• Hat jmd. dazu gleich die passenden Entscheidungen?

    Die Abfolge:

    unbedingter Antrag auf Duldung gem. § 1598a BGB, gleichzeitig VKH-antrag

    Stellungnahme zum VKH-antrag, Erörterungstermin im VKH-verfahren, alle Beteiligten mit RA anwesend,

    VKH-antrag zurückgewiesen, angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, Hauptsacheantrag zurückgenommen

    rechtskräftige KGE gem. § 81 FamFG gg. den Antragsteller.

    Festsetzung gg. Antragsteller ? Ja/Nein--> Wieviel?

    Hab mich schon durch ein paar Komm. /Entscheidungen gewühlt, aber so richtig bin ich mir nicht schlüssig.

    PS: Was nicht im SV steht, gab´s nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich sehe das Problem nicht:

    1. Festsetzung: ja (warum nicht?)
    2. 1,3 + 1,2 + Pauschal + Mwst.

  • Die TG ist im VKH-Verfahren entstanden, die ist nicht erstattungsfähig.

    Die Frage ist doch, ob für den AG-Vertreter hier überhaupt schon Gebühren in der Hauptsache entstanden sind.

    Warum ist die TG nicht erstattungsfähig? Warum sollten dem AG-Vertr. keine Gebühren entstanden sein?

  • Warum ist die TG nicht erstattungsfähig? Warum sollten dem AG-Vertr. keine Gebühren entstanden sein?

    Keine erstattungsfähigen Gebühren. Weil im PKH/VKH-Verfahren keine gegenseitige Kostenerstattung vorgesehen ist. Und ein Hauptverfahren hat nicht stattgefunden. Jedenfalls kann der AG-Vertreter noch keinen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, der die 1,3 VG auslöst. Er kann allenfalls Tätigkeiten im Rahmen der 0,8 VG 3101 entfaltet haben.

    Die Frage ist, ob ein Hauptsacheverfahren anhängig war, in dem erstattungsfähige Hauptsachegebühren angefallen sind. Ob also nach Abweisung des VKH-Antrages ohne weiteres die Hauptsache anhängig wird, auch wenn noch keine Gerichtskosten eingezahlt wurden und keine Zustellung an den AG erfolgt ist. Ich nehme jedenfalls an, dass die Frage ist, zu der Wobder Rechtsprechung sucht.

  • Der Hauptsacheantrag war von Anfang an anhängig, nur nicht rechtshängig. (Wie hätte ich es besser im SV formulieren können, als "unbedingt", also nicht nur für den Fall der VKH oder nach Bewilligung wird gestellt..., und "Antrag" weil kein Entwurf?)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, richtig. Das war von mir unsauber formuliert. Aber das VKH-Verfahren ist nun mal vorgeschaltet. Und der Termin im VKH-Verfahren löst nur eine nicht erstattungsfähige TG aus.

    War das denn jetzt Deine Frage, ob hier erstattungsfähige Kosten des Antragsgegners entstanden sind?

  • Warum ist die TG nicht erstattungsfähig? Warum sollten dem AG-Vertr. keine Gebühren entstanden sein?

    Keine erstattungsfähigen Gebühren. Weil im PKH/VKH-Verfahren keine gegenseitige Kostenerstattung vorgesehen ist. Und ein Hauptverfahren hat nicht stattgefunden. Jedenfalls kann der AG-Vertreter noch keinen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, der die 1,3 VG auslöst. Er kann allenfalls Tätigkeiten im Rahmen der 0,8 VG 3101 entfaltet haben.

    Die Frage ist, ob ein Hauptsacheverfahren anhängig war, in dem erstattungsfähige Hauptsachegebühren angefallen sind. Ob also nach Abweisung des VKH-Antrages ohne weiteres die Hauptsache anhängig wird, auch wenn noch keine Gerichtskosten eingezahlt wurden und keine Zustellung an den AG erfolgt ist. Ich nehme jedenfalls an, dass die Frage ist, zu der Wobder Rechtsprechung sucht.

    Ob eine Kostenerstattung erfolgt, hängt doch von der Kostengrundenscheidung ab.

    Nimmt der Antragsgegnervertr. nur zum VKH-Antrag Stellung entsteht eine 1,0 VerfG nach Nr. 3335 VV-RVG, daneben kann in einem VKH-Erörterungstermin eine 1,2 TermG entstehen (vgl. zu allem Gerold/Schmidt, 22. Auflage, VV 3335 Rn. 28 + 49).

    Da die Hauptsache anhängig war (bin ich von ausgegangen, da nicht von einem isolierten VKH-Antrag die Rede war), sind jedoch 1,3 + 1,2 + Auslagen entstanden und zu erstatten.

