Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand

  • Guten Morgen!

    Im Rahmen der Überprüfung der VKH meldet eine Partei Mehraufwand für Verpflegungskosten an, und zwar täglich 12,- EUR.
    Begründung: Er fährt den Rettungswagen und hat Schichtdienst mit mehr als 12 Stunden. Aus hygien. Gründen ist die Mitnahme von Nahrungsmitteln verboten. Er bezieht sich auf die Pauschbeträge als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG.
    Kann das denn hier berücksichtigt werden? Der Freibetrag müsste doch ausreichen...
    Wie sind hier die Meinungen?

  • in dem Sonderfall würde ich einen Teil der angesetzten Kosten tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigen. Die Begründung klingt logisch. Dagegenhalten kann man, dass ja die normale Verpflegung im Freibetrag enthalten ist, Sonderausgaben also nur der darüberhinausgehende Aufwand.

  • Auch mit 12-Std-Schichten sitzt er nicht 12 Stunden durchgängig im Rettungswagen. Das kann an Tagen, an denen viel los ist auch mal sein, aber wohl eher die Ausnahme. In der Regel wird, wenn möglich gemeinsam, auf der Wache gegessen. Mit dem Gehalt halte ich es für ein Gerücht, dass die Sanis alle und nur unterwegs teuer essen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Welche Mehrbedarfe der Ast. geltend machen kann, ist in § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abschließend aufgezählt, indem dort auf § 21 SGB II und § 30 SGB X verwiesen wird. Ein Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Berufstätigkeit ist darin nicht genannt und kommt deshalb nicht in Frage. Im Übrigen kann er diese Mehrbelastung bei seiner Steuererklärung (Stichpunkt Fahrtätigkeit) geltend machen, wovon hier auszugehen ist. Insofern wäre es auch eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.

  • Welche Mehrbedarfe der Ast. geltend machen kann, ist in § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abschließend aufgezählt, indem dort auf § 21 SGB II und § 30 SGB X verwiesen wird. Ein Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Berufstätigkeit ist darin nicht genannt und kommt deshalb nicht in Frage. Im Übrigen kann er diese Mehrbelastung bei seiner Steuererklärung (Stichpunkt Fahrtätigkeit) geltend machen, wovon hier auszugehen ist. Insofern wäre es auch eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.

    Generell würde ich das nicht so sehen. Aus meiner Sicht kann man durchaus den Mehraufwand (Auslöse) bei Kraftfahrern usw. berücksichtigen bzw. die Beträge nicht als Einkommen werten, sofern die steuerrechlich/gesetzlichen Grenzen nicht überschritten sind.

    Beim Fall des Sanifahrers würde ich einen Abzug aber auch nicht vornehmen, da er eben Essen zur Wache mitnehmen kann. Und wenn ein Einsatz länger dauert, muss er eben mit dem Essen etwas warten.

    Falls sich seine Tätigkeit so gestaltet, dass er quasi den ganzen Tag im Fahrzeug sitzt und von Einsatz zu Einsatz fährt (ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Wache) müsste man das vielleicht anders beurteilen.


  • ...
    Falls sich seine Tätigkeit so gestaltet, dass er quasi den ganzen Tag im Fahrzeug sitzt und von Einsatz zu Einsatz fährt (ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Wache) müsste man das vielleicht anders beurteilen.

    Das ist quasi ausgeschlossen. Schon alleine deswegen, weil zwischen den Einsätzen die Fahrzeuge wieder einsatzbereit gemacht werden müssen, z. B. Auffüllen von Material, Auswaschen von Blut und Erbrochenem...

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  • ... Falls sich seine Tätigkeit so gestaltet, dass er quasi den ganzen Tag im Fahrzeug sitzt und von Einsatz zu Einsatz fährt (ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Wache) müsste man das vielleicht anders beurteilen.

    Das ist quasi ausgeschlossen. Schon alleine deswegen, weil zwischen den Einsätzen die Fahrzeuge wieder einsatzbereit gemacht werden müssen, z. B. Auffüllen von Material, Auswaschen von Blut und Erbrochenem...

    Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass auch die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme besteht. Sobald die Fahrzeuge nach Aufrüstung wieder im Status 1 oder 2 sind, könnten sie unverzüglich wieder eingesetzt werden. Zumal nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller auch KTW fährt, was mitunter ebenso stressig bzw. tagfüllend (gerade bei weiten Strecken) sein kann, wie die "übliche" Rettung - natürlich von Wache zu Wache unterschiedlich.

    Gleichwohl bäte ich den Antragsteller um ausführlichere Darlegung der konkreten Umstände. Die rein apodiktische Aussage, eine Tätigkeit im Rettungsdienst schließe die Nahrungsaufnahme auf der Wache aus, halte ich ebenfalls für nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

  • Welche Mehrbedarfe der Ast. geltend machen kann, ist in § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abschließend aufgezählt, indem dort auf § 21 SGB II und § 30 SGB X verwiesen wird. Ein Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Berufstätigkeit ist darin nicht genannt und kommt deshalb nicht in Frage. Im Übrigen kann er diese Mehrbelastung bei seiner Steuererklärung (Stichpunkt Fahrtätigkeit) geltend machen, wovon hier auszugehen ist. Insofern wäre es auch eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.

    :zustimm:

  • ... Falls sich seine Tätigkeit so gestaltet, dass er quasi den ganzen Tag im Fahrzeug sitzt und von Einsatz zu Einsatz fährt (ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Wache) müsste man das vielleicht anders beurteilen.

    Das ist quasi ausgeschlossen. Schon alleine deswegen, weil zwischen den Einsätzen die Fahrzeuge wieder einsatzbereit gemacht werden müssen, z. B. Auffüllen von Material, Auswaschen von Blut und Erbrochenem...

    Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass auch die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme besteht. Sobald die Fahrzeuge nach Aufrüstung wieder im Status 1 oder 2 sind, könnten sie unverzüglich wieder eingesetzt werden. Zumal nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller auch KTW fährt, was mitunter ebenso stressig bzw. tagfüllend (gerade bei weiten Strecken) sein kann, wie die "übliche" Rettung - natürlich von Wache zu Wache unterschiedlich.

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    So Tage mag es auch geben. Es ist aber definitiv nicht der Normalzustand an JEDEM Arbeitstag. Je nach Ort (Hamburg, München, Berlin, Niederkirschach-West) dürften das sogar eher die Ausnahme sein.
    Und gerade beim KTW kann man wunderbar die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu Pausen einhalten.

    Vielleicht ist es ihm einfach nur angenehmer oder zieht es aus sonstigen, ganz persönlichen Gründen einfach nur vor. Nicht jeder mag mittags/nachts belegte Brote oder Aufgewärmtes. Das ist dann aber seine Entscheidung, für was er sein Geld ausgibt und nicht auf die Allgemeinheit im Wege der PKH abzuwälzen.
    In ländlichen Gegenden, wo die Wege weiter und die reinen Fahrzeiten schon länger sind (wobei auch hier regelmäßig die Hilfszeiten einzuhalten sind), dürfte sich sogar noch eher ein Metzger am Wegesrand finden lassen, wo die Wurstsemmel noch wirklich günstig zu haben ist.

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