An mehreren Stellen hier im Forum habe ich gelesen, dass eine Schweizer "Erbenbescheinigung" für eine hiesige Grundbuchberichtigung nicht ausreichend ist. Mir wurde jetzt ein Schweizer "Erbschein" vorgelegt. Von einem Bezirksgericht, Einzelgericht Erbschaftssachen, mit Original-Unterschrift des Entscheiders, jedoch ohne Siegel. Ich gehe stark davon aus, dass das auch nicht ausreichend für ein hiesige Grundbuchberichtigung ist?
Mein Fall ist allerdings noch schlimmer: Die aktuelle Grundstückseigentümerin wurde Mitte der 90ger Jahre aufgrund von Erbfolge im Grundbuch eingetragen. Sie war Alleinerbin. Grundlage der Eintragung war eine Schweizer Erbbescheinigung! So steht es auch in Spalte 4 der Abt. I. Seitdem wurden von ihr jede Menge Grundstücke verkauft. Einige sind bereits umgeschrieben. Für andere wurden Auflassungsvormerkungen eingetragen und die Eigentumsumschreibungsanträge liegen bereits in der Akte, konnten aber wegen ständiger massiver Probleme mit den Anträgen in dieser Akte und wegen Arbeitsrückständen noch nicht erledigt werden. Jetzt kommen Familienangehörige der Eigentümerin und legen ein Urteil eines Schweizer Gerichts vor, wonach die Erbbescheinigung von damals für ungültig erklärt wird und ein neuer Erbschein ausgestellt werden soll, der die Eigentümern und ihre Familienangehörigen als Erben ausweist. Dieser ist auch beigefügt und lautet genau wie das Urteil. Sie beantragen die erneute Grundbuchberichtigung und ihre Miteintragung als Eigentümer.
Meine Probleme sind: Ich müsste die Familienangehörigen jetzt wohl auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts nach § 352 c FamFG verweisen. Was allerdings schwer zu erklären ist, denn für die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger wurde das ja auch nicht getan. Aber gut, in der Zeit sind hier einige seltsame Dinge geschehen.... Hinsichtlich der in der Akte befindlichen Eigentumsumschreibungsanträge könnte gutgläubiger Erwerb der Käufer vorliegen, der wegen der eingetragenen Auflassungsvormerkungen trotzdem noch zu vollziehen wäre (vgl. Schöner/Stöber Rn. 352a, 1536). Oder eher doch nicht, weil die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger nicht korrekt war? Aber das konnten die Käufer ja nicht wissen. Und Spalte 4 von Abt. I ist ja immer nur Erläuterung und nimmt gar nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil.
Was würdet ihr machen?