Wer trägt Grundbuch-Löschungskosten nach Anfechtung Hypothek

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Zwangssicherungshypothek über knapp 160.000,00 € wirksam gemäß § 131 ff. InsO angefochten und mir liegt von diesem Gläubiger nun eine Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form vor. Wer trägt nun die Löschungskosten für die Löschung im GB im Rahmen des nun anstehenden Grundstücksverkaufs? Kann der IV diese Kosten auch vom Sicherungshypothekengläubiger verlangen?

  • Ich würde mal davon ausgehen, dass dies der Gläubiger zu besorgen hat, da er die Masse so stellen muss, als wäre die anfechtbare Rechtshandlung nicht angefallen.

    Fallen den überhaupt Löschungskosten an? Besteht u.U. Gerichtskostenfreiheit?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Guter Einwand. Ich werde mal bei einem bekannten Notar nachfassen, ob Gerichtskostenfreiheit besteht. Falls nein, werde ich bei der Gläubigerin nachfassen und eine entsprechende Kostenauflage auch im not. Kaufvertrag mit aufnehmen, damit das GBA die Rechnung wegen der Löschungskostend dieser Hypothek direkt an diese Gläubigerin schickt. Danke

  • Angesichts der Kostenhaftung des Antragstellers ("Anträge stellen wir nicht" steht nicht ohne Grund in jeder Löschungsbewilligung, die was taugt) für Gerichtskosten wird sich der Notar darauf nicht einlassen. Das wird alles brav aus dem Kaufpreis bezahlt - mögt ihr den Gläubiger in Regreß nehmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nochmals: Dass der Anfechtungsgegner am Ende zahlen muss, ist klar. Aber dass sich insbesondere der Käufer der belasteten Immobilie nicht dem Risiko aussetzen will, von der Gerichtskasse in Anspruch genommen zu werden, ist nicht weniger klar. Wenn Du schnell verkaufen willst, wird man um Zahlung der Löschungskosten durch den Käufer aus dem Kaufpreis und unter Anrechnung auf diesen kaum herumkommen. Es ist dann Sache des IV, der Masse den Betrag beim Anfechtungsgegner zurückzuholen.

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  • Selbstredend. Weil auch das Grundbuchamt nicht auf seinen Gebühren sitzen bleiben will. Der Insolvenzverwalter veräußert ein Grundstück aus der Masse. Wenn laut Kaufvertrag (und auch sonst; Palandt/Weidenkaff BGB § 448 Rn 7) der Veräußerer die Kosten der Lastenfreistellung trägt, macht das Grundbuchamt die Erledigung des Antrags von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig (§ 13 GNotKG).

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