Ich habe mal wieder eine Frage an die Kostenprofis:
Wir haben einen Antrag nach § 123 VwGO wegen Familiennachzug gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die Beschwerde vor dem OGV war erfolgreich, das Gericht hat den Streitwert auf 12.500,-- € festgesetzt (bei 6 Antragstellern).
Da wir auch aussergerichtlich tätig waren und ich anrechnen muss, überlege ich, ob der Gegenstandswert für die aussergerichtliche Tätigkeit nicht doppelt so hoch sein müsste ?? (Es gab kein Hauptsacheverfahren). Oder denke ich hier quer
Vielen Dank schon mal für eure Antworten!