Hier gehen vermehrt Ersuchen ein, aufgrund derer die Eintragung von Sicherungshypothek erfolgen sollen.
Das Vorliegen der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen wird lediglich nach § 3 VwVG LSA,
nicht jedoch nach § 58 Abs. 3 Satz 2 VwVG LSA bescheinigt.
Würde euch dies ausreichen?
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