Frage zur Testamentsauslegung

  • Ich habe eine Frage, ob und wie ich eine testamentarische Regelung im Erbscheinsantrag berücksichtigen soll. Die Eheleute setzen sich gegenseitig ein und nachdem Tode des Letzten die drei Kinder zu gleichen Teilen.Später kommt ein Nachtrag zum Testament:
    „sollte unser Sohn N durch Unfall oder Krankheit einplötzlicher Tod erlangen, was wir nicht hoffen, so soll unsere SchwiegertochterR von jeglicher Erbschaft ausgeschlossen sein.“

    Habe ich das so zu verstehen, dass es nur ein Ausschlusseiner Ersatzerbschaft für die Schwiegertochter ( die es ohnehin nicht gegeben hätte) sein soll, oder ist N vielleicht nur Vorerbe- aber wer ist Nacherbe... oder wie kann man es sonst verstehen ?

  • Wenn der besagte Sohn nach erfolgtem Erbanfall verstirbt, würde seine ihn überlebende Ehefrau von der Erbschaft erbrechtlich oder zumindest pflichtteilsrechtlich partizipieren. Das widerspricht eindeutig dem Erblasserwillen und demzufolge muss man für diesen Fall eine - befreite oder nicht befreite - Vorerbschaft und eine Nacherbschaft zugunsten (a) der Abkömmlinge des Sohnes (zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge) und - falls nicht vorhanden - (b) der übrigen beiden Kinder annehmen, wobei für jedes Kind (a) dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Ersatznacherben und - falls nicht vorhanden - das dritte Kind weiterer Ersatznacherbe ist und dessen Abkömmlinge ggf. wiederum weitere Ersatznacherben sind.

  • Cromwell:

    So sehe ich das nicht.

    Auf welchen Zeitpunkt soll denn der Nacherbfall eintreten? Den eines "Unfalltodes" oder "plötzlichen Todes" des Vorerben? Was ist, wenn der Sohn z.B. weitere 25 Jahre glücklich lebt und dann friedlich entschläft?

    Die Testatoren wollten laut Testament ja nur für den Fall eines Unfalltodes oder plötzlichen Todes (was ist denn das genau bitte?) nicht, dass die Schwiegertochter erbt. Vielleicht dachten die Testatoren an ein Vorversterben des Sohnes und nahmen an, dass dann die Schwiegertochter später mal das Vermögen der Schwiegereltern erben wird....

    Wie dem auch sei. Ohne weitere Details und eine ausführliche Ermittlung des Erblasserwillens, kann man m.E. einfach so und unumstößlich nicht auf die von dir festgestellte Auslegung kommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Cromwell: So sehe ich das nicht. Auf welchen Zeitpunkt soll denn der Nacherbfall eintreten? Den eines "Unfalltodes" oder "plötzlichen Todes" des Vorerben? Was ist, wenn der Sohn z.B. weitere 25 Jahre glücklich lebt und dann friedlich entschläft? Die Testatoren wollten laut Testament ja nur für den Fall eines Unfalltodes oder plötzlichen Todes (was ist denn das genau bitte?) nicht, dass die Schwiegertochter erbt. Vielleicht dachten die Testatoren an ein Vorversterben des Sohnes und nahmen an, dass dann die Schwiegertochter später mal das Vermögen der Schwiegereltern erben wird.... Wie dem auch sei. Ohne weitere Details und eine ausführliche Ermittlung des Erblasserwillens, kann man m.E. einfach so und unumstößlich nicht auf die von dir festgestellte Auslegung kommen.


    Dem schließe ich mich an.

    Kurios finde ich übrigens die Formulierung "einen plötzlichen Tod erlangen". Mit Erlangen verbindet man ja eigentlich angenehmere Sachen.

  • Cromwell:

    So sehe ich das nicht.

    Auf welchen Zeitpunkt soll denn der Nacherbfall eintreten? Den eines "Unfalltodes" oder "plötzlichen Todes" des Vorerben? Was ist, wenn der Sohn z.B. weitere 25 Jahre glücklich lebt und dann friedlich entschläft?

