Pflicht zum Hinweis auf mögliche steuerrechtliche Beratung?

  • Guten Morgen zusammen,


    unser OLG hat eine Sensibilisierung in den Bezirk gegeben.
    Ein Landgericht hat im Rahmen der Prüfung von hochvermögenden Betreuungsverfahren, einen Fall aufgetan, in welchem ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Eigentum zweier betreuter Geschwister stand, veräußert werden musste, weil ein Geschwister nicht über ausreichendes Einkommen/Vermögen zur Deckung der Heimkosten verfügte. Der Kaufpreis betrug ca. 580.000 €, die Genehmigungen wurden in beiden Verfahrenerteilt. Das Finanzamt erhob allerdings im Nachgang gegen die betreuten Geschwister zu je ½ Anteil Einkommenssteuer in Höhe von ca. 250.000 €, da das landwirtschaftliche Grundstück zu einem Betriebsvermögen zählte.

    Das OLG geht davon aus, dass eine andere Art der Vertragsgestaltung gewählt worden wäre, wenn eine steuerliche Beratungdes Betreuers erfolgt wäre und bittet die betr. Rechtspfleger für dieProblematik zu „sensibilisieren“.

    So. Und was ist jetzt der Job des Betreuungsgerichts? Besteht evtl. im Rahmen der Aufsichtspflicht tatsächlich für uns die Verpflichtung die Betreuer darauf hinzuweisen, dass eine steuerrechtliche Beratung erfolgen muss/kann/soll – bei jedem Grundstückskauf bzw. –verkauf?


    Gerade bei Berufsbetreuern sehe ich für mich da keine Erforderlichkeit, diese sollten bei übertragener Vermögenssorge schon selbst wissen, wann ein Steuerberater zu konsultieren ist oder nicht.

    Bei ehrenamtl. Betreuern könnte man meiner Meinung nach allenfalls kurz darauf hinweisen, dass von hier aus keine steuerrechtliche Prüfung übernommen wird (so lese ich es oft im Grundbuch in not. Urkunden) und ggf. eine Steuerberater beauftragt werden kann. Von „müssen“ oder „sollen“ werde ich nicht sprechen, da im worst case steuerrechtlich alles unkritisch ist und der Steuerberater „für nix“ eine Rechnung schickt, die wir „veranlasst“ haben.



    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für Rückmeldungen!


  • Dass die Veräußerung von Betriebsgrundstücken nicht unproblematisch ist, wird spätestens vom Notar kurz erwähnt (mit dieser Nichtberatungsfloskel und Steuerberaterverweisung), da hätte der Betreuer eben den Urkunds-Entwurf auch angucken müssen und ggf. Nachfragen.

    Auf der anderen Seite ist es schlicht ein steuerbarer Vorgang und es ist nur recht und billig wenn dann auch Steuern erhoben werden, der eine Betreute hätte ohne Betreuer daran gedacht, der andere nicht, mit Betreuer ist das nicht anders.
    Und eine steuerlich günstigere Vertragsgestaltung hätte ggf. andere Nachteile.

    M.E. ist der Fehler vorher schon passiert weil der Betrieb nicht steuerlich günstig stillgelegt oder veräußert wurde, als klar wurde, dass eine Führung durch den Betreuten nicht mehr möglich ist.
    So wurde nun eine stille Reserve offengelegt, bzw. Betriebsvermögen entnommen.

  • Da kann ich leviathan nur Recht geben. Auch wenn das OLG es vermutlich für komisch hält, dass jemand der betreut und im Heim ist, dennoch Einkommenssteuer zahlen muss - es ist so und kann durchh noch so schlaue Vertragsgestaltung nicht vermieden weden.

