Gegenstandswert Familiennachzug

  • Ich habe mal wieder eine Frage an die Kostenprofis:

    Wir haben einen Antrag nach § 123 VwGO wegen Familiennachzug gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die Beschwerde vor dem OGV war erfolgreich, das Gericht hat den Streitwert auf 12.500,-- € festgesetzt (bei 6 Antragstellern).
    Da wir auch aussergerichtlich tätig waren und ich anrechnen muss, überlege ich, ob der Gegenstandswert für die aussergerichtliche Tätigkeit nicht doppelt so hoch sein müsste ?? (Es gab kein Hauptsacheverfahren). Oder denke ich hier quer

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

  • Eine Rechtspflegerzuständigkeit für die Streitwertfestsetzung gibt es meines Wissens nicht. Deshalb schweigt das Forum wohl bisher auf Deine Frage.

    Für die Anrechnung spielt allerdings nach ganz h. M. die Höhe des vorgerichtlichen Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit keine Rolle, da immer nur so viel angerechnet wird, wie in das gerichtliche Verfahren übergeht. Das führt m. E. jedenfalls dann, wenn die vorgerichtlichen Gebühren, z. B. unter Verzugsgesichtspunkten, aus dem höheren Gegenstandswert als Nebenforderung mit eingeklagt werden, bei Teilobsiegen/Teilunterliegen zum Teil zu inkonsequenten Ergebnissen, muss aber in der Praxis hingenommen werden.

    Deine Frage reduziert sich infolge dessen auf den Wert der vorgerichtlichen Tätigkeit. Der ist in der Tat der volle Wert.

    Zur Begrifflichkeit: "außergerichtliche" Kosten (nach Umlaut "au" mit "ß", nicht mit "ss") sind im Gegensatz zu den Gerichtskosten alle Anwaltskosten, egal, ob sie der Anwalt während des Gerichtsverfahrens verdient oder vorher. Was Du meinst, sind also "vorgerichtliche" Kosten.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • das Gericht hat den Streitwert auf 12.500,-- € festgesetzt (bei 6 Antragstellern).


    Müßte er nicht eigentlich 15.000 € (6 x 2.500 €) betragen (§§ 52 I, II, 53 II Nr. 1 GKG)? Der Wert in der Hauptsache beträgt grds. 5.000 € (§ 52 II GKG), entsprechend bei 6 Antragsteller dann m. E. 30.000 €.

    Da wir auch aussergerichtlich tätig waren und ich anrechnen muss, überlege ich, ob der Gegenstandswert für die aussergerichtliche Tätigkeit nicht doppelt so hoch sein müsste ?? (Es gab kein Hauptsacheverfahren). Oder denke ich hier quer


    Ne, denkst Du nicht. ;) Aber anrechnen mußt Du m. E. nicht, da nicht "derselbe Gegenstand" i. S. d. Vorb. 3 Abs. 4 VV zwischen dem verwaltungsrechtlichen Haupt- und dem gerichtlichen Eilverfahren vorliegt (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, AGS 2013, 405).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Aber anrechnen mußt Du m. E. nicht, da nicht "derselbe Gegenstand" i. S. d. Vorb. 3 Abs. 4 VV zwischen dem verwaltungsrechtlichen Haupt- und dem gerichtlichen Eilverfahren vorliegt (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, AGS 2013, 405).

    Der einstweilige Rechtsschutz hat doch auch einen vorgerichtlichen Teil. INSOWEIT wäre schon anzurechnen.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA


  • Aber anrechnen mußt Du m. E. nicht, da nicht "derselbe Gegenstand" i. S. d. Vorb. 3 Abs. 4 VV zwischen dem verwaltungsrechtlichen Haupt- und dem gerichtlichen Eilverfahren vorliegt (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, AGS 2013, 405).

    Der einstweilige Rechtsschutz hat doch auch einen vorgerichtlichen Teil. INSOWEIT wäre schon anzurechnen.


    Haste recht, ist in der Regel (wo Regel, da auch Ausnahmen) der Fall, weil ja sonst ein Rechtsschutzbedürfnis bei Gericht fehlt, wenn der Antragsteller leichter (nämlich erstmal über die Behörde) sein Ziel erreichen kann.

    Soweit es also vorgerichtlich schon ein Eilverfahren gab, ist natürlich die dort aus dem geringeren Wert entstandene GG auch auf die VG des Verwaltungsgerichtsverfahrens anzurechnen. Soweit neben diesem Eilverfahren bei der Behörde auch das Hauptverfahren anhängig ist (was ja zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, § 17 Nr. 1a RVG), ist dessen GG nicht anzurechnen (weil bei Gericht derzeit ja noch kein Hauptverfahren anhängig - so verstehe ich #1).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!