Ich frage mich, ob ich in meinem Fall § 181 BGB beachten muss:
Im Grundbuch ist eine GbR – bestehend aus sieben Gesellschaftern eingetragen.Das der GbR gehörende Grundstück wird in eine XY UG (haftungsbeschränkt) &Co.KG eingebracht. Die Gesellschafter der GbR sind im Handelsregister auch als die alleinigen Kommanditisten der KG eingetragen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist eine UG (haftungsbeschränkt) mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Sechs der sieben Gesellschafter der GbR sind auch die Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt), die die alleinige persönlichhaftende Gesellschafterin der KG ist. Die Geschäftsführer vertreten die UG zu zweit oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Der siebte Gesellschafterder GbR ist Einzelprokurist der UG mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Regelungen nach § 181 BGB sind aus dem Registerblatt der UG nicht ersichtlich.
Gegenleistungen fließen nicht, da die Anteile derErschienenen (die sieben Gesellschafter der GbR) an der GbR und der KGidentisch seien.
Da die Vertreter von GbR und der KG (Geschäftsführer mit Prokurist) – bzw der UG als Vertreterin der KG – identisch sind, frage ich mich, ob § 181 BGB Anwendung findet. Mangels Befreiung von § 181 BGB bei der UGkann ich die Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 29. 9. 2004 - I-3 Wx 125/04(FGPrax 2005, m. E. nicht anwenden, da dort außerdem nur ein einzelnerGeschäftsführer bestellt war.
Über Einschätzungen freue ich mich.
Ich habe ferner vor, die Unbedenklichkeitsbescheinigunganzufordern, die nicht vorgelegt wurde.