    P.S. Und hier erst noch alles in gewerblich geprägte Personengesellschaften auszulagern etc (was man halt so mal macht) hätte dann vermutlich statt eines Lobes für die steuergünstige Gestaltung einen fetten Rüffel für den Betreuer wegen den damit verbundenen Rechts- und Steuerberatungskosten gegeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist natürlich klar, dass zu den Betreuerpflichten auch die Prüfung gehört, welche steuerlichen Folgen ein avisiertes Rechtsgeschäft auslöst. Wenn man weiß - und man muss es wissen, sonst kann man nicht vernünftig entscheiden -, dass es sich um Betriebsvermögen handelt, kann man entweder nach anderen Lösungen suchen oder gleichwohl an der Verkaufslösung festhalten. Und natürlich haben - vermeidbare - negative steuerliche Folgen auch einen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit.

    Langer Rede kurzer Sinn: Wenn sich weder Betreuer noch Gericht um diese Dinge gekümmert haben, ist das nicht in Ordnung. Die Frage des Betriebsvermögens lässt sich durch eine Rückfrage bei den Finanzbehörden leicht klären und erst wenn die Antwort im Sinne eines bestehenden Betriebsvermögens ausfällt, kommt es dann zu einer kostenverursachenden steuerlichen Beratung.

    Ein Teil der erfolgten Stellungnahmen geht daher nach meiner Ansicht an der Sache vorbei.

  • Muss ich als Rechtspfleger/in tatsächlich auch noch Ahnung vom Steuerrecht haben? Also irgendwie geht mir das alles zu weit.
    Ich habe Null Kenntnisse im Steuerrecht (weil ich das auch gar nicht will!). Und ich wusste bislang auch nicht, dass es da Probleme geben kann bei der Veräußerung.
    Irgendwo ist für mich eine Grenze. Wann bitte soll ich mich damit noch beschäftigen bei 6/7 verschiedenen Sachgebieten, die ich ohnehin zu bearbeiten habe?
    Ist die Belehrung nicht eher Aufgabe des Notar? Ich weiß es echt nicht. Aber ich bin gerade erschrocken darüber.

    Wenn ich den Faden weiter spinne: Muss ich dann im Nachlass bestimmte Erben darauf hinweisen, dass es besser ist, wenn sie ausschlagen und die Kinder erben lassen, weil die beim Finanzamt einen höheren Freibetrag haben und die sich dann untereinander lieber anders vertraglich einigen sollen?

    Meines Erachtens haben wir das RECHTLICH zu prüfen vor der Genehmigung und nicht steuerrechtlich. Das Finanzamt prüft dann in eigener Zuständigkeit und erhebt das, was nun Mal anfällt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (10. Januar 2018 um 12:12) aus folgendem Grund: Buchstabe hat gefehlt.

  • Was soll denn ein Richter im Prozess machen?

    Die Leute mit der Bemerkung heimschicken, dass er über die entscheidungserheblichen Dinge nicht Bescheid weiß?

    Das ist Äpfel mit Birnen vergleichen. Ein Richter holt ggfls. ein Gutachten ein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dürfte von der Belehrungspflicht des Notars erfasst sein, §§ 14 BNotO, 17 BeurkG.
    BGH sagt's auch:
    Falls Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich (auch steuerlich, Anm. lev) nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht bewusst ist.
    (BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 135/08, BeckRS 2009, 08360, beck-online)

    Thema für mich soweit es meine Pflicht betrifft gegessen. :cool:

    Dass es ggf. bei der Genehmigungsfähigkeit zu berücksichten sein kann dem ist zuzustimmen, wobei dann eine Gesamtvergleichsberechnung aller höchstwahrscheinlichen Neben- und Folgekosten möglich sein muss, da darf natürlich nichts eilen und es müsste sichergestellt sein, dass die Steuer dann nicht doch später noch auf andere Weise in vergleichbarer Höhe zuschlägt.

  • Was soll denn ein Richter im Prozess machen?

    Die Leute mit der Bemerkung heimschicken, dass er über die entscheidungserheblichen Dinge nicht Bescheid weiß?

    Das ist Äpfel mit Birnen vergleichen. Ein Richter holt ggfls. ein Gutachten ein.

    Rechtskenntnisse hat sich das Gericht selbst zu beschaffen. Er gibt zwar Ausnahmen (wie z. B. bei der Anwendung ausländischen Rechts), aber das deutsche Steuerrecht gehört sicher nicht dazu.

