Rechnungslegung bei jedem Zwischenbericht ans Gericht


  • Ich denke das ergibt sich aus dem Folgesatz. Selbstverständlich ist die Wohlverhaltensperiode für den Treuhänder aus finanzieller Hinsicht wenig ergiebig, allerdings das Konzept der Querfinanzierung in Insolvenzverfahren kaum neu. Wird die Aufgabe dabei so gesetzestreu wie minimalistisch wahrgenommen wie von Jaime geschildert - Aktenlagerung und ein Handgriff im Jahr (Arbeitszeit drei Minuten) - sprich: Der Schlussbericht, größtenteils aus einer Konserve gefertigt ist die einzige Tätigkeit während der gesamten Wohlverhaltensperiode, sehe ich sie allerdings auch nicht außerhalb des Verhältnisses.

    Dir ist aber bewusst, dass der Bilderbuch-Schuldner, der von sich aus jeden Einkommensnachweis übersendet und jede Änderung seiner tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilt und der andererseits auch nicht davon ausgeht, dass sein Treuhändler als allgemeiner Lebens- und insbesondere Rechtsberater dienen würde, da er ja schliesslich Rechtsanwalt ist und eine Vergütung erhält, nicht so häufig vorkommt, wie das vielleicht wünschenswert wäre, oder?

  • Dir ist aber bewusst, dass der Bilderbuch-Schuldner, der von sich aus jeden Einkommensnachweis übersendet und jede Änderung seiner tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilt und der andererseits auch nicht davon ausgeht, dass sein Treuhändler als allgemeiner Lebens- und insbesondere Rechtsberater dienen würde, da er ja schliesslich Rechtsanwalt ist und eine Vergütung erhält, nicht so häufig vorkommt, wie das vielleicht wünschenswert wäre, oder?

    Ich habe mich strikt an Jamies Fall gehalten - andere Konstellationen standen nicht zur Debatte.
    Ich halte 100,00 EUR für eine Nettoarbeitszeit von jährlich vier Minuten für die bloße Verlängerung einer WV für mehr als angemessen und würde sie ganz gewiss nicht für "beschämend wenig" halten, wenn der Rechtsanwalt selbst zwei Buchstaben und ein Datum kritzeln würde.

    Dass dies der rechtlichen Lage entspricht, habe ich selbst völlig eindeutig geschrieben - ich weiß folglich nicht für wen Jamies ausführliche Erläuterungen gedacht waren.

  • ich weiß folglich nicht für wen Jamies ausführliche Erläuterungen gedacht waren.

    Das wird man doch wohl noch mal sagen dürfen :teufel:. [Jamie hat wahrscheinlich übersehen, dass Du doch schon Ihrer Meinung bist.]

    Für die EUR 100,00 pro Jahr (die Umsatzsteuer darf ich bekanntlich nicht behalten) schreibe ich sogar drei (nicht geschuldete) Zeilen an mein Insolvenzgericht.
    Meist wird dabei aber übersehen, dass viele Insolvenzgericht eine recht umfangreiche Bringschuld des Treuhänders konstruieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich weiß folglich nicht für wen Jamies ausführliche Erläuterungen gedacht waren.

    Das wird man doch wohl noch mal sagen dürfen :teufel:. [Jamie hat wahrscheinlich übersehen, dass Du doch schon Ihrer Meinung bist.]

    Für die EUR 100,00 pro Jahr (die Umsatzsteuer darf ich bekanntlich nicht behalten) schreibe ich sogar drei (nicht geschuldete) Zeilen an mein Insolvenzgericht.

    Hört, hört. :D

    Mir ist durchaus bewusst, dass viele Gerichte auf welcher Grundlage auch immer in diesem Bereich überobligatorische Tätigkeiten erwarten und kann nur meine eigene Einstellung wiedergeben.
    Wenn ich keinen Bericht bekomme, gehe ich wie der Treuhänder von gleichbleibender Lage aus. Interessant mag allenfalls sein, ob ein Bericht gefertigt werden sollte, wenn in absehbarer Regelmäßigkeit Beiträge des Schuldners für die Vergütung/Gerichtskosten eingehen, aber nicht genug für eine Verteilung.

