Hallo liebeExperten,
bisher habe ich mit Briefgrundschulden gearbeitet. Im Rahme vonZwangsversteigerungsverfahren war die Vorlage des Grundschuldbriefes i.d.R erstzum Zeitpunkt der Erlösverteilung notwendig. In einigen Fällen gab esallerdings Rechtspfleger, die auf die Vorlage des Grundschuldbriefes bereits imVersteigerungstermin bestanden haben. Auch diesem Wunsch sind wir dannnachgekommen. Die Abwicklung war also kein Problem.
Zukünftig wirdunser Haus verstärkt Buchgrundschulden mit Treuhändersperrvermerk (§128 ff.VAG) nutzen. Somit ist die schriftliche Zustimmung (notariell, wegen Nachweisder Berechtigung) des Treuhänders bei Verfügungen über die Grundschuldnotwendig.
Jetzt stelltsich für uns die Frage, zu welchem Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrensdie Zustimmung des Treuhänders vorgelegt werden muss. Bereits zusammen mit demAntrag auf Zwangsversteigerung, zum Zuschlag (Erlöschen der Grundschuld), odererst zum Erlösverteilungstermin (Auszahlung Erlös). Gibt es auch eine Regelungfür die Zwangsverwaltung?
Leider konnteich in der Literatur keinen Hinweis finden. Könntet Ihr mir helfen? Ich nehmeauch gerne einen Literaturhinweis.
Schon jetztvielen Dank für die Hilfe