Übertragung Nacherbenrecht auf befreite Vorerbin

  • Hallo allerseits!
    Leider konnte ich hier bislang zu „meinem“ speziellen Fall / Thema nichts finden:
    Derzeit sind noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen die Eheleute Alma und Bert.
    Bert ist 2012 verstorben.
    Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches (notarielles) Testament hinterlassen, in welchem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt haben und die Kinder Christian und Dora zu Nacherben (Eintritt Nacherbfall: Tod des Vorerben).
    Sofern ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt oder aus anderen Gründen nicht Nacherbe wird, treten entsprechend der Regeln der gesetzlichen Erbfolge dessen / deren Abkömmlinge an dessen / deren Stelle. (…)
    Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich, ausgenommen eine Veräußerung an den Vorerben. In diesem Fall entfällt auch jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung.
    Nun ist Dora 2014 gestorben.
    In der nunmehr vorgelegten notariellen Urkunde werden diese Umstände geschildert und behauptet, dass Edith (Tochter der Dora) Ersatznacherbin sei (ohne irgendwelche Nachweise).
    Sodann überträgt Edith „mit dinglicher Wirkung das (Ersatz)Nacherbenrecht auf die Vorerbin“. Die Löschung bereits eingetragener Nacherbschaftsvermerke wird bewilligt und beantragt. Des Weiteren wird dann im Folgenden noch die Auflassung erklärt („Alma und Edith sind sich einig darüber, dass das Grundstück …. auf die Erwerberin übergeht und bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch“).
    Meiner Meinung nach benötige ich doch zunächst einen Erbschein nach Bert, aus dem hervorgeht, dass Edith Ersatznacherbin ist (als alleiniger Abkömmling von Dora).
    Und dann stellt sich mir die Frage, ob diese Übertragung möglich ist?
    Hatte jemand vielleicht schon einmal etwas Vergleichbares?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Nur zur Frage des Nachweises des Eintritts der Ersatznacherbfolge:
    Dass man hier einen Erbschein bräuchte, sehe ich nicht. Hier müßten

    • das eröffnete gemeinschaftliche notarielle Testament, und
    • die Sterbeurkunde der Dora, und
    • die Geburtsurkunde der Edith, und
    • eine eidesstattliche Versicherung dahin, dass Edith der einzige Abkömmling der Dora ist (oder dass alle anderen Abkömmlinge der Dora von Edith abstammen)


    genügen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Alma und Bert waren Bruchteilseigentümer?

    Falls Gütergemeinschaft bestand, hätte ein Nacherbenvermerk gar nicht eingetragen werden dürfen.

    Falls es sich um Bruchteilseigentum handelte, bezieht sich der Nacherbenvermerk zutreffend auf den vormaligen Miteigentumsanteil von Bert.

    Sodann ist vor dem Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbin Dora verstorben. Damit sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge für den Hälftenacherbenerbteil von Dora zu Nacherben berufen. Wer das ist, ist noch nicht belegt und wie es zu belegen ist, ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen meines Vorredners (Sterbeurkunde Dora, Geburtsurkunde Edith und eidesstattliche Versicherung von Alma, Edith und - nach meiner Ansicht - auch von Christian, dass sich die Verwandtschaftsverhältnisse so verhalten, dass Edith als Einzige in die Nacherbenstellung von Dora eingerückt ist).

    Die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf die Vorerbin ist sodann problemlos.

    Aber: Was soll denn dann die nachfolgende Auflassung? Die Übertragung des Nacherben-AWR bewirkt doch lediglich, dass Alma für den Hälftenacherbenerbteil von Dora/Edith zur Vollerbin wird, während für den anderen Hälftenacherbenerbteil die Nacherbfolge zugunsten von Christinan fortbesteht! Dementsprechend könnte der Nacherbenvermerk natürlich auch nur in dem genannten Umfang gelöscht werden.

  • Cromwell: Ja, im hiesigen GB sind gegenwärtig noch Alma und Bert als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen (folglich kein NE-Vermerk).

    Alternativ zu den genannten Unterlagen könnte der Nachweis des Eintritts der Ersatznacherfolge aber doch auch durch einen Erbschein geführt werden? Nachlassgericht ist ein anderes AG...