  • Meine Frage war: " Festsetzung gg. Antragsteller ? Ja/Nein--> Wieviel?", also welche Gebühren sind entstanden, sind diese erstattungsfähig und kommt dem Grunde nach überhaupt eine Kostenerstattung in Betracht, sprich bindet die KGE überhaupt, weil zumindest zweifelhaft ist, ob auch ohne Rechtsstreit , denn diesen gibt es erst ab Rechtshängigkeit und was ist mit dem Verstoß gg. § 118 Abs. 1 ZPO, (liegt dieser vor?), vgl. zu den Probs., z.B.: Gerold/Sch., VV 3100 Rdn. 136, Zöller, § 118 Rdn. 31.

    Also kurz, ich will "alles" wissen.;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da die Hauptsache anhängig war (bin ich von ausgegangen, da nicht von einem isolierten VKH-Antrag die Rede war), sind jedoch 1,3 + 1,2 + Auslagen entstanden und zu erstatten.

    Nein, das stimmt nicht. Es fand kein Hauptsache-Termin statt, dann kann auch keine Hauptsache-TG entstehen. Und die VKH-TG ist wegen §118 nicht erstattungsfähig. Daran kann auch eine KGE nichts ändern.

    Da der AG nach dem Sachverhalt keine Abweisungsantrag in der Hauptsache gestellt hat, ist m.E. für ihn nur eine 0,8 VG festsetzungsfähig.

  • Da die Hauptsache anhängig war (bin ich von ausgegangen, da nicht von einem isolierten VKH-Antrag die Rede war), sind jedoch 1,3 + 1,2 + Auslagen entstanden und zu erstatten.

    Nein, das stimmt nicht. Es fand kein Hauptsache-Termin statt, dann kann auch keine Hauptsache-TG entstehen. Und die VKH-TG ist wegen §118 nicht erstattungsfähig. Daran kann auch eine KGE nichts ändern.

    Da der AG nach dem Sachverhalt keine Abweisungsantrag in der Hauptsache gestellt hat, ist m.E. für ihn nur eine 0,8 VG festsetzungsfähig.

    Die (unzulässige) Kostengrundentscheidung ist für den Rpfl. bindend. Sie ist aufgrund von § 118 I Satz 4 ZPO nicht nichtig sondern ist nur anfechtbar, vgl. Zöller, 30. Auflage, § 118 ZPO Rn. 31.

    Sofern es in der Sache immer nur um den VKH-Antrag ging, wären hier eine 1,0 (s. o.) + 1,2 + Auslagen zu erstatten.

  • Ich glaube, jetzt hab ich's:

    Du meinst, dass sich die KGE nur auf die Antragsrücknahme bezieht und kommst daher nur auf die erstattungsfähigen 0,8. Richtig?

    Das wäre dann in der Tat konsequent und dem kann ich mich anschließen, wenn es hier ansonsten ausschließlich um den VKH-Antrag ging. Sind wir uns dann auch einig, dass auf Antragsgegnerseite grundsätzlich 1,0 + 1,2 + Auslagen entstanden sind?

  • Ich meine, dass sich die KGE auf die Hauptsache bezieht. Beziehen muss, weil im VKH-Verfahren keine Kostenerstattung stattfindet. Im VKH-Verfahren sind eine 1,0 VG 3335 und eine 1,2 TG entstanden - die sind aber nicht festsetzungsfähig.

    In der Hauptsache ist nur eine 0,8 VG entstanden, weil noch kein Klagabweisungsantrag gestellt wurde. Die kann festgesetzt werden. Eine TG ist nicht entstanden, es fand kein Hauptsachetermin statt.

    Die Kostenentscheidung ist nicht unrichtig. Sie gilt aber nur für erstattungsfähige Kosten.

  • Ich meine, dass sich die KGE auf die Hauptsache bezieht. Beziehen muss, weil im VKH-Verfahren keine Kostenerstattung stattfindet. Im VKH-Verfahren sind eine 1,0 VG 3335 und eine 1,2 TG entstanden - die sind aber nicht festsetzungsfähig.

    In der Hauptsache ist nur eine 0,8 VG entstanden, weil noch kein Klagabweisungsantrag gestellt wurde. Die kann festgesetzt werden. Eine TG ist nicht entstanden, es fand kein Hauptsachetermin statt.

    Die Kostenentscheidung ist nicht unrichtig. Sie gilt aber nur für erstattungsfähige Kosten.

    Dann sind wir uns ja einig. Hättest du aber auch gleich sagen können... *bätschi*

  • Kurze Rückmeldung, die ich leider häufig bei anderen vermisse. Habe komplett zurückgewiesen, RM kaum keines, schade eigentlich, hätte mich interessiert.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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