Zwangssicherungshypothek auf zwei 1/2 Anteilen

  • Im Grundbuch sind A und B zu je 1/2als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    Vorgelegt werden zwei Vollstreckungsbescheide mit Gesamtschuldnervermerkund aus derselben Forderung, jeweils gegen A und gegen B. 

    Beantragt ist „…die Eintragung einer Zwangssicherungshypothekauf dem im jeweils hälftigen Miteigentum der Schuldner und Antragsgegner stehendenGrundstück der Gemarkung XXX Blatt XXX, BV-Nr. XXX, Flst. XXX“ .
    Ich sehe hierin einen Antrag auf Eintragung zweier Zwangssicherungshypotheken (eine lastend auf dem ½ Anteildes A, eine lastend auf dem ½ Anteil des B) in Höhe der gesamten Forderung.

    Wenn mach sich am Wortlaut des Antrags aufhält, könnte man auchvon einem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek,lastend an dem gesamten Grundstück ausgehen.

    Wie seht Ihr das?

  • für mich klingt das eindeutig wie der Antrag auf eine Hypothek am gesamten Grundstück (welches im jeweils hälftigen Eigentum der Schuldner steht)

    Zumal zwei Hypotheken in der Höhe der gesamten Forderung ja auch unzulässig wären

  • für mich klingt das eindeutig wie der Antrag auf eine Hypothek am gesamten Grundstück (welches im jeweils hälftigen Eigentum der Schuldner steht)

    Zumal zwei Hypotheken in der Höhe der gesamten Forderung ja auch unzulässig wären

    Du würdest also eine Zwangssicherungshypothek eintragen und an beiden Titeln den Vollstreckungstitelvermerk anbringen?

  • Ich komme zu dem Entschluss, dass vorliegend nur eine Zwangssicherungshypothek, lastend auf dem gesamten Grundstück, beantragt wird.

    Nun liegen mir ja aber „zweiTitel“ vor. Muss ich im Eintragungstext bei der Bezugnahme auf die Titel die Gesamtschuldnerschaft irgendwie zum Ausdruck bringen oder die beiden Titel einfach nur mit Gericht, Datum und Aktenzeichen nacheinander aufführen?

  • Es ist - egal wie man es einträgt - ein Gesamtrecht, das an jedem der beiden Miteigentumsanteile lastet. Wenn man es mit nur einem Vermerk einträgt, ergibt sich die Gesamtschuldnerschaft bereits daraus

  • Was meinst Du mit "einem Vermerk"?

    Eine Hypothek am gesamten Grundstück. Hätten A und B rechtsgeschäftlich eine Hypothek "am Grundstück" bestellt, wäre das dennoch ein Gesamtrecht (§ 1132 BGB), das an beiden Miteigentumsanteilen lastet. Jeder Miteigeigentümer unterwirft sich auch nur hinsichtlich seines Anteils unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO). Und bei der Zwangsversteigerung wird, wenn das Grundstück nicht mit einem einheitlichen Gebaude bebaut ist, ein Verzicht auf Einzelausgebote beantragt werden (§ 63 ZVG). Ist bei der Zwangshypothek nicht viel anders. Würde die Hypothek an jedem der Miteigentumsanteile einzeln eingetragen werden, zum Beispiel, weil sie nacheinander beantragt wurde, würde sich die Gesamtschuldnerschaft aus dem dann m.E. erforderlichen Mithaftvermerk ergeben. Im Erbebnis ist das aber gehupft wie gesprungen.

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