Beratungshilfeangelegenheit "Zeugenbeistand" und "Verletztenbeistand"

  • Habe mal wieder einen Teil Beratungshilfe übernehmen müssen und stelle fest, dass ein Anwalt für geschädigte Personen verstärkt Beratungshilfe als "Zeugenbeistand" oder "Verletztenbeistand" (in Strafsachen) und dann natürlich noch für die zivilrechtliche Seite beantragt.
    Beim Zeugen- und Verletztenbeistand kann natürlich nur eine Beratung abgerechnet werden, wobei ich mal davon ausgehe, dass dann dazu beraten wird, wie man sich als Zeuge am besten verhält oder als Geschädigter im Ermittlungs- oder Strafverfahren.

    Gibt es zur Bewilligungsfähigkeit Erfahrungen oder Meinungen? Meine Vorgängerin hat da wohl immer bewilligt.

  • Mir fällt spontan kein Fall ein, in dem ein bloßer Zeuge oder ein Geschädigter in Strafverfahren einen Anwalt nötig gehabt hätte.

    Ich würde auf Sachverhaltsaufklärung drängen und ggf. mit dem BerH-Richter und den Strafrichtern sprechen.

  • Naja, dass es so was gibt, nämlich den Verletztenbeistand und den Zeugenbeistand, geht ja aus den §§ 68 b und 406 f StPO hervor. Da ist ja geregelt, dass sich Zeugen oder Verletzte eines solchen Beistandes bedienen können. Und sollte die Person arm im Sinne des Gesetzes sein, muss dafür dann wohl auch die Staatskasse aufkommen. Außerdem müsste doch, wenn dies für das Strafverfahren vorgesehen ist, auch ein Recht darauf bestehen, sich wenigstens vorgerichtlich zu den Rechten/Pflichten eines Zeugen bzw. den Rechten eines Verletzten in einem solchen Verfahren beraten zu lassen. Auf diese Weise würde ich sodann doch herleiten, dass es möglich sein muss. Nur wissen das die meisten Anwälte wohl nicht. Abgerechnet werden darf ja ohnehin nur eine Beratungsgebühr, aber an den Abrechnungen sieht man, dass meist auch die Ermittlungs-/Strafakte angefordert wurde, sodass offensichtlich auch eine Tätigkeit vorliegt.

  • Das ist doch imForum mittlerweile ausdiskutiert, dass für eine Beratung in Strafsachen die Akten notwendig sind und der Anwalt die anfordern darf und dafür sogar die Gebührenpauschale von 12 € kriegt. Ohne Akte kann er nun mal nicht beraten. Solange er sich bei Gericht nicht als Verteidiger meldet, sondern nur "für ordungsgemäße Beratung" schreibt, ist das okay.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Moooment. Ausdiskutiert ist die Aktenversendung bei Beratung des Beschuldigten. Hier geht es nicht um den Beschuldigten.

  • In Straf- und Bußgeldsachen.... Wo steht, dass es einen Unterschied gibt zwischen Beschuldigtem und Zeugen/Geschädigtem?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei derBewilligung für Beratungshilfe für Zeugenbeistand (wobei ich zugegeben einensolchen Antrag noch nie vorliegen hatte), drängt sich mir sofort der Gedankeauf, weshalb man sich dort vorab anwaltlich beraten lassen muss?

    Als Zeuge bin ich doch verpflichtet, nichts als die Wahrheit zu sagen. Was willein Anwalt mir dazu vorab erzählen? Sofern ich als Zeuge einZeugnisverweigerungsrecht habe, werde ich im Termin darüber belehrt, genau sowie darüber, dass ich mich nicht selbst belasten muss.

    Oder stehe ichda auf dem Schlauch? Ich bin leider in Strafsachen nicht so fit, dass mirvielleicht andere Umstände, die eine Bewilligung rechtfertigen würden, geläufigwären.

  • Ich habe eine 88jährige Bekannte, die neulich nach einem Verkehrsunfall das erste Mal als Zeugin vor Gericht aussagen musste. Die wollte auch vorher wissen, was sie erwartet und wie die Verhandlung abläuft. Nur hat sie bei Gericht nachgefragt und vom Rechtspfleger die Antwort bekommen, da kommen sie vorbei und schauen sich eine Verhandlung an. Die sind nicht umsonst öffentlich :eek: :D :mad:.

    Ich könnte mir vorstellen, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten, möglichen Zeugenschutz etc. schon Fragen, die am Besten ein Anwalt beantworten kann, bestehen können. Insbesondere wenn das Gericht derart hilfreich ist wie bei meiner Bekannten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe eine 88jährige Bekannte, die neulich nach einem Verkehrsunfall das erste Mal als Zeugin vor Gericht aussagen musste. Die wollte auch vorher wissen, was sie erwartet und wie die Verhandlung abläuft. Nur hat sie bei Gericht nachgefragt und vom Rechtspfleger die Antwort bekommen, da kommen sie vorbei und schauen sich eine Verhandlung an. Die sind nicht umsonst öffentlich :eek: :D :mad:.

