Im Grundbuch ist in Abteilung I die Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen. In Abteilung III ist eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Nach Mitteilung des Gläubigers hat der Ehemann auf die Forderung gezahlt. Der Ehemann ist Berechtigter eines Nießbrauchs in Abt. II. Dieses Recht geht jedoch der Z-Hypothek vor.
Gehört der Ehemann damit trotzdem zum Kreis der Ablöseberechtigten?
Entsteht damit überhaupt eine Eigentümergrundschuld?