.

    2.Der Vergütungsantrag ist gegenüber dem Gericht ist der vollumfänglich zu stellen.Genommene Vorschüsse sind zu berücksichtigen.

    3. Nö.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun habe ich hier einen abgewandelten Fall. Schuldnerin wurde Kostenstundung versagt und sie zahlt nun monatliche Raten auf die Treuhändervergütung.

    Nun endet im nächsten Monat das nächste Tätigkeitsjahr und zwei Monate später das RSB-Verfahren, weshalb ich insgesamt noch € 238,00 in Rechnung stelle. Die Schuldnerin bezieht Sozialleistungen, weshalb ich davon ausgehe, dass sie weiterhin Raten zahlen wird.

    Das Gericht wird irgendwann die Frist für die Anträge zur Versagung der RSB setzen. Die Schuldnerin wird bis zu diesem Tag die Vergütung nicht gezahlt haben.

    Theoretisch und praktisch habe ich doch nur zwei Möglichkeiten, wenn die Schuldnerin die Vergütung nicht abgezahlt hat:
    1. Antrag auf Versagung der RSB stellen
    2. keinen Antrag auf Versagung der RSB stellen und hoffen, dass die Schuldnerin weiterhin zahlt. Ich habe dann zwar einen Titel gg die Schuldnerin, aber voraussichtlich ist nichts zu holen, da die Schuldnerin kein pfändbares Einkommen hat.

    Gibt es noch eine dritte Möglichkeit, die ich übersehen habe? Bzw. wie handhaben das die jeweiligen Rechtspfleger?

    Vielen Dank für die Antworten.

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