Ich bin infolgendem Fall unschlüssig, ob die Vollmacht zur Erklärung der Auflassungausreicht.
Es wurde ein KV mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung vorgelegt, in demschlichtweg die Auflassung vergessen wurde.
NachZwischenverfügung wurde diese nun in Vollmacht durch die Notariatsangestelltenachgeholt. Die Vollmacht hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit erteilen die VertragsparteienA und B jeder für sich Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zurDurchführung dieses Vertrages noch erforderlich werden.
Dies gilt insbesondere fürErklärungen, die notwendig werden, um Beanstandungen des Grundbuchamtes oderanderen Behörden auszuräumen.
Von 181 BGB befreit… .“
Auflassungsvollmachtist inhaltlich doch klar und deutlich zu erteilen.
Ich tue michalso hier etwas schwer, das so „gelten zu lassen“.
Was meint daswerte Forum?