Moinsen,
eine Kollegin hat mich etwas verwirrt: Verfahren wurde ruhend gestellt. Nach ca. 3 Jahren wurde es wieder aufgerufen und weitergeführt. RA beantragt jetzt erneut die Gebühren. Kollegin meint, dass der Auftrag durch das Ruhend stellen nicht erledig sei und die Gebühren daher nicht noch einmal entstanden seien. Spielt das eine Rolle? Es geht doch um die Wiedereinarbeitung, so dass auch hier § 15 V 2 RVG greifen müsste. Hab ihr da Entscheidungen?
Kosten neu entstanden?
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Ist doch wohl eine Sache gemäß Abs.5. Wenn das Verfahren mehr als zwei Jahre unterbrochen wurde, entstehen die Gebühren neu.
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Sorry, hätte mal eher ins Gesetzt schauen sollen.
In Gerold/Schmidt, RVG 22. und 23. Aufl. Rn 135 zu § 15 RVG steht, das de Gebühren NICHT noch einmal entstehen. -
Genau. Das Ruhendstellen führt nicht zu einer "Erledigung" im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (so VGH München, Beschl. v. 08.12.2014 – 15 M 14.2529, NJW 2015, 648 Rn. 8).
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