Anschreiben der Erben

  • Ist der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger (Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses mit Erbenermittlung) verpflichtet die Erben anzuschreiben und über die Möglichkeit der Erbschaftsannahme bzw. Ausschlagung (Form, Frist, etc.) zu informieren oder ist das Aufgabe des Nachlassgerichts?
    Gibt es hierzu bereits eine Entscheidung?

  • Der Pfleger ist zumindest verpflichtet, die Erben, nachdem diese ermittelt werden konnten, von der Erbschaft in Kenntnis zu setzen (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1960 Rn. 31). Weitere Pflichten sehe ich in dem Aufgabenkreis 'Erbenermittlung' nicht, wenngleich es wohl zweckdienlich sein wird, mit der Inkenntnissetzung zugleich über die sich nun ergebenden Möglichkeiten zu informieren, um den weiteren Verfahrensgang -auch aus Sicht des Nachlasspflegers- abschätzen zu können.

    Irgendeine Pflicht des Nachlassgerichtes -gleich welcher Art- insoweit von Amts wegen tätig zu werden könnte ich so ad hoc nur dem § 1953 Abs. 3 BGB entnehmen. Ob das zum Sachverhalt passt - keine Ahnung.

  • Nachdem die Schlussrechenschaft des Nachlasspflegers den Erben zu vermitteln ist, wird man diesen wohl oder übel auch mitteilen müssen, dass sie Erben geworden sind. Mehr aber auch nicht.

    Pflichten des Nachlasspflegers bestehen solange die Pflegschaft läuft eigentlich nur gegenüber dem Gericht.


  • Pflichten des Nachlasspflegers bestehen solange die Pflegschaft läuft eigentlich nur gegenüber dem Gericht.


    Richtig!

    Streng genommen berichtet der NLP nur über die Erbenermittlungsbemühungen und das Nachlassgericht setzt dann die Erben als Beteiligte des Verfahrens von dem Vorgang in Kenntnis.

    So läuft das aber in der Praxis nicht. Zumindest versuche ich immer, das Nachlassgericht von den Erben frei zu halten, damit dort nicht alle 5 Tage ein anderer Erbe anruft oder hinschreibt. Ich stehe in der Regel in intensivem Kontakt zu den Erben und halte diese direkt über den Verfahrensstand informiert.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das ist auch die vernünftige Verfahrensweise.

    Üblicherweise legt der Nachlasspfleger auch die Erbschaftsannahmeerklärungen vor und er wird auch vorbereitend im Hinblick auf den von einem der ermittelten Miterben zu stellenden Erbscheinsantrag tätig.

  • Erbschaftsannahmeerklärung? So etwas habe ich noch nie gesehen. Ich bin immer davon ausgegangen, dass man ohnehin Erbe ist, wenn man nicht ausschlägt. Einer förmlichen (oder unförmlichen) Annahme bedarf es m. E. nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Erbschaftsannahmeerklärung? So etwas habe ich noch nie gesehen. Ich bin immer davon ausgegangen, dass man ohnehin Erbe ist, wenn man nicht ausschlägt. Einer förmlichen (oder unförmlichen) Annahme bedarf es m. E. nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.


    Um Sicherheit zu schaffen und die Ausschlagungsfrist nicht erst abwarten zu müssen, empfiehlt es sich (auch für das Nachlassgericht), die Erben entsprechende Erklärungen abgeben zu lassen.

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