Schuldner (S, natürliche Person) hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstück geerbt. Seine Eigentümerstellung ist aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden. Nun, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dies nachgeholt werden, da der Verkauf des Grundstücks durch den IV X geplant ist.
Bei dem entsprechenden Antrag ans Grundbuchamt: Wer muss als neuer Eigentümer eigetragen werden S oder der X als IV des S?