Gesellschaft u. Gesellschafter insolvent - Verwertungsprobleme

  • Eine GmbH& Co. KG u. deren Gesellschafter sind insolvent. Die Grundpfandgläubigerin(Bank) hält Gesellschaftersicherheit (Kaufpreis ca. 1,5 Mio.) sowieGesellschaftssicherheit (Verkehrswert: 2,85 Mio.). IV des Gesellschaftersmöchte GesellschafterSI freihändig verwerten. Bei der Bank (= erstrangigeGrundbuchgläubigerin in beiden GB und voll gesichert) bestehen Verbind. des Gesellschafters. i.H.v.rd. T€ 899 sowie der KG i.H.v. rd. T€ 586, für welche sich der Gesellschafter vollpersönlich, selbstschuldn. verbürgt hat. Bei beiden Grundstücken/SI läuft dieZVG und Zwangsverwaltung. Bank will nun lediglich pauschal T€ 820 aus Freihandverkaufder GesellschafterSI beanspruchen (anstelle der persönlichen Forderung gegenden Gesellschafter über insgesamt T€ 1.485) und macht vermutl. die darüberhinausgehende Restforderung (nur betreffend die T€ 899) teils überZwangsverwaltungserlöse der GesellschafterSI und größtenteils in der Verwertungder GesellschaftsSI geltend. Entsteht d. Masse d. KG hierdurch ein Schaden, dasich die freie Masse bei Verwertung der GesellschaftsSI um T€ 586 schmälert,welche die Bank nicht aus der GesellschafterSI beanspruchen will und einfachwillkürlich jede vorh. SI verwertet (und so aus jeder Verwertung nur anteil.Erlöse beansprucht, wodurch nachrangige GB-Gläubiger eine Zuteilung anwertloser GB-Rangstelle erhalten)? Wäre die Bank aufgrund ihres Treueverhältnissessowie der getroffenen. Sicherungsabrede nicht verpflichtet, aus der ersten zurVerwertung ausgewählten SI (hier: GesellschafterSI) die komplette persönlicheForderung aus Krediten und Darlehen sowie Bürgschaft des Gesellschafters geltendzu machen (§ 44a InsO u.a.)? M.E. muss diese schonend verwerten, d.h. in Höheder persönl. Forderungen gegen den Gesellschafter wären Erlöse aus derGesellschafterSI zu beanspruchen, um Schäden zu vermeiden.

  • Welche Sicherheit der Gläubiger in Anspruch nimmt, steht ihm frei. rein theoretisch könnte er den Gesellschafter auch schonen und vorrangig die Gesellschaftsicherheiten verwerten. Allerdings wird er seine nicht befriedigten Ansprüche nicht festgestellt bekommen, aufgrund § 44a InsO. "Keine Lust" oder ähnliche Argumente spielen keine Rolle.

    Für die Beträge, bei welchem der Gesellschafter aus seiner Verpflichtung freigeworden ist aufgrund der Verwertung des Gesellschaftervermögens besteht ein Anspruch der Gesellschaftsmasse auf Ausgleich gem. § 135 InsO. Wie werthaltig dies ist, musst Du selbst wissen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja richtig bezüglich des Wahlrechts, aber nun hat sich die Bank ja vorrangig für die Verwertung der Gesellschaftersicherheit entschieden und will sich davon aber nur in nicht nachvollziehbarer, zu geringer Höhe befriedigen, so dass insbesondere der Bürge (Gesellschafter) komplett frei wird und diese derzeit noch vorhandene volle Werthaltigkeit der Bürgschaft dann auch wegfällt, da dies die einzige Gesellschaftersicherheit ist. Freie Masse im InsO-Verfahren des Gesellschafters ist nicht wirklich vorhanden. Somit ist hieraus auch nichts zu erwarten.

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