    Was hingegen das "dürfen" (!) betrifft:

    Im Umkehrschluss geht mir aber BREamters Einstellung zu weit - die Übersendung einer unverbindlichen Anfrage an den Schuldner ist aus meiner Sicht nichts, was nach § 58 InsO "geahndet" werden müsste, soweit Auskünfte angefordert werden, die der Schuldner nach § 295 InsO ohnehin leisten muss und die der Treuhänder zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 292 Abs.1 benötigt.
    Der § 292 Abs. 2 ist schließlich keine Schuldnerschutzvorschrift.
    Eine Neutralitätspflicht - und dazu war der "Petz-Beschluss" aus meiner Sicht sehr wohl gut - besteht hingegen gerade nicht.

    Auch in BGH IX ZB 274/10 vom 19.05.2011 hatte der Treuhänder das Gericht darüber informiert, dass der Schuldner Auskunft über die Vermögensverhältnisse trotz Anfrage nicht erteilt habe und die Tatsache wurde vom BGH nicht moniert. Niemand wird hier bei von einer Beauftragung zur Überwachung ausgehen, nachdem die Gläubiger bei der Versagung gerade nicht partizipiert hatten.

  • Im Umkehrschluss geht mir aber BREamters Einstellung zu weit - die Übersendung einer unverbindlichen Anfrage an den Schuldner ist aus meiner Sicht nichts, was nach § 58 InsO "geahndet" werden müsste, soweit Auskünfte angefordert werden, die der Schuldner nach § 295 InsO ohnehin leisten muss und die der Treuhänder zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 292 Abs.1 benötigt.

    Der Schuldner muss die Auskunft gerade nicht leisten. Er sollte es tun, da Obliegenheit, aber eben keine Verpflichtung. Wenn er es nicht tut und das aufgedeckt wird, hat er ein Problem.

    Soweit ich entsprechende Anschreiben an den Schuldner gesehen habe, waren dies inhaltlich alles andere als unverbindlich.

    Wo ziehst Du die Grenze zwischen unverbindlichem Schreiben und Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung der Obliegenheiten?

    Ohne Beauftragung ist auch das unverbindliche Schreiben zur Aufgabenerfüllung des Treuhänders nicht erforderlich. Um den Ist-Zustand zu ändern, wäre ggf. eine Anpassung der InsO erforderlich.

  • Hier ist der Treuhänder doch wieder Dienstleister des Gerichts. Mit dem periodischen Abgleich der Einkommensverhältnisse muss man sich doch nicht selbst um die Stundungsvoraussetzungen bemühen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mich strikt an Jamies Fall gehalten - andere Konstellationen standen nicht zur Debatte.
    Ich halte 100,00 EUR für eine Nettoarbeitszeit von jährlich vier Minuten für die bloße Verlängerung einer WV für mehr als angemessen und würde sie ganz gewiss nicht für "beschämend wenig" halten, wenn der Rechtsanwalt selbst zwei Buchstaben und ein Datum kritzeln würde.

    Nun, die 100 € pro Jahr vergüten dann auch noch den zu fertigenden Schlussbericht am Ende der "Wohlfühlphase". Also nicht nur 4 Minuten im Jahr, der Bericht dauert dann schon etwas länger. So relativiert sich dann das Verhältnis 4 Minuten = 100 € netto ;)


  • Der Schuldner muss die Auskunft gerade nichtleisten. Er sollte es tun, da Obliegenheit, aber eben keine Verpflichtung. Wenner es nicht tut und das aufgedeckt wird, hat er ein Problem.


    Doch, muss. Eine Obliegenheit IST eine Verpflichtung, s. z.B. BGH IX ZB 153/09 oder IX ZB 165/11 bei gleichem Wortlaut. Der Schuldner muss Auskunft geben und zwar grundsätzlich selbstständig, immediatamente und ohne jeden Fragebogen. Erst recht ist ein Fragebogen im Umkehrschluss also nicht schädlich, soweit erlediglich die Auskünfte des § 295 abdeckt - nicht vorhandene Verstöße kann er ja ohnehin nicht aufdecken.
    Dass ein Obliegenheitsverstoß erst auf Gläubigerantrag hin Konsequenzen im Sinne einer Versagung entfaltet, steht dann wieder auf einem anderen Blatt.

