Falsche Vermögensauskunft § 802c ZPO

  • Hallo an die Gemeinde!

    In der RASt kam heute eine Unterhaltsgläubigerin, welche einen Titel gegen ihren Ex hatte. Sie hatte auf Grund des Titels den GVZ zum Schuldner geschickt, sodass er ihm die Vermögensauskunft abnehmen sollte, was dann auch geschehen ist. Bevor der GVZ bei ihm klingelte, hatte der zuvor vermögende Schuldner alle Vermögenswerte beiseite geschafft, z.B. Lebensversicherung an Vater übertragen usw. Leider konnte ich ihr so recht nicht helfen. Eines ist klar, strafbar ist es. Sie hat es auch zur Anzeige gebracht.

    Nun meine Frage. Ich hätte ihr sehr gerne geholfen. Ist es möglich, dass man einen weiteren Antrag zur Vermögensauskunft stellen kann, auch innerhalb der zwei Jahre? Kann man diesen Sachverhalt bereits unter § 802d Abs. 1 ZPO subsummieren? Liegt auf Grund der Vermögensverschiebung eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse vor? Wie kann man einem Gläubiger "in die richtige Richtung lenken" zwecks eines in der Sache dienenden Antrages ohne dabei rechtsberatend zu werden?

    Oder hat die Schuldnerin lediglich die Möglichkeit die Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten (§ 3 Abs. 2 AnfG)?

    Einmal editiert, zuletzt von A.R. (9. Januar 2018 um 17:39)

  • Also über § 802d ZPO dürfte das nicht zu lösen sein, da da seit der letzten VA keine Änderung eingetreten ist (so wie ich das verstehe, waren die Schenkungen vor der VA). § 802d ZPO läge mMn vor, wenn der Schuldner z.B. einen neuen Arbeitgeber hätte.

    Der Gläubiger könnte die (mutmaßlich unentgeltlichen) Verfügungen eventuell nach dem AnfG anfechten. Aber wie das praktisch abläuft weiß ich nicht (vermutlich muss man die Beschenkten im Zweifelsfall auf Zahlung verklagen). Da kannst du mMn gar nicht so viel dazu sagen, da das alles in den Bereich Rechtsberatung geht.


  • ...
    Bevor der GVZ bei ihm klingelte, hatte der zuvor vermögende Schuldner alle Vermögenswerte beiseite geschafft, z.B. Lebensversicherung an Vater übertragen usw.
    ...

    Woher weiß sie das denn? Vermutet sie es eventuell nur? Wird im Scheidungsverfahren nicht auch alles offen gelegt (Versorgungsausgleich, Unterhaltspflichten...)?

    Bei sowas immer an Anwalt verweisen. Ich würde da nicht mal die Aussage treffen, dass das strafbar ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die VAK wird grundsätzlich zum Tagesstand des Termins zur Abgabe der VAK geleistet.

    Lediglich unter Punkt 24 und 25 sind Rückwirkende Verfügungen anzugeben.

    Entgeltliche Veräußerungen innerhalb der letzten 2 Jahre an Nahe Verwandte etc.

    Unengeltliche Veräußerungen innerhalb der letzten 4 Jahre an alle

    Wenn das fehlt: 1. Strafbar, 2. ggf. Grund zur Nachbesserung

  • Eine falsche VAK ist strafbar, ist klar.

    In #1 habe ich den Hinweis auf strafbar aber auf die Vermögensübertragung selbst bezogen verstanden.

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  • Danke für die Antworten. Ich habe sie auch wieder wegschicken müssen. Woher Sie das alles wusste, dass er alles beiseite geschafft hat weiß ich natürlich nicht. Die Frage vor Ort war für mich eigentlich nur, was für einen Antrag man in der RASt hier aufnehmen könnte.

  • wahrscheinlich gar keinen.

    Sofern sie vermutet, dass die VAK falsch ist, wäre sie für strafrechtliche Anträge an die STA/Polizei zu verweisen.

    Im Weiteren sieht es so aus, dass der Hinweis auf einen RA zwecks Rechtsberatung der einzig richtige ist.

  • -Als GV bin ich nicht Angehöriger der Strafrechtspflege.
    Das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden, ob ermittelt wird, oder nicht.
    Vorliegend kann ich mich der Auffassung, wonach die Voraussetzungen für eine NB. vorliegen sollen, nicht anschliessen.
    Definition NB: ungenau, widersprüchlich, unvollständig.
    Das ist das VV aber nicht. Es ist vollständig aber unwahr.
    Somit ist analog § 802 d ZPO anzuwenden. Sprich neues Verzeichnis. Es gibt hierzu auch entsprechende Entscheidungen.

