Anfechtung der Annahme durch Erbeserben für betreuten Erben

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Bruder A verstirbt ohne Testament und wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt von seinen Geschwistern Schwester B, Schwester C und Bruder D, welcher unter Betreuung steht, zu gleichen Teilen. Betreuerin ist Schwester C.

    Es wird ein entsprechender Erbschein beantragt.

    Eine Woche nach Bruder A stirbt Bruder D. Dieser wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt von seinen Schwester B und C.
    Die Erbscheine sind beide mittlerweile erteilt.

    Zwei Tage nach Erbscheinserteilung möchten nun die Erben des zu Lebzeiten unter Betreuung stehenden Bruders das Erbe bzgl. auf diesen Bruder fallenden Erbteil nach dem zuerst verstorbenen Bruder A als Erbeserben anfechten.
    Somit würden die Schwestern Bruder A zu je ½-Anteil beerben.
    Als Begründung wird angegeben, dass Sie nicht gewusst hätten, dass sie nach Bruder A für Bruder D hätten ausschlagen können. Ziel ist, dass der Landschaftsverband sich nicht an dem Erb-Anteil des Bruder D „bereichern“ kann und ggf. Erbschaftsteuer gespart wird.

    Ich habe die Anfechtung zu Protokoll genommen und auch den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins bzgl. Bruder A.

    Wer entscheidet nun im Erbscheinsverfahren über diese Anfechtung der Annahme? Wer muss angehört werden?

    Kann es richtig sein, dass, wäre Bruder D nicht verstorben, eine Ausschlagung für den Betreuten nicht wirksam geworden wäre, da das Betreuungsgericht dies nicht genehmigen würde (es liegt ja keine Überschuldung vor), aber nunmehr die Erbeserben ausschlagen können, da die Betreuung mit dem Tod erloschen ist???

    Kann man mir noch folgen? 

    Ich finde es auch komisch, dass ich nun prüfen muss, ob die Gründe für die Anfechtung berechtigt sind. Weil anscheinend bin ich als Rechtspfleger für die Entscheidung darüber zuständig…

    Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass doch der Richter zuständig ist??

    Wie ist grundsätzlich der Verfahrensablauf??

    Ich bin ratlos….

  • Zwischenfrage: Wer hat beim ersten Erbfall den Erbschein beantragt und damit die eV abgegeben? Im Erbscheinsantrag ist bei einem gemeinschaftlichem Erbschein in der eV anzugeben, dass alle Miterben die Erbschaft angenommen haben.
    Also entweder ist die eV falsch oder die Anfechtungserklärung

  • Im vorliegenden Verfahren ist die Einziehung des Erbscheines nach A v.A.w. zu prüfen. Dafür ist im vorliegenden Verfahren der Rechtspfleger zuständig, da es sich um gesetzliche Erbfolge handelt.

    Du musst daher tatsächlich die Wirksamkeit der Anfechtung prüfen.

    Ich hätte hier aber Probleme einen Anfechtungsgrund auszumachen. Ein beachtlicher Irrtum im Sinne des §119 BGB liegt m.E. nicht vor.

    Sie haben im Erbscheinsantrag ausdrückliche die Annahme der Erbschaft für D als dessen Erben erklärt. Hier mag allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum in Betracht kommen.

    Daher wäre m.E. zu beschließen, dass der Erbschein nicht eingezogen wird. Dagegen wäre dann nämlich die Beschwerde gegeben.

  • Den Erbschein hat die Schwester, welche gleichzeitig Betreuerin war, gestellt.
    Die andere Schwester wurde angehört und hat schriftlich ihr Einverständnis erklärt.

    Anfechtungsgründe sehe ich auch nicht, bin mir aber nicht sicher, wie es jetzt weiter geht...

  • Wenn du auch keine Anfechtungsgründe siehst, dann gibt es keine Veranlassung den Erbschein einzuziehen.

    Über die Nichteinziehung, wäre zu entscheiden um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben ein Rechtmittel einzulegen.

    Wenn sie es tun, dann geht die Sache zum OLG, wenn nicht wird die Sache weggelegt. (Kosten für die Beurkundung der Anfechtung werden natürlich trotzdem erhoben)

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig gelesen habe, liegt ein neuer Erbscheinsantrag vor. Hierüber müsstest du entscheiden.
    Wenn du ihn zurückweisen willst, würde ich in den entsprechenden Beschluss reinschreiben, dass aus diesem Grund auch keine Einziehung des bereits erteilten Erbscheins erfolgt. Dann hast du beides in einem erledigt.

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