Auflassung in Vollmacht durch Notariatsangestellte

  • Ich bin infolgendem Fall unschlüssig, ob die Vollmacht zur Erklärung der Auflassungausreicht.

    Es wurde ein KV mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung vorgelegt, in demschlichtweg die Auflassung vergessen wurde.
    NachZwischenverfügung wurde diese nun in Vollmacht durch die Notariatsangestelltenachgeholt. Die Vollmacht hat folgenden Wortlaut:
    „Hiermit erteilen die VertragsparteienA und B jeder für sich Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zurDurchführung dieses Vertrages noch erforderlich werden.
    Dies gilt insbesondere fürErklärungen, die notwendig werden, um Beanstandungen des Grundbuchamtes oderanderen Behörden auszuräumen.
    Von 181 BGB befreit… .“
    Auflassungsvollmachtist inhaltlich doch klar und deutlich zu erteilen.
    Ich tue michalso hier etwas schwer, das so „gelten zu lassen“.
    Was meint daswerte Forum?

  • Natürlich ist das eine Schlamperei seitens des Notariats. Aber ich würde diese Vollmacht grundsätzlich für ausreichend erachten, da ja der Kaufvertrag durch die Auflassung erfüllt wird. Man müsste allerdings den gesamten Vertragsinhalt kennen, um dies genau beurteilen zu können. Steht denn nirgendwo etwas zur Eigentumsumschreibung?

    Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass der Antrag sofort zurückzuweisen gewesen wäre. Eine fehlende Auflassung kann niemals mittels Zwischenverfugung beanstandet werden. Man kann allenfalls über die Gewährung rechtlichen Gehörs nachdenken. Würde ich in so einem eindeutigen Fall aber eher nicht machen.

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