Treuhändersperrvermerk nach §128/§129 VAG im Rahmen der Vollstreckung

  • Hallo liebeExperten,

    bisher habe ich mit Briefgrundschulden gearbeitet. Im Rahme vonZwangsversteigerungsverfahren war die Vorlage des Grundschuldbriefes i.d.R erstzum Zeitpunkt der Erlösverteilung notwendig. In einigen Fällen gab esallerdings Rechtspfleger, die auf die Vorlage des Grundschuldbriefes bereits imVersteigerungstermin bestanden haben. Auch diesem Wunsch sind wir dannnachgekommen. Die Abwicklung war also kein Problem.
    Zukünftig wirdunser Haus verstärkt Buchgrundschulden mit Treuhändersperrvermerk (§128 ff.VAG) nutzen. Somit ist die schriftliche Zustimmung (notariell, wegen Nachweisder Berechtigung) des Treuhänders bei Verfügungen über die Grundschuldnotwendig.
    Jetzt stelltsich für uns die Frage, zu welchem Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrensdie Zustimmung des Treuhänders vorgelegt werden muss. Bereits zusammen mit demAntrag auf Zwangsversteigerung, zum Zuschlag (Erlöschen der Grundschuld), odererst zum Erlösverteilungstermin (Auszahlung Erlös). Gibt es auch eine Regelungfür die Zwangsverwaltung?
    Leider konnteich in der Literatur keinen Hinweis finden. Könntet Ihr mir helfen? Ich nehmeauch gerne einen Literaturhinweis.
    Schon jetztvielen Dank für die Hilfe

  • Aus meiner Sicht bereits mit dem Antrag, denn das aktive Betreiben des Verfahrens aus der Rangstelle der Grundschuld hat immer das Erlöschen zur Folge

  • Ich hatte das erst einmal und habe sie seinerzeit zur Anordnung angefordert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • http://www.bafin.de/rundschreiben/89_2005/050808.htm

    ... bei einem Versteigerungsantrag des Unternehmens, das aufgrund eines zum Sicherungsvermögen gehörenden Buchgrundpfandrechts in ein im Inland belegenes Grundstück vollstreckt, spätestens bis zum Versteigerungstermin, weil das Grundpfandrecht gemäß §§ 89, 91 ZVG erst mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses erlischt.

    Unverändert –> Rundschreiben 3/2016


    In der Zwangsverwaltung kann das Recht grds. nicht erlöschen, außer soweit im absoluten Ausnahmefall mal Zuteilungen auf das Kapital erfolgen. Dort sehe ich kein Zustimmungsbedürfnis. In der Zwangsversteigerung würde mir die Zustimmung erst im Termin auch noch genügen, sh. Bafin-Argumentation.

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