  • Manche Dinge bleiben aktuell, so offenbar auch meine Ausführungen in Rpfleger 2004, 679, 682:

    Angesichts des angebrochenen Zeitalters der "Erbengeneration" und der anhaltenden Diskussionen über eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist die unter steuerlichen Aspekten betrachtete erbrechtliche Nachfolgeplanung in den letzten Jahren zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Da viele (vor allem ältere) Erblasser eine solche wohlüberlegte erbrechtliche Nachfolgeplanung versäumen, sind die hinterbliebenen Angehörigen mitunter "aus heiterem Himmel" mit erheblichen Erbschaftsteuerlasten konfrontiert. In vielen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, diese Erbschaftsteuerlasten mittels erklärter Erbausschlagungen wesentlich zu reduzieren oder im Einzelfall sogar völlig zu vermeiden. Welche erheblichen nachteiligen steuerlichen Folgen eine unüberlegte Erbannahme nach sich ziehen kann, soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:[17] Der Erblasser hinterlässt bei seinem Ableben seine 75-jährige Witwe und einen 50-jährigen Sohn. Die Witwe des Erblassers ist durch einseitiges Testament des Erblassers (oder durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute) zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass des Erblassers besteht im Wesentlichen aus seinem Hälftemiteigentumsanteil am selbst bewohnten Hausgrundstück mit 1200 qm Grundstücksfläche und aus hälftigem Geldvermögen in Höhe von 25.000 EUR (gemeinschaftliche Konten mit der Ehefrau). Der Bodenrichtwert (1996) für das vorhandene Grundstück beläuft sich auf 500 EUR/qm. Der andere Hälftemiteigentumsanteil am Grundbesitz im Verkehrswert von 600.000 EUR steht im Eigentum der Witwe. Wie sind die erbschaftsteuerlichen Folgen, wenn die Witwe (a) die Erbschaft annimmt oder wenn sie (b) die Erbschaft ausschlägt und zehn Jahre nach dem Ableben ihres Ehemannes unter Hinterlassung des gesamten Grundbesitzes und von Geldvermögen in Höhe von 50.000 EUR verstirbt?

    Betrachtet man die genannte Fallgestaltung aus rein erbrechtlicher Sicht, so ist die Witwe des Erblassers (ohne Berücksichtigung einer möglichen Erbausschlagung) testamentarisch zum Alleinerben ihres Ehemannes berufen und wird ihrerseits von ihrem Sohn als Alleinerbe beerbt. Geht man für die Besteuerung der beiden erbrechtlichen Erwerbe von diesen Erbfolgen aus, so ergibt sich für die Erblasserwitwe aufgrund ihres Erbschaftsteuerfreibetrages in Höhe von 307.000 EUR beim ersten Sterbefall keine Erbschaftsteuerlast. Der Sohn, der seinen im Zeitpunkt des zweiten Sterbefalls bereits verjährten Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf den Nachlass seines Vaters - wie bei intakten Familienverhältnissen und nicht liquiden Nachlässen üblich - nicht geltend gemacht hatte, wird beim Ableben seiner Mutter hingegen mit Erbschaftssteuern in Höhe von 47.205 EUR[18] belastet. Schlägt die Witwe die Erbschaft dagegen aus jedem Berufungsgrunde mit der Folge aus, dass der Sohn sowohl zum Alleinerben seines Vaters (mit "kleiner" Pflichtteilslast in Höhe einer Quote von 1/8 nach § 1371 Abs.2 Hs. 2, Abs.3 Hs. 1 BGB)[19] als auch zum Alleinerben seiner Mutter berufen ist, so fallen beim ersten Sterbefall zu Lasten des Sohnes überhaupt keine[20] und beim zweiten Sterbefall nur relativ geringe Erbschaftssteuern in Höhe von 8.217 EUR an.[21] Vergleicht man diese Steuerlast mit derjenigen, die sich im Fall der Erbschaftsannahme durch die Witwe ergibt, so führt die Erbausschlagung der Witwe im vorliegenden Fall zu einer Steuerersparnis in Höhe von knapp 39.000 EUR.[22] Die Witwe geht mit dieser Erbausschlagung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon deshalb kein erhebliches Risiko ein, weil sie aufgrund ihres eigenen Hälftemiteigentumsanteils am Grundbesitz im Regelfall sicher sein kann, das Hausanwesen bis zu ihrem Ableben weiter bewohnen zu können und weil sie über ihren Pflichtteilsanspruch noch zusätzlich finanziell abgesichert ist. Außerdem können die Beteiligten im Absicherungsinteresse der Witwe formlos vereinbaren, dass der Sohn im Hinblick auf die Immobilie zu Lebzeiten der Mutter nicht berechtigt ist, die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen und diese Abrede bei Bedarf auch dinglich sichern (§§ 749, 1010 BGB).

