Hinterlegungsgrund?

  • A hat gegen B ein erstinzstanzliches Urteil über 15000 € nebst Zinsen erwirkt und aufgrunddessen eine Zwangssicherungshypothek bei B eintragen lassen. Das Berufungsverfahren (B ist Berufungskläger) läuft noch. Außerdem läuft zwischen Aund B ein weiteres Verfahren über 5000 €.
    B möchte jetzt den 15100 € als Sicherheit (100 € Zinsen bis 01.05.2018) hinterlegen um anschließend die Zwangshypothek löschen zu lassen.

    Als Berechtigte hat er A und B angegeben als Kläger und Berufungsbeklagter bzw. Beklagter und Berufungskläger in beiden Verfahren

    Sieht da jemand einen Hinterlegungsgrund?

  • Ich sehe keinen Hinterlegungsgrund. Liegt Annahmeverzug vor oder ist unbekannt, wem die Leistung zusteht ? Eine SL ist auch nicht angeordnet ? Dann liegt nach meiner Meinung kein Grund zur Hinterlegung vor.

  • Liegt Annahmeverzug vor oder ist unbekannt, wem die Leistung zusteht ? Eine SL ist auch nicht angeordnet ?

    Dazu wurde nichts vorgetragen. Der Rechtsstreit läuft ja noch. SL wurde nicht vorgetragen.

    Ich habe noch an § 232 BGB gedacht, bin mir aber nicht sicher, ob das auch für diesen Fall geht. Nach dem Urteil des BGH vom 14.02.1985 Az. IX ZR 76/84 kann ein Recht zur Hinterlegung auch durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger als Sicherungsnehmer und Schuldner als Sicherungsgeber begründet werden.

  • Der Hinterlegungsschein wäre auch kein Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren, weil damit der Hinterlegungsgrund nicht nachgewiesen ist. Falls das die Absicht dahinter war.

    Vermute ich mal..

    BayObLG vom 04.02.1980; 2 Z 60/79

    "Hat der Grundstückseigentümer den Betrag einer Hypothekenforderung hinterlegt und zugleich auf das Recht der Rücknahme des hinterlegten Betrags verzichtet, so bedarf es für die Löschung des hierdurch entstandenen Eigentümergrundpfandrechts des Nachweises, daß im Zeitpunkt der Hinterlegung die Forderung noch bestanden hat und ein Hinterlegungsgrund gegeben war. Durch den Hinterlegungsschein wird dieser Nachweis nicht geführt."

    Und eine Hinterlegung im Rahmen z.B. der §§ 1170, 1171 BGB liegt ja erkennbar nicht vor.

  • Ich schubse noch mal... Wäre schön, wenn och jemand eine Meinung zu § 232 BGB hätte.....

    Dazu gibt es nicht viel zu sagen. Wie du schon sagst:

    "Nach dem Urteil des BGH vom 14.02.1985 Az. IX ZR 76/84 kann ein Recht zur Hinterlegung auch durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubige und Schuldner begründet werden"

    Von so einem Rechtsgeschäft (also privaten Vertrag / Einigung zwischen Gl+Schu)ist im Sachverhalt weit und breit nichts zu finden, also gibt es da eigentlich auch nichts zu überlegen.

  • Ich meinte auch, ob Ihr hier, zur Hinterlegung des vollstreckten, noch streitigen Betrages (Berufungsverfahren läuft ja noch) grundsätzlich die Möglichkeit seht, durch Rechtsgeschäft eine "private" Sicherheitsleistung zu vereinbaren.

  • Ach so, ja, ich hätte keine Bedenken dass so eine "private" Hinterlegung vereinbart werden könnte.
    Die erfolgte Hinterlegung hätte dann m.M. aber keine direkte auswirkung auf die ZwSiHypo, dahingehend müssten Sie sich dann noch weiter Einigen.

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