    Dann würde ich Alma letztendlich als Eigentümerin auf Grund letztwilliger Verfügung und Ersatznacherbschaftsübertragungsvertrag sowie bisheriger Eintragung eintragen?
    Die Auflassung ist natürlich Quatsch (nach Übertragung mit dinglicher Wirkung)....

    Allerdings verstehe ich den letzten Absatz von Cromwell nicht:
    Bzgl. 1/2 Anteil ist Alma doch unverändert Eigentümerin
    Nur der 1/2 Anteil des Bert ist doch hier betroffen. Und ein NE-Vermerk müsste dann doch gar nicht mehr eingetragen werden?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Ob ein bereits eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht oder ein noch nicht eingetragener auch weiterhin nicht eingetragen werden soll, bleibt sich im Ergebnis gleich.

    Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Übertagung eines Ersatznacherben-AWR, sondern des Nacherben-AWR, weil der Übertragende (Edith) im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund erfolgten Ablebens des ursprünglichen Nacherben bereits vom Ersatznacherben zum Nacherben "mutiert" war.

    Natürlich kann der betreffende Nachweis auch durch einen Erbschein geführt werden. Die Frage ist nur, ob man zwingend einen braucht.

    Das Ergebnis ist jedenfalls klar: Alma ist für einen Hälfteerbteil Vollerbin und für den anderen Hälfteerbteil besteht die Nacherbfolge zugunsten von Christian fort. Und da die Erbfolge nach Bert nur insgesamt eingetragen werden kann, ist insoweit natürlich auch ein Nacherbenvermerk einzutragen.

  • Stimmt, da hatte ich vorhin einen Denkfehler... wie formulieren ich denn dann den NE-Vermerk?
    "nur bzgl. 1/2 Anteil am Nachlass des Bert"?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Für einen Hälfte-Erbteil am Nachlass Bert ... ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin Alma ... eintritt. Die Vorerbin ist - soweit zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit. Nacherbe ist Christian ... , ersatzweise dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Nacherben- und Ersatznacherbenanwartschaftsrechte sind nicht vererblich und nur an die Vorerbin übertragbar. Aufgrund ... eingetragen am ...

    Entsprechender Hinweis auf Abt. I Nr. .. auch in Spalte 2.

  • Asche auf mein Haupt - ich muss den Sachverhalt nochmals richtig stellen!

    Die Ersatznacherbin Edith hat ihr (Ersatz)Nacherbenrecht wie vorstehend beschrieben auf die Vorerbin übertragen.
    Allerdings erhält sie (Edith) im Gegenzug das Grundstück (Notar beantragt nach § 15 GBO die Eintragung von Edith als Eigentümerin) - deshalb die von Alma und Edith erklärte Auflassung. Müsste Christian (als weiterer Nacherbe)nicht zustimmen?
    Unverändert bräuchte ich doch die Nachweise, dass Edith allein an Doras Stelle tritt / getreten ist?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Eierkopf!:D

    Nachweise sind so oder so erforderlich.

    Sind diese Nachweise geführt, kann die Auflassung ohne weiteres vollzogen werden, wenn der beschriebene Nacherbenvermerk eingetragen wird, denn dann ist Nacherbe Christian geschützt. Die Frage ist nur, ob die Beteiligten das so wollen und ob der Notar die Problematik nicht übersehen hat, denn ansonsten dürfte der Vertrag ohne Mitwirkung von Christian erst gar nicht vorgelegt werden.

    Ich würde hier zunächst einmal einen rechtlichen Hinweis im Hinblick auf den einzutragenden Nacherbenvermerk im Hinblick auf einen Hälfteerbteil (Nachlass Bert) geben und um Aufklärung bitten, ob die gestellten Anträge so zu verstehen sind, dass im Zuge des Vollzugs der Urkunde überhaupt kein Nacherbenvermerk eingetragen werden soll. Außerdem gleich darauf hinweisen, dass und wie nach Deiner Ansicht der Nachweis zu führen ist, dass anstelle von Dora nunmehr Edith als alleinige Nacherbe dieses Stammes berufen ist. Letztlich in Aussicht stellen, dass nach erfolgter Rückantwort bezüglich der erbetenen Klarstellung der gestellen Anträge eine förmliche Zwischenverfügung im Hinblick auf die im Lichte dieser Rückantwort bestehenden Eintragungshindernisse ergeht.

  • Man muss seinen "Namen" hier ja auch zu Recht tragen...

