Hallo,
der Alleineigentümer selbst überreichte seine 2-seitige Begründung von Teil- und Wohnungseigentum eines mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine not. Urkunde, der Eigentümer hat lediglich vom Notar seine Unterschrift beglaubigen lassen.
Inhaltlich wird nur vorgetragen, dass er Alleineigentümer des betr. Grundbesitzes ist und diesen wie aus dem beigefügten Aufteilungsplanersichtlich wie folgt in Wohnungs- und Teileigentum aufteilt: es folgt die Aufteilungin 9 Einheiten, 2 Geschäfte und 7 Wohnungen.
Sodannwird noch auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt vom XXX mit Aktenzeichen XXX ausdrücklich Bezug genommen.
Schließlich bewilligt und beantragt er die Eintragung imGrundbuch.
Ort, Datum, Unterschrift, not. Beglaubigung. Fertig.Beigefügt ist die formrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst nicht miteinanderverbundenen Aufteilungsplänen aller Geschosse, alle (bis auf einen) mit Unterschrift + Siegel + Aktenzeichen der Stadt versehen.
Ich habe die Sache mit meinem Kollegen besprochen/geprüft.Wir sind hier ziemlich verwundert/-wirrt, da zum Verhältnis der Teil- undWohnungseigentümer untereinander kein Wort gesagt wird. Noch niemals „Es geltendie Vorschriften des WEG.“.
Ich bin der Meinung, dass ich das aber als Grundbuchamt auch nicht verlangen kann, richtig? Obwohl eine knapp 2seitige Teilungserklärungschon sehr außergewöhnlich ist…
Das war Frage 1.
Frage 2:
Der Eigentümer hat keinen Wert angegeben. Ich muss ihn doch jetzt selbst per ZwVfg gg. ZU auffordern den Wert gem. § 42 GNotKG zum Zwecke der Gebührenberechnung anzugeben.
Wenn er mir dann den Wert angibt, muss ich noch einen Wertfestsetzungsbeschluss machen und wenn ja, wie überprüfe ich, ob der vom Eigentümer angegebene Wert „der Wahrheit“ entspricht? Muss ich mir zu einermöglichen Vergleichsberechnung von ihm vorsorglich auch Brandversicherungssumme und Baujahr angeben lassen? Sorry, für die vielleicht blöde Frage.
Vielen Dank!