    Vielleicht hallt ja bei dir die Entscheidung zu Selbstständigen im Hinterkopf mit? Bei denen musste ja erst obergerichtlich geklärt werden, wie weit die Auskunftspflicht überhaupt geht und es ist ihnen gewissermaßen erlaubt "Risiko zu fahren" mit ihren Abführungen.


    Für den Schuldner ist der Unterschied zwischen Überwachung und überobligatorischer Überwachung tatsächlich marginal. Im zweiten Fall ist demTreuhänder eben freigestellt seine Ermittlungen dem Gericht und den Gläubigernzuzuleiten oder auch nicht. Wie dargelegt ist der § 292 Abs.2 keine Schuldnerschutzvorschrift sondern eine"Treuhändervergütungsschutzvorschrift" :) und eine"Gläubigerinformationsschutzvorschrift" - dass dem Schuldner durch eine Beauftragung ein Mehr oder Weniger an Pflichten erwachsen würde ist folgerichtig nicht erwähnt.
    In der Praxis, würde ich sagen, kommt der Fragebogen den Schuldnern übrigens in 99% der Fälle zu Gute, weil bis zum Ende noch eine Heilung"versehentlich" nicht mitgeteilter pfändbarer möglich ist oder, wievon La Flor erwähnt, die Voraussetzungen einer Stundung bekannt werden.


    @Jamie:

    Ich denke, das individuellste an einem solchen Schlussbericht wenn keinerlei Vorgänge kamen, ist dann schon die Unterschrift. ;)  Aber ich mag mich nicht "streiten": Du hattest den Fall etwas neckisch geschildert, deshalb habe ich etwas neckisch geantwortet. Grundsätzlich ist mir ja mehr als bewusst, dass die arbeitintensiven Fälle vonden arbeitsparenden in der WHP besonders schlecht mitgetragen werden und ich glaube du wolltest hauptsächlich den geringen rechtlich erforderlichen Umfang verdeutlichen.

  • @Jamie:

    Ich denke, das individuellste an einem solchen Schlussbericht wenn keinerlei Vorgänge kamen, ist dann schon die Unterschrift. ;)  Aber ich mag mich nicht "streiten": Du hattest den Fall etwas neckisch geschildert, deshalb habe ich etwas neckisch geantwortet. Grundsätzlich ist mir ja mehr als bewusst, dass die arbeitintensiven Fälle vonden arbeitsparenden in der WHP besonders schlecht mitgetragen werden und ich glaube du wolltest hauptsächlich den geringen rechtlich erforderlichen Umfang verdeutlichen.

    Mal ganz neckisch: AMEN

  • Zitat

    Was soll man davon halten, daß zukünftig bei jedem Zwischenbericht (Sachstandsbericht) ans Gericht um Vorlage der gesamten Belege und Kontoauszüge im Original, Vorlage des Kassenbuches und eine Buchungsübersicht "gebeten" wird. :mad:
    Mi der "Buchungsübesicht" ist im übrigen Winsolvenz Report 6016 gemeint, das ist ein EA-Kontenblatt, sehr unübersichtlich.


    Nun ist der nächste Zwischenbericht fällig und ich habe mit der Rechtspflegerin telefoniert. :)

    Die Sache ist ganz einfach, das ist das übliche Verfahren an diesem Gericht, daß zum jeweiligen Sachstandsbericht die Belege, Kontoauszüge und Buchhaltungskonten geprüft werden.
    Der Vorteil ist, daß bei der Schlußrechnung nicht mehr viel zu prüfen ist und deshalb auch keine externen Prüfer beauftragt werden müssen.

    Ich konnte sie auch davon überzeugen, daß der "Report 6016" aus Winsolvenz nicht so toll ist und sie mit der Kontenübersicht "Report 6591" besser dran ist.

    Somit alles in Butter.

  • Na super, ein Gericht mit einer Glaskugel. Man prüft und schaut auf ein Mosaikbaustein und macht sich später daraus ein Bild vom Ganzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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