    In dem mir vorliegenden Vertrag ist Nacherbe Christian mit aufgetreten, hat aber bzgl. des Grundstücks oder der Übertragung des Nacherbenrechts keine Erklärungen abgegeben.
    Edith und Alma erklären die Auflassung und bewilligen / beantragen darüber hinaus noch die Löschung eines Rechts in Abt. III.

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Kurze Frage :
    Die Nacherben übertragen ihr Anwartschaftsrecht auf die zustimmende Vorerbin. Ersatzerbeneinsetzung entfällt. Also formal alles in Ordnung.
    Beantragt ist die Löschung des Nacherbenvermerks und die Berichtigung in Abt. I. dahingehend , dass die Vorerbin uneingeschränkte Vollerbin wird.
    Muss in Abt. I noch was eingetragen werden oder reicht die Löschung des Nacherbenvermerks ?

  • Neben den oben hervorgehobenen Fragen ist des Weiteren zu klären, ob der Erblasser die Übertragung des AWR - was er kann - nicht ausgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich gleichwohl ein weiteres Problem. Denn wenn es Ersatznacherben gibt, die ihr AWR nicht ebenfalls auf den Vorerben übertragen haben, steht die Wirksamkeit der Übertragung des NE-AWR unter dem rechtlichen Vorbehalt, dass die übertragenden Nacherben den potentiellen Nacherbfall auch erleben. Denn wenn die übertragenden Nacherben - oder einer von ihnen - vor dem potentiellen Eintritt des Nacherbfalls verstirbt, erstarkt das nicht an den Vorerben übertragene Ersatznacherben-AWR der jeweiligen Ersatznacherben Hauptnacherben-AWR.

    Dies alles hat natürlich auch Konsequenzen für die beantragte Löschung des NE-Vermerks. Eine solche Löschung kommt nach meiner Ansicht nur in Betracht, wenn die Übertragung der NE-AWR in dem genannten Sinne "endgültig" bzw. voll wirksam ist.

    Zu allem vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16 und Muscheler ZEV 2012, 289.

  • zu 1) Die Vorerbin hat am Vertrag mitgewirkt.
    zu 2) Es handelt sich natürlich um die Ersatznacherbeneinsetzung, sorry.
    Es gibt eine Anordnung des Erblassers in seinem notariellen Testament, dass bei einer Veräußerung mit Zustimmung des Vorerben jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung entfällt.
    zu 3) Der Erblasser hat die Übertragung des AWR nicht ausgeschlossen.

    Ich hatte den Sachverhalt absichtlich nur kurz geschildert, weil ich von einer voll wirksamen Übertragung des NE-AWR ausgegangen bin.
    Mit ging es lediglich um die Form der Berichtigung (nur Löschung des Vermerks oder auch Eintragung in Abt. I ?).

  • zu 1) Die Vorerbin hat am Vertrag mitgewirkt.
    zu 2) Es handelt sich natürlich um die Ersatznacherbeneinsetzung, sorry.
    Es gibt eine Anordnung des Erblassers in seinem notariellen Testament, dass bei einer Veräußerung mit Zustimmung des Vorerben jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung entfällt.
    zu 3) Der Erblasser hat die Übertragung des AWR nicht ausgeschlossen.

    Ich hatte den Sachverhalt absichtlich nur kurz geschildert, weil ich von einer voll wirksamen Übertragung des NE-AWR ausgegangen bin.
    Mit ging es lediglich um die Form der Berichtigung (nur Löschung des Vermerks oder auch Eintragung in Abt. I ?).

    Sehe ich es richtig, dass sich dies auf die Veräußerung von Grundbesitz und nicht auf die Übertragung des NE-AWR bezieht? Bei der Übertragung der NE-AWR an einen Dritten bedürfte es keiner Zustimmung des Vorerben.

  • Nein.
    Der genaue Passus lautet folgendermaßen: Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Das einem Nacherben ab dem Erbfall zustehende Anwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar. Ausgenommen ist eine Veräußerung mit Zustimmung des Vorerben. In diesem Fall entfällt auch jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung.

  • Ich schließe mich hier einmal mit folgender Konstellation an:

    Im GB eingetragen ist X. In Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen und zwar so:

    "Bezüglich eines 2/3 Anteil ist Nacherbschaft angeordnet. X ist befreiter Vorerbe. Nacherbfolge tritt ein mit Tod des Vorerben. Nacherben sind Y und Z. Es ist Ersatznacherbfolge gem. § 2069 angeordnet. Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich."