    Im Hinblick auf diese schon rein rechnerisch ohne weiteres nachvollziehbaren steuerlichen Erwägungen stellt sich für das nachlassgerichtliche Erbenfeststellungs- oder Erbscheinsverfahren die Frage, ob der Rechtspfleger die Beteiligten insbesondere beim Vorhandensein von betagten hinterbliebenen Ehegatten auf derartige steuerliche Überlegungen hinweisen sollte. Als der Verfasser diese Problematik einmal im Rahmen einer überregionalen Fortbildungsveranstaltung ansprach, erntete er von einigen Teilnehmern sogleich lautstarken Widerspruch.[23] Bei diesen Einwendungen wird nach meinem Dafürhalten aber übersehen, dass der Rechtspfleger anhand des meist bereits im nachlassgerichtlichen Termin übergebenen Nachlassverzeichnisses relativ leicht feststellen kann, ob und in welchem Umfang die genannte steuerliche Problematik im Einzelfall und vor allem bei größeren Nachlässen überhaupt entsteht und dass schon immer der Grundsatz anerkannt war, dass rechtliche Laien über die (hier: steuerlich nachteiligen) Folgen ihrer im Termin abzugebenen Erklärungen (hier: der Erbschaftsannahme) umfangreicher aufzuklären sind als rechtskundige Beteiligte. Dass der Rechtspfleger nicht zur steuerlichen Belehrung der Beteiligten verpflichtet ist, sollte den Rechtspfleger im Sinne einer vorsorgenden Rechtspflege jedenfalls nicht daran hindern, die Beteiligten durch einen entsprechenden Hinweis im Hinblick auf die bestehende steuerliche Problematik zu sensibilisieren und ihnen vor erfolgender Erbschaftsannahme eine steuerliche Beratung zu empfehlen.[24] Die langjährige nachlassgerichtliche Erfahrung des Verfassers zeigt, dass die meist rechtsunkundigen Beteiligten diese Hinweise dankbar aufgreifen und sich vor einer Entscheidung über die Erbschaftsannahme noch steuerlich beraten lassen wollen. Fassen die Beteiligten diesen Entschluss, so ist der nachlassgerichtliche Termin auf unbestimmte Zeit bis zu einer neuen Terminsvereinbarung durch die Beteiligten zu vertagen. Wurde das Testament des Erblassers im Termin und im Beisein der Beteiligten eröffnet, muss die Entscheidung über Erbannahme oder Erbausschlagung wegen der dann in Lauf gesetzten Ausschlagungsfrist allerdings innerhalb von sechs Wochen erfolgen, während die Ausschlagungsfrist bei vorerst unterbliebener Testamentseröffnung auch bei Kenntnis der Beteiligten vom Testamentsinhalt nicht zu laufen beginnt (§ 1944 Abs.2 S. 2 BGB).[25] Über den Beginn und Ablauf oder den Nichtbeginn der Ausschlagungsfrist sind die Beteiligten selbstverständlich zu belehren.
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    [17] Auf die Details des geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Für die nachfolgenden Berechnungen genügt es daher, auf die wesentlichen steuergesetzlichen Grundlagen hinzuweisen: §§ 15, 16 ErbStG (Steuerklasse und persönliche Freibeträge), § 19 ErbStG (Steuersätze), § 10 ErbStG (Beerdigungskostenpauschale), §§ 19, 138 ff. BewG (steuerliche Bewertung von Grundbesitz).
