Ergänzungspfleger Volljährigenadoption

  • Hallo zusammen,

    lange bin ich für F- Sachen noch nicht zuständig und habe daher eine Frage, die für euch vielleicht glasklar ist.

    Bestellt ihr im Falle einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen gem. §1772 BGB für die mdj. Kinder des Anzunehmenden einen Ergänzungspfleger?
    Liegtein konkreter erheblicher Interessengegensatz vor, nur weil ganzhypothetisch irgendwann mal eventuell (und das auch nur bei Vorliegen vongesetzlicher Erbfolge und Anfall an das Kind) das minderjährige Kind einegeringere Erbschaft von „den neuen Großeltern“ erhält als von den jetzigen? Istdas nicht etwas weit hergeholt?

    Zudemist es völlig wurscht, ob das Kind der Adoption zustimmt oder nicht, dennwirksam ist sie ohnehin. Es bleibt lediglich die Gehörsrüge. Ein erheblicher konkreterInteressenkonflikt wurde zwar lt. Kommentierung für den Fall bejaht, in dem dieAdoption von der Einwilligung des Kindes abhängt (§ 1746 BGB), aber hier istdies ja gerade nicht der Fall. Anhaltspunkte für andere widerstreitende Interessen als eventuelle erbrechtliche habe ich vorliegend nicht.

    Zudemheißt es weiter: „ Allein die Doppelstellung des Vormunds als Beteiligter als Beteiligter und zugleichgesetzlicher Vertreter des Mündels hat keinen Vertretungsausschluss nach §§ 1795, 181 zur Folge. Auchaus § 41 III FamFGergibt sich ein solcher nicht und eine Ergänzungspflegerbestellung kommt nur inBetracht, wenn der konkrete erhebliche Interessengegensatz positiv festgestelltist. Aus § 41 III FamFGergibt sich die Notwendigkeit der Bekanntgabe der gerichtlichen Genehmigungsentscheidunggegenüber dem gesetzlich Vertretenen. Zwar wird das rechtliche Gehör für denVertretenen grds durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. […]Der BGH hat- allerdings in einer Personensorgeangelegenheit - entschieden, dass einminderjähriges Kind als formeller Verfahrensbeteiligter, sofern es nichtverfahrensfähig ist, der gesetzlichen Vertretung im Verfahren bedarf und diesegrds von den sorgeberechtigten Eltern wahrgenommen wird unabhängig von ihrereigenen Verfahrensbeteiligung und den Eltern die Vertretungsbefugnis nichtentzogen werden kann, sofern die Interessenvertretung des Kindes durch dieBestellung eines Verfahrensbeistands bereits gewährleistet ist.“

    Nun gibt §191 FamFG eindeutig vor, dass ein Verfahrensbeistand für Minderjährige zubestellen ist- laut Kommentierung müssen die aber Beteiligte des Verfahrenssein, was sie allein wegen der Pflicht zu Anhörung aber noch nicht sind (§ 7Abs. 6 FamFG).


    Reicht esdaher (wie zumindest in einer Fundstelle benannt) aus, wenn die ElternGelegenheit zur Stellungnahme haben?

    Danke und einen schönen Feierabend.

  • Einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB sehe ich hier nicht.
    Selbst wenn eine Interessenskollision vorläge (was es meiner Meinung nach nicht tut), müsste ein Teilbereich der elterlichen Sorge m.E. durch richterlichen Beschluss entzogen werden. § 1796 BGB spricht da eine deutliche Sprache.

    Daher maximal: Richtervorlage m.d.B. um Prüfung, ob eine Interessenskollision i.S.d. § 1796 BGB vorliegt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • § 1795 BGB habe ich auch ausgeschlossen. Für die Entziehung der Vertretungsmacht nach §1796 BGB ist allerdings meines Wissens der Rpfl .zuständig, so dass auch eineRichtervorlage nichts nützen würde.  Wennich aber nicht die einzige Person bin, die sich mit der Bejahung einerInteressenkollision schwertut bzw. sie verneint, bin ich schon beruhigt.

    Danke.

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