Schweizer Erbschein

  • Ich hatte oben
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1132550
    bereits darauf hingewiesen, dass von der Gutgläubigkeit des Erwerbers auszugehen ist, wenn die Bösgläubigkeit nicht erwiesen ist. Und -mit Verlaub- wie soll denn ein Erwerber davon ausgehen können, dass die durch die Schweizer Erbenbescheinigung nachgewiesene Erbfolge zur Grundbuchunrichtigkeit geführt hat, wenn sogar das Grundbuchamt diese Bescheinigung zur Eintragungsgrundlage gemacht hat ?

    Du hast mich missverstanden. Ich wollte lediglich darauf hinaus, dass der Amtwiderspruch einem Erwerber überhaupt nicht schadet, falls er schon die Vormerkung gutgläubig erworben hat. Und deswegen ist es auch egal, ob der Widerspruch in zeitlicher Hinsicht vor oder erst nach der Eigentumsumschreibung eingetragen wird. Und theoretisch ist es immer denkbar, dass ein Erwerber noch vor dem Erwerb seiner Vormerkung bösgläubig geworden ist, etwa weil er - gleich woher - von der wahren Erbfolge Kenntnis erlangt hat.

  • Weshalb sollte der Erwerber den Widerspruch "übernehmen" müssen? Es gilt doch - und das hatte ich auch betont - ganz klar, was Prinz ausführlich dargelegt hat. Das GBA hat vom gutgläubigen Erwerb der Vormerkung auszugehen und wenn der Erwerber bereits vor dem Erwerb der Vormerkung bösgläubig geworden sein sollte, dann ist das halt so. Das ist ja auch der Grund dafür, weshalb der Zeitpunkt der Eintragung des Amtswiderspruchs für die betreffenden Erwerber völlig unerheblich ist. Also kann man ihn auch schon vor dem Vollzug des Eigentumsübergangs eintragen. Er richtet sich ja gegen das Eigentum und nicht gegen die Vormerkung des betreffenden Erwerbers.

  • :daumenrau

    Berichtet jemand über den Ausgang der Sache?

    Mache ich!

    Ich habe mich jetzt entschieden, zunächst die Eigentumsumschreibungen aufgrund des gutgläubigen Erwerbs einzutragen und dann den Amtswiderspruch an den verbleibenden Grundstücken unter gleichzeitiger Anforderung eines deutschen Erbscheins. Also die Reihenfolge wie von Prinz vorgeschlagen. Ich denke, es gibt genug Rechtsprechung, die das rechtfertigt und werde mein Überlegungen natürlich auch in der Akte festhalten.

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