Betreuungsgerichtl. Genehmigung bei Übertragung GbR-Anteil

  • Hallo ihr Lieben :)

    Ich hab mal wieder ein Problem und hoffe auf eure Hilfe.

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch ist eine GbR bestehend aus den Eltern M und V und den Söhnen A und B als Eigentümer eingetragen. Der Vater V steht inzwischen unter Betreuung. Betreuer ist der Sohn B.
    Dem GBA wird eine Berichtigungsbewilligung vorgelegt, laut der V seinen Gesellschaftsanteil bereits 2014 an B abgetreten hat. Dies soll nun im Grundbuch verlautbart werden. Unterschrieben haben M, A und B. B hierbei sowohl für sich selbst als auch als gesetzlicher Vertreter des V.

    Meines Erachtens ist der Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Betreuung ausgeschlossen und es bedarf eines Ergänzungsbetreuers, § 1899 Abs. 4 BGB, plus betreuungsgerichtlicher Genehmigung, MüKoBGB/Kroll-Ludwigs BGB § 1821 Rn. 9.
    Der Notar argumentiert nun, dass es sich ja aber lediglich um eine gleichgerichtete Erklärung handelt, sodass § 181 BGB nicht greifen könne. Außerdem wurde der Anteil ja bereits vor Anordnung der Betreuung übertragen.

    Wie ist eure Meinung?

  • B unterschreibt als gesetzlicher Vertreter für V. Wie soll das gehen, dass er gesetzlicher Vertreter war, aber noch keine Betreuung angeordnet war? Da passt was nicht.

    Für mich eindeutig Vetretungsausschluss und betreuungsgerichtliche Genehmigung, wenn B als Betreuer gehandelt hat.

  • Wenn die Übertragung des GbR-Gesellschaftsanteils noch vom geschäftsfähigen Betroffenen (vor Anordnung der Betreuung) vorgenommen wurde, kann für das materiellrechtliche Rechtsgeschäft von vorneherein kein Vertretungsausschluss bestehen, weil insoweit überhaupt kein Vertreter gehandelt hat. Das Vertreterhandeln bezieht sich demzufolge - wie vom Notar zutreffend hervorgehoben - alleine auf die erforderliche verfahrensrechtliche Berichtigungsbewilligung des Betroffenen (und ggf. auch auf den Eintragungsantrag). Hierfür sehe ich keinen Vertretungsausschluss, weil die Bewilligung nicht auf eine Rechtsänderung zielt. Allerdings halte ich die Grundbuchunrichtigkeit im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung für plausibel dargelegt, dass noch die erfolgte Anteilsübertragungsurkunde vorgelegt wird, die alleine aus Plausibilitätserwägungen aber nicht der Form des § 29 GBO bedarf.

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