  • Ein vom GV weitergereichtes VV sollte schon vollständig sein. Andernfalls wäre der Auftrag durch den GV noch nicht erledigt. (Auch wenn ich auch schon genügend unvollständige VVs gesehen habe. Ich frage mich nur immer, wie sowas passieren kann. Der GV geht das VV mit dem Schuldner durch und verlangt zu jeder Frage eine Antwort. Spätestens bei Abgabe aufgrund Haftbefehls darf der GV den Schuldner dann nicht entlassen.) Deswegen muss man nicht mal einen neuen Antrag schreiben sondern einfach nur den alten an den GV mit der Bitte um vollständige Bearbeitung.

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  • Das Vermögensverzeichnis ist vollständig, wenn alle Fragen beantwortet sind. Auch ein nicht der Wahrheit entsprechendes Vermögensverzeichnis kann in diesem Sinne vollständig sein.
    Man kann von Gerichtsvollziehern nicht erwarten, dass sie die Vermögensverhältnisse der Schuldner kennen.

  • So meinte ich das ja.
    Es ist aber eben ein Unterschied, ob die letzten Fragen nach Schenkungen uä falsch oder nicht beantwortet werden.

    Ich habe auch schon unvollständige VVs gesehen. Oder welche, in denen auf Anlagen, zB fürs Grundbuch, Bezug genommen wird...die Anlagen dann aber fehlen und auch nie aufgenommen wurden. Da fragt man sich schon, was der GV gemacht hat.

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  • Ich habe auch schon unvollständige VVs gesehen. Oder welche, in denen auf Anlagen, zB fürs Grundbuch, Bezug genommen wird...die Anlagen dann aber fehlen und auch nie aufgenommen wurden. Da fragt man sich schon, was der GV gemacht hat.

    Gähn.. und ich habe schon Rechtspfleger gesehen, die genau vor 1.1.99 das ebenso gemacht haben, oder auf dem 3 fach Durchschreibesatz (weiß-gelb-rot)
    derart herumgeschmiert haben, das man sich schon wunderte, ob das nun ein Protokoll darstellen soll?

    Dazu kommt noch, das es doch da recht viele zu geben scheint, die Pfübs vom FA bereits vordatiert im Dezember erlassen, obschon unwirksam (wer will am 2.1. schon 100te von den Dingern auf dem Tisch haben...) - oder Pfübs erlassen, ohne jemals irgendwas an Absetzungen (788) oder Streichungen/Ergänzungen (LV-Nummer usw) hineingenommen zu haben. Nach dem Motto: Durchsausen lassen und Akte weglegen.

    Da würde mir doch sicherlich auch so einiges einfallen. - Hetze gegen Andere - muß das eigentlich sein?


  • Da würde mir doch sicherlich auch so einiges einfallen. - Hetze gegen Andere - muß das eigentlich sein?

    Araya schrieb, dass es solche gibt und gut ist. Wenn wir über Verfehlungen der anderen Berufsgruppen plaudern wollen, müssten wir dafür einen Thread im Smalltalk aufmachen und uns da die Köppe einschlagen - aber ich denke nicht, dass das im Interesse der Forenbetreiber und dem Großteil der User hier ist.

    Also - weiter im eigentlichen Thema (für das es egal ist, was für Schlendriane es in allen Bereichen gibt).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • ...
    Da würde mir doch sicherlich auch so einiges einfallen. - Hetze gegen Andere - muß das eigentlich sein?

    Geht's noch?? Wenn Du das so verstehst, ist das hier das falsche Forum für Dich!

    Das diente der Klarstellung der weiter oben geführten Diskussion über unvollständige oder vollständig, aber uU falsch ausgefüllte VVs.

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  • Ich lese in diesem Forum schon seit X-Jahren mit und in der Gesamtheit dieser Zeit (und der Beiträge zu Rpfl-Geschäftsstelle- GV- Wachtmeister usw.) habe ich es -für mich- so subsumiert. Punkt. Niemand ist perfekt, sonst würde es -auch- dieses Forum wohl nicht geben. Auch im Rpfl. Bereich sieht man gelegentlich dies - und das - aber ich halte mich da heraus. Ich trage nämlich nur für meine Entscheidungen die Verantwortung.

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