    [18] Steuerberechnung nach dem Mindeststeuerwert der Immobilie, weil der mit 80 % des Bodenrichtwerts zu beziffernde Mindeststeuerwert bei hohen Bodenrichtwerten den Ertragswert der Immobilie regelmäßig übersteigt: 1200 qm x 500 EUR/qm x 0,80 + 50.000 EUR Geld-guthaben = 530.000 EUR ./. 10.300 EUR Beerdigungskostenpauschale ./. 205.000 EUR Freibetrag = 314.700 EUR; davon 15 % Steuerlast = 47.205 EUR (ohne Berücksichtigung von steuerlichen Rundungen). Diese Erbschaftsteuerlast kann sich unter Umständen noch erheblich vermehren, falls es bis zum Ableben der Erblasserwitwe zu einer wesentlichen Erhöhung der Erbschaftsteuer kommt.
    [19] Dabei wird unterstellt, dass für die Witwe aufgrund der hälftigen Eigentumsverhältnisse und der gemeinschaftlichen Konteninhaberschaften kein zusätzlicher Zugewinnausgleichsanspruch besteht.
    [20] Berechnung wie Fn. 18 aus dem hälftigen Immobiliensteuerwert: 600 qm x 500 EUR/qm x 0,80 + 50.000 EUR Geldguthaben = 290.000 EUR ./. 76.837,50 EUR (steuerfreier) Pflichtteil der Mutter (1/8 von 614.700 EUR) ./. 10.300 EUR Beerdigungskostenpauschale = 202.862,50 EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 205.000 EUR ergibt sich keine Steuerschuld.
    [21] 600 qm x 500 EUR/qm x 0,80 + 50.000 EUR Geldguthaben = 290.000 EUR ./. 10.300 EUR Beerdigungskostenpauschale ./. 205.000 EUR Freibetrag = 74.700 EUR; davon 11 % Steuerlast = 8.217 EUR. Ist noch ein Erblasserenkel vorhanden, dem die Witwe das vorhandene Geldvermögen in Höhe von 50.000 EUR vermächtnisweise steuerfrei zuwendet (Freibetrag: 51.200 EUR), so reduziert sich die Erbschaftsteuerlast des Sohnes im Ergebnis sogar auf einen zu vernachlässigenden Betrag von 1.729 EUR (74.700 EUR ./. 50.000 EUR = 24.700 EUR; davon 7 % Steuerlast = 1.729 EUR).
    [22] Das gleiche Ergebnis kann der Sohn wegen der Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts auch erreichen, wenn die Eltern kurz hintereinander versterben und die Ausschlagungsfrist für die Erblasserwitwe im Zeitpunkt des zweiten Sterbefalls noch nicht abgelaufen war oder mangels Eröffnung des Testaments des Erblassers überhaupt noch nicht in Gang gesetzt wurde (§ 1952 Abs.1, 2 BGB).
    [23] "Geht uns nichts an", "ist nicht unsere Aufgabe", "wer erbt, soll auch Steuern zahlen."
    [24] Damit vermittelt der Rechtspfleger den Beteiligten lediglich ein Wissen, das er in seiner Eigenschaft als rechtskundiger Erbe ohne weiteres mit erbschaftsteuersparenden Folgen für sich selbst in Anspruch nehmen wurde. Ist es wirklich zu viel verlangt, die Beteiligten durch einen einfachen rechtlichen Hinweis an diesem Wissen teilhaben zu lassen?
    [25] BGHZ 112,229.

