Entnahme Versicherungsprämien aus Insolvenzmasse

  • Hallo! Ich hätte folgende Frage: Im Rahmen der Schlussunterlagen teilt der InsV mit, dass die bisherigen Prämien für die zusätzliche Haftpflichtversicherung aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden. Dafür lag jedoch keine Ermächtigung des Gerichts bzw. der Gläubigerversammlung vor. Daher beantragt er nun, die angefallenen und vorsorglich auch weiter anfallende Kosten als Auslagen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV festzusetzen. Laut Haarmeyer/Wutzke/Förster § 4 Rn.79 sowie MüKoInsO/Riedel InsVV § 4 Rn. 25-29 darf der Verwalter die zu zahlenden Prämien nicht unmittelbar aus der Masse entnehmen. Kann ich die Entnahme jetzt im Nachgang genehmigen oder würdet Ihr dem Verwalter schreiben, dass das so nicht funktioniert?

  • Da hast Du aber genau die Kommentare gefunden, die das für notwendig halten. Graeber, der Hamburger Kommentar und der Frankfurter Kommentar halten keine Genehmigung für erforderlich. Und letztlich sagt ja auch § 4 III InsVV nix davon. Ich halte das auch nicht für notwendig. Ist die Prämie halt unangemessen, setzt man sie von der Vergütung ab.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Für den Verwalter macht es Sinn, vorher den Antrag zu stellen. Damit entledigt er sich der nachträglichen Diskussion, ob diese Kosten besondere Kosten sind, die zusätzlich zu den (pauschalierten) Auslagen festgesetzt werden.

    Ebenso wichtig ist eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der Deckungssumme.

    Nicht genehmigte Entnahmen könnten auch als Griff in die Kasse gesehen werden. Warum sollte man sich als Verwalter diesem Risiko aussetzen?

  • Aufgrund der Erläuterungen des InsV halte ich die zusätzliche Versicherung für angemessen. Aus dieser Sicht wäre es wohl unangebracht zu sagen, dass die jeweiligen Beträge wieder an die Masse zu erstatten sind, um sie sich nach Genehmigung gleich wieder zu entnehmen.

  • ich glaub, das Thema hatten wir schon irgendwann mal, aber ejal.
    Die InsVV hat in § 4 Abs. 3 S. 2 die Kosten der besonderen - verfahrensbezogenen - Haftpflichtversicherung in den Bereich der Auslagen "verbannt". Da mag man sich dogmatisch drüber streiten, vom Ergebnis her finde ich dies garnicht so schlecht.
    Bezüglich der Verfahrensweise müsste es wie folgt laufen:
    der als Verwalter bestellte Privatmensch müsste die Versicherung aus seiner Tasche zahlen. Macht er pauschale Auslagen geltend, interessiert es nicht, ob er sich verfahrensbezogen versichert hat oder nicht. Macht er Einzelansatz geltend, so ist zu hinterfragen, ob die verfahrensbezogene Versicherung geboten war.
    In der Praxis läuft dies vielfach anders. Die verfahrensbezogene Versicherung wird - zunächst - wie eine Masseverbindilchkeit behandelt. Das Gericht kann i.d.R. an Hand der Zwischenberichte nachvollziehen, ob eine solche abgeschlossen wurde. Bei etwaigen Bedenken hinsichtlich des Abshlusses oder hinsichtlich der Aufrechterhaltung (Bsp. am Anfang war das Verfahren besonders haftungsträchtig, nicht aber mehr nach x Jahren) hätte das Gericht darauf hinzuweisen. Gegen die Zahlung aus der Masse habe ich garnix (wurde früher so gemacht, nur weil der VO-Geber das nun umgeswitscht hat, mach ich da kein Fass auf) es ist nur hinterher gegen die pauschalierten Auslagen zu saldieren.

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  • ich glaub, das Thema hatten wir schon irgendwann mal, aber ejal.
    Die InsVV hat in § 4 Abs. 3 S. 2 die Kosten der besonderen - verfahrensbezogenen - Haftpflichtversicherung in den Bereich der Auslagen "verbannt". Da mag man sich dogmatisch drüber streiten, vom Ergebnis her finde ich dies garnicht so schlecht.
    Bezüglich der Verfahrensweise müsste es wie folgt laufen:
    der als Verwalter bestellte Privatmensch müsste die Versicherung aus seiner Tasche zahlen. Macht er pauschale Auslagen geltend, interessiert es nicht, ob er sich verfahrensbezogen versichert hat oder nicht. Macht er Einzelansatz geltend, so ist zu hinterfragen, ob die verfahrensbezogene Versicherung geboten war.
    In der Praxis läuft dies vielfach anders. Die verfahrensbezogene Versicherung wird - zunächst - wie eine Masseverbindilchkeit behandelt. Das Gericht kann i.d.R. an Hand der Zwischenberichte nachvollziehen, ob eine solche abgeschlossen wurde. Bei etwaigen Bedenken hinsichtlich des Abshlusses oder hinsichtlich der Aufrechterhaltung (Bsp. am Anfang war das Verfahren besonders haftungsträchtig, nicht aber mehr nach x Jahren) hätte das Gericht darauf hinzuweisen. Gegen die Zahlung aus der Masse habe ich garnix (wurde früher so gemacht, nur weil der VO-Geber das nun umgeswitscht hat, mach ich da kein Fass auf) es ist nur hinterher gegen die pauschalierten Auslagen zu saldieren.

    Zwei Anmerkungen dazu:
    1) Der Gläubigerausschuss (oft in solchen Verfahren vorhanden) hat ebenfalls darauf zu achten, dass die Versicherung angemessen ist und regelmäßig daraufhin überprüft wird.
    2) Es gibt die Möglichkeit, diese Kosten zusätzlich als besondere Kosten festzusetzen, ohne dass diese Teil der Pauschalierung sind.

  • Behandle ich als Vorschuss auf die Auslagen, als solcher wie alle anderen genehmigungspflichtig.

    Ich führe keine Anrechnung auf die Pauschale durch - in den wenigen einschlägigen Verfahren wäre die Haftpflicht höher und der Insolvenzverwalter wäre wegen einer rechtlich als solche identifizierten Sonderausgabe in die Einzelabrechnung gezwungen - oder hätte einen enormen Nachteil gegenüber dem Standartverfahren.
    Die Pauschhaftpflicht hingegen ist bereits in der Pauschvergütung enthalten - die beantragten sind also ausnahmslos Sonderfälle.

  • Ich sehe das auch so, dass es ein Vorschuss auf seine Auslagen ist. Den hätte er sich aber genehmigen lassen müssen. Ich würde ihn deshalb annölen. Er soll wenigsten beim nächsten mal vorher fragen und es ansonsten wie einen Vorschuss dann bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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