Hallo,
stelle mal folgende Frage zur Diskussion:
Ist ein Verfahren zur Auswahl des Vormundes ein Verfahren i.S.d. § 155 FamFG (früher §50e FGG), da es auch den Aufenthalt des Kindes betrifft?
Laut Gesetzesbegründung soll die Vorschrift soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken. Scheint daher wohl eher nicht auf das Auswahlverfahren gestrickt zu sein. Wie geht ihr praktisch vor?
Liebe Grüße
Felix