  • Die Werte sind für manche Gegend durchaus realistisch.
    Und da muss man nicht mal mehr in die bekannten Ballungsräume gehen.
    Häuschen mit Garten aber teure Lage; praktisch kein Barvermögen; für die Beteiligten stellt sich der Wert aber eben nur als Wohnwert dar, wenn's dumm läuft ist die Hütte sogar marode.
    Wenn dann noch Steuern anfallen und Gerichtskosten kann das schon übel werden.
    Da muss man sich beizeiten was überlegen das stimmt schon.

    Ist aber hier doch was anderes, wo man ja verkauft, weil man Geld braucht.

    Und einen Blick in die aktuelle Erbschaftssteuerfreibetragstabelle zu werfen ist was anderes als alle überaschenden Möglichkeiten der Steuererhebung im Blick zu haben.

    In den Gebieten, wo öfter Landwirtschaftsflächen veräußert werden ist die Problematik ohnehin bekannt, den Beteiligten Landwirten meist noch am besten.

    M.E. liegt der Hauptfehler im hier geschilderten Fall darin, dass in dieser Betreuung der "Betrieb" des Betreuten nicht als Betrieb wahrgenommen wurde.
    Wär's ein Handwerksbetrieb oder Einzelhandel gewesen, wären diese Dinge doch gleich von Anfang an problematisiert worden.

  • #11 Cromwell: Da wir den Fall nicht kennen, wissen wir nicht, ob es Möglichkeiten gegeben hätte, den Unterhalt der Betreuten ganz ohne den Verkauf dieses Grundstücks sicherzustellen. Nur wenn es das gab, ist ein Fehler unterlaufen. Natürlich gibt es - wenn man Zeit hat - Möglichkeiten, steuergünstig eine Entnahme hinzubekommen.

    Dass ein Verkauf eine Entnahme bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit entsprechenden steuerlichen Folgen bedeutet, muss ein Rechtspfleger sicher wissen. Es kann jedoch nicht seine Aufgabe sein, ohne besondere Anhaltspunkte in jedem Fall zu prüfen, ob es sich vielleicht um einen Betrieb handelt. Außerdem wäre in dem geschilderten Fall auch nach dem Verkauf Schadensbegrenzung möglich gewesen, wenn ein Großteil reinvestiert worden wäre.


  • Das OLG geht davon aus, dass eine andere Art der Vertragsgestaltung gewählt worden wäre, wenn eine steuerliche Beratung des Betreuers erfolgt wäre und bittet die betr. Rechtspfleger für dieProblematik zu „sensibilisieren“.


    Das Schreiben des OLG liegt hier jetzt auch vor.

    Das obige Zitat bringt den Inhalt auf den Punkt.

    Inhalt des Schreibens ist daher insb. nicht, dass das Betreuungsgerichts etwas falsch gemacht hat, oder das Betreuungsgericht selbst zu steuerrechtlichen Dingen beraten muss.


    Wenn ich denke, dass der gesetzliche Vertreter sich ggf. steuerrechtlich beraten lassen sollte, dann werde ich einen entsprechenden Hinweis an diesen gerne geben und in der Akte vermerken, dass der Hinweis erfolgt ist.


    Und wenn es steuerrechtliche Dinge gibt, die ich im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zu beachten habe (und mir dieses vor Entscheidung bewusst ist), werde ich dies tun. Das ist meine Pflicht und da bricht mir auch kein Zacken aus der Krone. Und wenn mir dazu die Sachkunde fehlt, würde ich mir diese im Rahmen der Amtsermittlung verschaffen (z. B. durch Einholung einer/s kostenpflichtigen Stn./Gutachtens, und ggf. hätte der Vertretene ggf. später die Kosten dafür zu erstatten). Dies ist ja z. B. auch nichts anderes, als wenn ich den Wert eines Grundbesitzes nicht beurteilen kann und deswegen ein Gutachten einholen würde.

    Soweit man so verfährt, hat man m. E. alles getan was man tun muss. Eine weitergehende Pflicht des Betreuungsgerichts sehe ich nicht und auch kein grds. Problem, welches es wert wäre es hier oder anderweitig aufzubauschen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • :daumenrau

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