Hallo,
bei der Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist aufgefallen, dass die in der Teilungserklärung vereinbarte Veräußerungsbeschränkung (Zustimmung restlicher Miteigentümer) nicht nach § 3 II WGV ausdrücklich eingetragen wurde.
Ob eine nicht explizit eingetragene Veräußerungsbeschränkung materiellrechtlich besteht, ist streitig, Schöner/Stöber 02, DNotI-Report 3/2005, 20.
Aber selbst wenn man der Meinung ist, dass die Eintragung konstitutive Bedeutung hat, wäre der Antrag doch noch offen und die Eintragung nachzuholen?!
(Bisher haben keine Veräußerungen stattgefunden)
Ich hätte die Beteiligten nun angeschrieben und nachgefragt, ob die Beschränkung später aufgehoben wurde - und falls nein die Eintragung nachgeholt.
würdet ihr das auch so machen?
(komisch, dass ich keinen thread dazu gefunden habe)