Herausgabe bei Sicherungsvollstreckung ?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zu bearbeiten (§720 a ZPO). Alles richtig bisher, aber die Anordnung der Herausgabe des Sparbuchs und Wertpapiere sowie der Zutritt zum Schließfach kann doch noch nicht im Pfändungsbeschluss noch nicht angeordnet werden oder ? So richtig finde ich nichts in den Vorschriften dazu.

  • Das Pfändungspfandrecht/Verstrickung entsteht aus meiner Sicht durch die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und gehört zum "Pfändungspart" - erst etwaige Verwertung und Herausgabe des Erlöses (§155 GVGA) gehören zum "Überweisungspart".
    Der GV fungiert hier also gewissermaßen zunächst nur gewissermaßen als mobile Hinterlegungsstelle.

    Musielak/Voit, 14. Auflage 2017 zu § 847 ZPO Rn.6

    Nachtrag:

    Verzeihung, ich war gerade auf dem § 847er Tripp.
    Der § 836er gehört schon zur Überweisung. *schäm*

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtsleger (9. Januar 2018 um 12:18)

  • Die Anordnung ist damit also doch zulässig, wenn ich das richtig verstanden habe ? Ich habe nur den Zöller.

    Nach dem Nachtrag: Nein. Das ergibt sich aber auch bereits aus der amtlichen Überschrift des § 836 ZPO: "Wirkung der Überweisung".
    Keine Überweisung, keine Herausgabeanordnung. M.E. aus dem Gesetzestext (auch ohne Kommentierung) deutlich ersichtlich...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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