    Ich könnte mir vorstellen, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten, möglichen Zeugenschutz etc. schon Fragen, die am Besten ein Anwalt beantworten kann, bestehen können. Insbesondere wenn das Gericht derart hilfreich ist wie bei meiner Bekannten.

    Sicher, dass diese Bekannte mit einem Rechtspfleger gesprochen hat? Rpfl. haben in der Strafabteilung eigentlich nicht besonders viel zu sagen. Und sicher, dass die Gerichtsperson nicht gesagt hat: Gucken Sie sich doch vorher eine Gerichtsverhandlung an. Dann wissen Sie wies läuft. Das wäre eine legitime Antwort.

  • Ich habe eine 88jährige Bekannte, die neulich nach einem Verkehrsunfall das erste Mal als Zeugin vor Gericht aussagen musste. Die wollte auch vorher wissen, was sie erwartet und wie die Verhandlung abläuft. Nur hat sie bei Gericht nachgefragt und vom Rechtspfleger die Antwort bekommen, da kommen sie vorbei und schauen sich eine Verhandlung an. Die sind nicht umsonst öffentlich :eek: :D :mad:.

    Ich könnte mir vorstellen, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten, möglichen Zeugenschutz etc. schon Fragen, die am Besten ein Anwalt beantworten kann, bestehen können. Insbesondere wenn das Gericht derart hilfreich ist wie bei meiner Bekannten.

    Sicher, dass diese Bekannte mit einem Rechtspfleger gesprochen hat? Rpfl. haben in der Strafabteilung eigentlich nicht besonders viel zu sagen. Meinst du, ein Strafrichter hätte mit ihr gesprochen? Das scheint mir spontan noch unwahrscheinlicher. Und sicher, dass die Gerichtsperson nicht gesagt hat: Gucken Sie sich doch vorher eine Gerichtsverhandlung an. Dann wissen Sie wies läuft. Das wäre eine legitime Antwort.

    Der Inhalt ist aber der gleiche. Die 88jährige soll sich - statt Rechtsberatung einzuholen - in Verhandlungen setzen. Ob das tatsächlich legitim ist, wage ich zu bezweifeln.

  • Wie so oft eine Einzelfallfrage.

    Ich vertrete auch die Auffassung, dass für einen einfach gelagerten Sachverhalt eine Beratungshilfe nicht in Betracht kommt.
    Die Rechte und Pflichten von Zeugen sind insoweit schon dem Volksmund überwiegend bekannt, entsprechende tiefergehende Informationen bekommt man ohne Probleme über seriöse, kostenlose Seiten aus dem Internet o.ä.

    Stichwort Zeugenschutz halte ich für 99% der Fälle für etwas abgedreht, falls es in Betracht kommt, würde ich jedoch zuerst auf die entsprechenden Stellen hinweisen (Polizei o.ä.).

    Bei der Wahrnehmung von Opferrechten sieht es natürlich, wie auch schon geschildert, anders aus. Hier stellt das eigentlich regelmäßig kein gravierendes Problem dar.


    Edit meint: Also ich persönlich käme nicht auf die Idee, zu einem Rechtsanwalt zu gehen, um mich hinsichtlich einer Zeugenaussage beraten zu lassen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (26. Januar 2018 um 10:10) aus folgendem Grund: Edit hat was zu sagen gehabt.

  • Bei derBewilligung für Beratungshilfe für Zeugenbeistand (wobei ich zugegeben einensolchen Antrag noch nie vorliegen hatte), drängt sich mir sofort der Gedankeauf, weshalb man sich dort vorab anwaltlich beraten lassen muss?

    Als Zeuge bin ich doch verpflichtet, nichts als die Wahrheit zu sagen. Was willein Anwalt mir dazu vorab erzählen? Sofern ich als Zeuge einZeugnisverweigerungsrecht habe, werde ich im Termin darüber belehrt, genau sowie darüber, dass ich mich nicht selbst belasten muss.

    Oder stehe ichda auf dem Schlauch? Ich bin leider in Strafsachen nicht so fit, dass mirvielleicht andere Umstände, die eine Bewilligung rechtfertigen würden, geläufigwären.

    Es gibt schon prekäre Einzelfälle in denen solch eine Beratung für einen Zeugen Sinn macht (Angst vor dem Beschuldigten, Missbrauch, Selbstbelastung, etc.)

    In ganz seltenen Fällen ordnet auch der Strafrichter einen Zeugenbeistand für EINE Vernehmung bei (z. B. wenn der Zeuge sonst aus Angst oder Scham gar nicht aussagen würde oder auch geistig behindert ist.)

    Das kann man also nicht pauschalieren.

    LG Nicky

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