    Die Testatoren wollten laut Testament ja nur für den Fall eines Unfalltodes oder plötzlichen Todes (was ist denn das genau bitte?) nicht, dass die Schwiegertochter erbt. Vielleicht dachten die Testatoren an ein Vorversterben des Sohnes und nahmen an, dass dann die Schwiegertochter später mal das Vermögen der Schwiegereltern erben wird....

    Wie dem auch sei. Ohne weitere Details und eine ausführliche Ermittlung des Erblasserwillens, kann man m.E. einfach so und unumstößlich nicht auf die von dir festgestellte Auslegung kommen.

    Dann ist aber trotzdem eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet, ggf. eben mehrfach bedingt. Ansonsten aber wie Cromwell.

    Man wird dann eben erst beim Tod des Sohnes wissen, ob die Bedingung eingetreten ist oder ob er zu Lebzeiten Vollerbe war. In der Praxis wird deshalb gerne mit einem Herausgabevermächtnis hantiert, was aber m.E. schwächer als die Vor- und Nacherbfolge ist und nur den Vorerben bevorteilt und die Nacherben benachteiligt bzw. weniger Schutz bietet.

    Wer als Erblasser A sagt muss ggf. auch B für seinen Erben ertragen. Und wenn die Schwiegertochter von Todes wegen nichts bekommen soll, dann ggf. auch nicht zu Lebzeiten. Deshalb die bedingte Vor- und Nacherbfolge.


  • Nein, abgedeckt vom Erblasserwillen sind nur bestimmte "Todesarten", jedenfalls nicht der natürlich Tod Jahre später.

    Die Klausel für das Nachversterben des Sohnes, wenn denn mit dieser eine Vor- und Nacherbfolge beabsichtigt war, erscheint mir untauglich.

  • Aber trotzdem kann der Sohn 40 Jahre nach dem Erblasser verunfallen. Und dann? Schwiegertochter wird Alleinerben bzw. Nachlass zu Lebzeiten schon auf Schwiegertochter übertragen. Pech für den Erblasser?

    Was hat der Erblasser für diesen Fall gewollt?

  • Ich möchte mich gerne mit einer Frage zur Testamentsauslegung ranhängen:

    A)
    Einsetzung 1. Kind zu 40 % am Grundstück (Auszahlung Gegenwert in Geld), falls 1. Kind das Grundstück aber selbst nutzt, dann Einsetzung zu 50 %
    Einsetzung 2. Kind zu 60 % am Grundstück, falls nicht Verkauf des Grundstücks, dann Aufteilung des Erlöses zu gleichen Teilen
    Einsetzung 1. und 2. Kind zu gleichen Teilen am weiteren Vermögen

    Der Erblasser hatte offensichtlich eine Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände im Blick gehabt - vielleicht kann man diese als schuldrechtliche Anordnungen deuten?
    Erbeinsetzung zu gleichen Teilen? Oder alle Werte summieren und daraus Bruchteile bilden mit der grundsätzlichen Annahme 40 zu 60 % am Grundstückswert und 50 zu 50 % an restlichen Teilen?

    B)
    Beim Tod von 1. oder 2. Kind nach dem Erbfall, soll dann noch vorhandenes Erbe an überlebendes Kind gehen, falls das verstorbene Kind über keine eigenen Kinder verfügt

    Erbeinsetzung jeweils als (nicht befreite) Vorerben? Nacherbe wäre dann der jeweils andere?

    Danke schon mal...

  • Erben je zur Hälfte, bedingte Nacherbfolge angeordnet, Vorerben befreit (noch vorhandenes Erbe..)
    Bestimmung bezügl. Grundstück ist Vermächtnis.

  • Wobei die Frage ist, ob zugunsten der Enkel nicht unbedingte Nacherbfolge angeordnet ist, um die Ehepartner der Kinder vom Nachlass auszuschließen. In diesem Fall wäre das jeweils andere Kind Ersatznacherbe (und für dieses wiederum dessen Abkömmlinge) für den Fall, dass ein Kind keine Abkömmlinge hinterlässt.

  • Danke für die Denkanstöße.

    Der Erblasserwille bezüglich der auflösend bedingten Vor/Nacherbschaft ging wohl in die Richtung, dass die Mutter der Kinder (seine geschiedene Frau) nicht erben soll.
    Ehegatten der Kinder gibt es noch nicht.

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