Vorrang- und Beschleunigungsverbot in Auswahlverfahren

  • Hallo,

    stelle mal folgende Frage zur Diskussion:

    Ist ein Verfahren zur Auswahl des Vormundes ein Verfahren i.S.d. § 155 FamFG (früher §50e FGG), da es auch den Aufenthalt des Kindes betrifft?

    Laut Gesetzesbegründung soll die Vorschrift soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken. Scheint daher wohl eher nicht auf das Auswahlverfahren gestrickt zu sein. Wie geht ihr praktisch vor?


    Liebe Grüße
    Felix

  • Die Anordnung bringt ohne Auswahl nichts, weil ohne letztere immer noch niemand für das Kind handeln kann. Ich finde es daher unlogisch, das Anordnungsverfahren beschleunigt und das Auswahlverfahren dann normal laufen zu lassen.

    Hier stellt sich das Problem kaum, weil bei den richterlichen Entzügen die Richter auch sogleich einen Vormund / Pfleger auswählen. Das gleiche tun die Rechtspfleger in ihrem Bereich. Bei den mdj. Flüchtlingen schaut der Rechtspfleger bereits beim Verfahren um die e.S., wer Vormund werden soll, was der Richter im Anordnungsbeschluss gleich mit berücksichtigt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Anordnung bringt ohne Auswahl nichts, weil ohne letztere immer noch niemand für das Kind handeln kann. Ich finde es daher unlogisch, das Anordnungsverfahren beschleunigt und das Auswahlverfahren dann normal laufen zu lassen.

    Hier stellt sich das Problem kaum, weil bei den richterlichen Entzügen die Richter auch sogleich einen Vormund / Pfleger auswählen. Das gleiche tun die Rechtspfleger in ihrem Bereich. Bei den mdj. Flüchtlingen schaut der Rechtspfleger bereits beim Verfahren um die e.S., wer Vormund werden soll, was der Richter im Anordnungsbeschluss gleich mit berücksichtigt.

    :daumenrau

  • Das ich das ganze rein praktische beschleunigt durchführe ist klar. Entscheidend ist für mich, ob ich einen Termin i.S. § 155 Abs. 2 abhalten muss oder nicht.

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