Hallo an die Gemeinde,
ich hab da ein kleines Problem mit folgender Konstellation:
Im Grundbuch sind A und B als Eigentümer (Erbengemeinschaft) eingetragen. In Abt. II/1 steht eine Veräußerungsverbot (§§ 52 Abs. 3 FlurbG, 135 BGB), welches auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde eingetragen wurde. Begünstigter ist das Land. A beantragt nunmehr die Teilungsversteigerung. Steht § 28 ZVG der Verfahrensanordnung entgegen? Ich würde sagen ja. Bin mir aber nicht ganz sicher, da ich Kollegen kenne, die das nicht so sehen.
Danke für baldige Antworten
Purzel