In den KfB hinein oder Klageerweiterung?

  • Ich hatte über die Jahre über immer wieder entweder als Anwalt des davon Betroffenen oder als Gegenanwalt das Problem, ob Parteikosten, die während des Verfahrens entstehen, durch Klageerweiterung geltend gemacht werden müssen oder ob es reicht, sie hinterher im KfB festsetzen zu lassen.

    So musste z. B. auf Wunsch des Gerichts eine K-Anlage aus der englischen Sprache auf Kosten des Klägers amtlich übersetzt werden, auf Wunsch des gerichtl. bestellten Sachverständigen musste die beweisbelastete Partei auf ihre Kosten für eine Bauteilöffnung sorgen usw.

    In allen diesen Fällen haben, je nach Fallgestaltung, der Gegenanwalt oder ich selbst rechtzeitig vorher nachgefragt, ob später im KfB diese Kosten festgesetzt würden, damit man, wenn nein, die Klage erweitern kann.

    In dem jetzt anstehenden Fall (Bau-/Nachbarschaftssache) war der bisherige gerichtliche Sachverständige ein Bruder Leichtfuß und hatte im Anschluss an einen hopplahopp durchgeführten Ortstermin ein nicht verwertbares Larifari-Gutachen erstellt. Nachdem dieser Sachverständige mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, wurde ein anderer, seriöser, Gutachter bestellt. Der kommt bei Lektüre der Gerichtsakten (Gutachten des 1. Sachverst. und Stellungnahme der Parteien hierzu) zu dem unter Umständen in der Tat zutreffenden Schluss, möglicherweise müsse der Kläger das Gelände vorher auf seine Kosten amtlich vermessen lassen, bevor er, der neue Sachverst., seine Untersuchungen anstellt. Ich habe daraufhin nach dem Vorbild der o. g. Fälle beim Landgericht nachgefragt, ob diese Kosten später in den KfB können oder ob ich die Klage erweitern muss. Antwort: Das Gericht gibt keine Rechtsauskünfte, die i. Ü. auch nicht verbindlich seien.

    Was meint denn Ihr?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Für mich sind das alles Kosten des Rechtsstreits, die im Kfb festzusetzen sind.
    Einen ähnlichen Fall hatte ich auch mal - es mussten bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, damit der Sachverständige eine Begutachtung vornehmen konnte - und hatte die dafür entstandenen Kosten festgesetzt.

  • :meinung:

  • Sehe ich ebenfalls so, obwohl der zuständige Kollege darüber sicherlich nicht sehr erfreut sein dürfte.... :D
    Zu dieser Thematik findet sich auch bereits etwas in der obergerichtlichen sowie höchstrichterlichen Rspr. (OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2017, 4 W 715/17 mwN).

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