    Nun gehen Y und Z zum Notar und übertragen ihr Anwartschaftsrecht auf den befr. Vorerben X. Es wird Löschung des NEV beantragt.

    (die Übertragung des NEAR geht laut Kommentierung ja auch, wenn das Nacherbenrecht nicht vererblich ist.)

    Problem: Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet.

    Im nächsten Step geht X (befr. VE) los und überträgt einen ideellen 2/3 MEA am Grundbesitz auf Y.

    Meine Vorgehensweise:

    Ich hatte die Löschung des NEV insgesamt abgelehnt, da die Ersatznacherbfolge besteht. Ich habe darauf hingewiesen, dass lediglich eine Berichtigung denkbar gewesen wäre. Durch die vorgenommen unentgeltliche Übertragung des X an Y (er ist ja befr. VE und nun auch gleichz. NE) könnte der 2/3 MEA (belastet mit der Vor- und NE) wirksam übertragen worden sein, da X ja quasi als befr. Vorerbe handelt und als Nacherbe konkludent zustimmt. Fraglich war für mich aber, ob er denn wirklich "den" 2/3 Anteil übertragen hat, der mit der Vor-und NE belastet war. So hätte man den NEV insgesamt ohne Beteiligung der Ersatznacherben aus dem GB bekommen und die Übertragung vollziehen können.

    Nun erklärt aber die Notarangestellte, dass ja doch der gesamte Grundbesitz übertragen werden sollte.

    Habe ich abgelehnt, da dies den Rahmen der Vollmacht sprengt und Mitwirkung der Beteiligten selbst gefordert.

    Dies ist nicht mehr geschehen und X zwischenzeitlich leider verstorben. Nunmehr trägt mir ein Bevollmächtigter vor, dass die Ersatznacherbfolge nach dem (handschriftlichen) Testament nie angeordnet gewesen wäre. Grundlage für die Eintragung im GB war damals aber ein ES.

    Ich halte weiter daran fest, dass die Beteiligten selbst (bzw. nunmehr eben auch die Erben von X) die Erweiterung des Vertragsgegenstandes vornehmen müssten. Was aber genau benötige ich noch?

    Die Beteiligten müssten wohl mal beim Nachlassgericht die Überprüfung des damals erteilten Vorerbenerbscheins anregen. Dieser ist aber ja, wegen des Todes von X, nunmehr sowieso einzuziehen. Bringt mich ein Nacherbenerbschein aber wirklich weiter? Darin aufgeführt werden ja dennoch Y und Z, da die Übertragung des Anwartschaftsrechtes unbeachtlich für den ES ist. Ich müsste ja aber zumindest wissen, ob nicht ggf. der Ersatznacherbfall eingetreten ist und nunmehr noch weitere Personen zu beteiligen wären. Deshalb neige ich dazu, mir neben eines Erbnachweises nach X auch einen Nacherbenerbschein vorlegen zu lassen. Was denkt ihr?

    Leider lässt sich der SV nicht verkürzen. Über eine Meinungsäußerung wäre ich dennoch sehr dankbar! :)

  • Zunächst ist Dir darin zuzustimmen, dass nach dem klaren Wortlaut des betreffenden Vertrags nur ein 2/3-Miteigentumsanteil an Y veräußert und aufgelassen wurde. Wenn nicht explizit gesagt wurde, welcher Miteigentumsanteil das ist, kann es sowohl der von der Nacherbfolge betroffene 2/3-Anteil als auch ein nacherbschaftsfreier 1/3-Anteil und ein 1/3-nacherbschaftsbefangener Anteil sein.

    Für eine endgültige Beurteilung in dieser Hinsicht würde ich gerne noch wissen, ob der Erblasser, der die Nacherbfolge angeordnet hatte, vor dem Eintritt des Erbfalls selbst 2/3-Miteigentümer war und er für seineng gesamten Nachlass Nacherbfolge angeordnet hat oder ob er Alleineigentümer war und - was zulässig ist - für einen 2/3-Erbanteil Nacherbfolge angeordnet hat. Im letztgenannten Fall gibt es nämlich keinen nacherbschaftsfreien 1/3-Miteigentumsanteil.

  • Danke, dass du dir den langen SV durchgelesen hast!

