„Irrläufer“

  • Kaum im Forum und schon die erste Frage:

    Auch für uns „neuen Betreuungsgerichte“ bei den Amtsgerichten gilt nun die Aktenordnung, die uns in der Handhabung noch völlig fremd ist.

    Und gleichzeitig fangen alle Kliniken bei uns zu spinnen an. Nach Auflösung der Notariate um uns herum schicken die Kliniken alle Betreuungsanregungen (meistens als Eilfall) zu uns, auch wenn die Nachbar-AGs aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind und wir nicht einmal Eilgericht sind.

    Vormals (zu Notariatszeiten) hätten wir diese Anregung mit Kurzbrief und ohne Abgabenachricht an das zuständige Gericht weitergeschoben. Ein Registereintrag ist offensichtlich in der Regel nicht erfolgt.

    Die Aktenordnung sieht nun aber einen Registereintrag auch für diese Fälle vor. Aber wie? AR-Verfahren? Oder gar XVIIer-Verfahren? Dann mit formellen Verweisungsbeschluss nach vorheriger Anhörung der Beteiligten? Bei Eilantrag?

    An die Profis: Wie läuft es bei Euch? Wie macht ihr bei euren Gerichten es? Was ist richtig?

    Bereits jetzt vielen Dank für die Unterstützung.

  • Was die AktOoG angeht will ich mich nicht laut äußern (ich hätte ein XVIIer eingetragen), aber die Verweisung ist doch klar geregelt im FamFG. Selbst wenn du die Verweisung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten durchführst, dürfte der Beschluss nicht anfechtbar sein (da nicht willkürlich entschieden wurde) und die Sache wirksam an das örtlich zuständige Gericht verwiesen worden sein. Bei Skrupeln kannst du ja die die Betreuung anregende Stelle telefonisch anhören; spart und Ressourcen.

  • Ich bin jetzt mal Klugscheißer und sage, dass nur eine Verweisung in Betracht kommt. Abgabe nur bei wichtigem Grund, die örtliche Zuständigkeit dürfte hier aber vorgehen (nicht nur redaktionell, also auf Grund der Stellung der "Verweisung" vor der "Abgabe" im FamFG).

  • Wieso habt ihr das nie eingetragen? Fehlte das nicht in der Statistik, bzw. somit könnte der Verbleib des Antrags nachvollzogen werden.
    Normalerweise wird bei uns recht gut verteilt, stelle ich aber dann doch erst beim Eintragen fest, das ich nicht zuständig bin, trage ich ein und gleich wieder aus.
    Eine Nummer mehr und nachher kann keiner sagen, er habe den Antrag nicht erhalten. Ausserhalb des AG Bezirks muss ich dann halt formell abgeben.
    Meine AktO Kentnisse sind schon sehr eingerostet, aber ich würde sagen, AR Register (?)

    Oder: Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit bewirkt nicht die Unwirksamkeit einer Maßnahme. - Also kannst auch Du entscheiden. Lach..:D

    Andererseits: Du fungierst doch als "Gericht" und somit sachlich unabhängig. Also mach doch, was Du für richtig hältst. Wenn einem was nicht passt, hat der Richter zu entscheiden. Dann hast
    Du Rechtssicherheit. Habe ich bei meinen ZVs schon immer so gemacht. Soll heißen: Mach Dir nicht so viele Gedanken (ist glaube ich ein Notarsproblem - kann mich da noch an meinen Notar vor vielen Jahren erinnern....).

    Entscheide, erledige und fertig.

  • Beim Notariat war halt alles anderes. Man kannte es eben nicht anders.

    Werden künftig wohl solche "Irrläufer" als XVII-er Verfahren eintragen und mit kurzem Beschluss -ggf. unter Missachtung der Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Beteiligten- an das zuständige Betreuungsgericht verweisen (Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit).

    Danke für die Hilfe.

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