Absonderungsrecht, Rangfolge bei Massearmut § 207 InsO

  • Es geht um die Frage, ob Absonderungsrechte nach Anzeige der Massearmut (§ 207 InsO) abgefunden werden können oder ob die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO vorrangig sind. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass die Absonderungsrechte vorgehen. Bei unserer Suche nach einer entsprechender Klarstellung in der InsO / Kommentierung / Rechtsprechung sind wir aber bislang nicht fündig geworden. Kann jemand weiterhelfen?

  • Ich kann zwar mit keiner Fundstelle aushelfen, aber ich hatte vor Jahren auch mal ein Verfahren, in dem das Absonderungsrecht vorrangig vor den Kosten bedient wurde. Das Verfahren endete schließlich mit Masse 0,00 und Einstellung nach § 207 InsO. Ich meine, der Absonderungsberechtigte hatte auch geklagt, da ging es aber evtl. nur darum, ob tatsächlich ein Absonderungsrecht vorliegt und nicht um die Zahlungsreihenfolge. Die Akte ist schon ausgesondert, so dass ich leider nichts konkreteres mehr beitragen kann.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Der Erlös aus der Verwertung eines Absonderungsgutes ist ein Surrogat, an dem sich das Absonderungsrecht fortsetzt. Entsprechend ist es nicht Insolvenzmasse und kann nicht für die Kostendeckung herangezogen werden, vergl. nur BGH vom 17.07.2008, IX ZR 96/06, Rn. 10. m.w.N.

    Im Endeffekt wird man ein Absonderungsrecht auch abfinden können, wenn aus dem späteren Erlös mindestens das verbleibt, was man aufgewendet hat. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Gerichtskasse zurecht die Quotelung der Kosten ablehnt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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