    Der eingetragene X hat den Grundbesitz laut damaliger Urkunde zu 2/3 aus Mitteln der Vor- und Nacherbschaft erworben. Deshalb wurde sodann der Nacherbenvermerk nur bzgl. 2/3 eingetragen. Die Vor- und Nacherbschaft erstreckt sich über den gesamten Nachlass der Erblasserin.

    Deshalb bin ich weiterhin der Meinung, dass es einen 1/3 "freien" MEA gibt.

  • Das sehe ich nach Deiner diesbezüglichen Klarstellung genauso.

    Das Grundproblem besteht darin, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte unter der auflösenden Rechtsbedingung steht, dass die angeordnete Ersatznacherbfolge nicht eintritt. An diesem schwebenden "Fallbeil" muss sich alles messen lassen, also auch die Übertragung des 2/3-Miteigentumsanteils an Y (unabhängig davon, wie er sich nacherbschaftsbefangen oder nicht nacherbschaftsbefangen zusammensetzt). Denn wenn die Ersatznacherbfolge zum Zuge kommt, kann diese Übertragung nur wirksam sein, wenn auch der andere Nacherbe Z zugestimmt hat (was lt. Sachverhalt nicht der Fall ist und das Handeln des AWR-Empfängers X hilft schon deswegen nichts, weil er nicht gleichzeitig Vorerbe und Nacherbe sein kann; das Problem, ob in der Übertragung des AWR auch die Zustimmung zu künftigen Verfügungen des Vorerben erblickt werden kann, lasse ich jetzt mal außen vor - ich würde mich hierauf jedenfalls nicht einlassen).

    Was der Bevollmächtige über die Ersatznacherbfolge ausführt, kann Dir gleichgültig sein, weil die entsprechende Fassung des Nacherbenvermerks auf einem Erbschein beruht. Der zu erwartende nachlassgerichtliche Einziehungsbeschluss hilft insoweit nicht weiter, weil es für die Einziehung auf die Frage der Ersatznacherbfolge nicht ankommt. Der Erbschein ist schon deswegen einzuziehen, weil entweder die (Ersatz-)Nacherbfolge eingetreten ist oder weil X mangels Eintritt der Ersatznacherbfolge aufgrund der AWR-Übertragungen (endgültig) Vollerbe geworden ist.

    Damit ist zugleich beschrieben, wie man die Kuh vom Eis bekommt, weil sich aus dem neu zu erteilenden Erbschein im vorstehenden Sinne das eine oder das andere ergibt. Ist der Vorerbe zum Vollerben geworden, weil die beiden Nacherben den Nacherbfall erlebt haben, ist auch die Auflassung bezüglich des besagten 2/3-Miteigentumsanteils wirksam, während sie im Fall des Eintritts der Ersatznacherbfolge nicht wirksam ist (bzw. nur mit Genehmigung der Ersatznacherben wirksam werden kann). Da der Veräußerungsvertrag dazu schweigt, "welcher" 2/3-Miteigentumsanteil übertragen wurde, muss man vom schlechtest denkbaren Fall ausgehen, dass es sich um den nacherbschaftsbefangenen 2/3-Anteil handelt, sodass man diesen Anteil bei der vorstehenden Betrachtung in rechtlicher Hinsicht auch nicht in einen problemlosen 1/3-Anteil und in einen problembehafteten 1/3-Anteil "aufsplitten" kann (ich würde das jedenfalls nicht tun).

    Man wird abwarten müssen, ob der Bevollmächtigte darauf verfällt, eine der Form des § 29 GBO entsprechende "Lebensbescheinigung" für die beiden potentiellen Nacherben Y und Z vorzulegen, aus welcher sich ableiten lässt, dass der Ersatznacherbfall nicht eingetreten sein kann und der Vorerbe demzufolge aufgrund der Übertragung der AWR zum Vollerben geworden ist. Wenn die Erbfolge - gleich für welchen Zweck - nachgewiesen werden muss, stehen hierfür nur die in § 35 GBO genannten Eintragungsgrundlagen zur Verfügung, und zwar nach meiner Ansicht auch im hier maßgeblichen Kontext.

    Es gibt noch eine denkbare Abwandlung, die darin besteht, dass die Ersatznacherbfolge nur für einen der beiden Nacherben eingetreten ist. Mit dieser Problematik brauchen wir uns aber erst zu beschäftigen, wenn wir davon ausgehen können, dass sie sich auch tatsächlich stellt.

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