Tod Nacherbe

  • Vorerbe ist als Alleineigentümer mit Nacherbenvermerk eingetragen. Nacherbfolge tritt ein: Bei Wiederheirat Vorerbe, Einzug Freundin in Haus des Vorerben, Tod des Vorerben. Nacherbe ist eines von 3 gemeinsamen Kindern.

    Nacherbe stirbt, Vorerbe stirbt einige Monate später. Vorerbe wird lt. Erbschein kraft Gesetzes von 2 restl. Kindern beerbt. Nacherbe wird vom Vorerben und 2 restl. Geschwistern kraft Gesetzes beerbt (Erbschein). 2 restl. Kinder beantragen Eintragung Erbfolge nach Erbschein Vorerbe.

    Im gemeinschaftl. handschr. Testament von Vorerbe und dessen Ehefrau ist gegenseitige Alleinerbeneinsetzung sowie Vor- und Nacherbfolge bestimmt. Weiter:
    "Falls eines der 3 Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteil verlangt, soll es nach Tod des Längerlebenden nur Pflichtteil erhalten"

    Im Nachlaßprotokoll steht "Für die Erbfolge ist die Verfügung von Todes wegen nicht maßgebend"

    Könnte nicht die Nacherbfolge eingetreten sein (Einzug einer Freundin), bevor der Nacherbe gestorben ist? Und kann/muss ich dem Erbschein trauen, auch wenn von der Pflichtteilsstrafklausel nichts gesagt wird?

  • 1. Ist Ersatznachfolge angeordnet (explizit oder durch Auslegung)?
    2. Negative Tatsachen ("Freundin ist nicht eingezogen") kann man idR nur durch eidesstattliche Versicherung belegen lassen.
    3. Was ist mit dem Erbschein nach dem Erblasser ?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber entfällt die Nacherbfolge nicht in der Regel, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt und keine Ersatznacherbfolge bestimmt ist?

  • Da der Vorerbe den Erblasser beerbt hat und die Vorerbschaft beendet ist muss zunächst die aktualisierte Erbfolge nach dem Erblasser grundbuchmäßig nachgewiesen werden.
    Darüber ist aber bisher nichts bekannt.

  • Aber entfällt die Nacherbfolge nicht in der Regel, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt und keine Ersatznacherbfolge bestimmt ist?


    Ja, aber einen grundbuchtauglichen Erbnachweis darüber gibt es nicht. Der Erbnachweis den es gibt weist ja offenbar den Vorerben als Vorerben - und nicht als Vollerben - aus.

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  • Einen Erbschein nach dem Erblasser gibt es nicht.

    Wie ist denn der Vorerbe ins Grundbuch gekommen?

    Versteh ich jetzt nicht ganz die Frage. Um DEN Erbschein, mit dem er ins Grundbuch gekommen ist, geht es ja nicht.

    Doch, alleine um diesen Erbschein geht es - jedenfalls zunächst.

    Denn dieser Erbschein ist unabhängig davon einzuziehen, ob die Nacherbfolge eingetreten oder weggefallen ist, weil er in jedem Fall eine unzutreffende Rechtslage verlautbart. Und in dem betreffenden - neuen - Erbscheinsverfahren hat dann das Nachlassgericht über die Nacherbschaftsfrage zu befinden. Und erst wenn es dies getan hat, weiß man, ob der Vorerbe insgesamt oder quotal zum Vollerben geworden war oder ob insgesamt oder quotal Nacherbfolge eingetreten ist. Und je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, sind dann die bereits vorliegenden Erbscheine nach Vorerbe und Nacherbe bedeutungslos oder relevant.

    Im Übrigen gibt es drei Möglichkeiten: Entweder die Nacherbfolge kommt durch das Ableben des Nacherben insgesamt in Wegfall, oder es gibt Ersatznacherben (auch im Wege der Auslegung) oder das Nacherbenrecht ist vererblich (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB), wobei sich im letztgenannten Fall die weitere Frage stellt, ob der Erblasser die Vererblichkeit teilweise ausgeschlossen hat (soweit der Vorerbe Miterbe ist) und das Nacherbenrecht demzufolge nur auf die beiden Geschwister übergegangen ist.

    Aber wie gesagt: Da lediglich ein privatschriftliches Testament vorliegt, ist die Beantwortung dieser Fragen ausschließlich die Aufgabe des Nachlassgerichts. Und wenn der betreffende neu erteilte Erbschein (nach Einziehung des alten) vorliegt, kann man weiter sehen.

  • Einen Erbschein nach dem Erblasser gibt es nicht.

    Wie ist denn der Vorerbe ins Grundbuch gekommen?

    Versteh ich jetzt nicht ganz die Frage. Um DEN Erbschein, mit dem er ins Grundbuch gekommen ist, geht es ja nicht.

    Doch, alleine um diesen Erbschein geht es - jedenfalls zunächst.

    Das bezog sich nur auf die Bemerkung von carlson, der den "alten" Erbschein gemeint hat, mit dem der "Vorerbe ins Grundbuch gekommen ist".

    Hab mir die weggelegte Nachlaßakte der Eblasserin kommen lassen und darin jetzt gesehen, dass der alte Erbschein ordnungsgemäß eingezogen wurde und ein neuer erteilt wurde. Dieser weist den Vorerben als Alleinerben der Erblasserin aus . Lt. Protokoll sind die Bedingungen (Heirat, Einzug Freundin) nicht eingetreten und die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandslos. Die Einziehung des alten Erbscheins wurde dem Grundbuchamt nicht mitgeteilt, obwohl sich noch eine Ausfertigung in der Grundakte befand. Deshalb bin ich fälschlich davon ausgegangen, das sei nicht gemacht worden.

  • Damit ist Eintragungsgrundage (a) der neue Erbschein, der die Alleinerbin als Vollerbin nach dem Erblasser ausweist und (b) der Erbschein nach der ursprünglichen Vorerbin und nunmehrigen Vollerbin.

    Nebenbei: Wenn sich noch eine Ausfertigung des alten - eingezogenen - Erbscheins in der Grundakte befindet, hätte der alte Erbschein nicht nur eingezogen, sondern auch für kraftlos erklärt werden müssen. Dass das Ganze dem Grundbuchamt nicht mitgeteilt wurde, ist im Hinblick auf § 83 GBO ohnehin unverständlich.

  • Ja Danke, dann trag ich als Grundlage beide Erbscheine ein. Um diese Pflichtteilsstrafklausel muss ich mich ja nicht kümmern, weil ich an den Erbschein gebunden bin und nicht auf vorhandene Testamente zurückgreifen darf.

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