Vereinbarung über Zugewinnausgleich nach Scheidung des Betreuten

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Fall und weiß leider nicht weiter: Die Ehe des Betreuten wurde am 29.11.2016 geschieden. Nun fordert die Ex-Frau einen Zugewinnausgleich. Der Betreuer hat Korrespondenz mit der Anwältin der Frau geführt. Die Vereinbarung soll nun betreuungsgerichtlich genehmigt werden. Vereinbart wurde, dass der Betreute eine Zahlung in Höhe von 150.000 Euro leisten muss (Zugewinnanspruch). Zunächst soll eine Anzahlung in Höhe von 20.000 Euro aus einer ausgezahlten Lebensversicherung erfolgen.

    Stellt diese Vereinbarung einen Vergleich im Sinne von § 1822 Nr. 12 BGB dar? Oder ergibt sich das Erfordernis einer Genehmigung aus einem anderen Genehmigungstatbestand? Genügt hier grundsätzlich der Schriftwechsel zwischen Anwältin und Betreuer? Wenn ja, wie wäre dann die Genehmigung bestimmt genug bezüglich dieser expliziten "Vereinbarung" am besten zu formulieren?

    Für Hilfestellung wäre ich sehr dankbar! :)

  • Ein Vergleich liegt sicher vor. Damit dieser genehmigt werden kann, bedarf es natürlich eines konkreten Textes. Dann könnte man im Genehmigungsbeschluss angeben "Vereinbarung vom ..." o. ä.

    Was wurde denn im Scheidungsurteil hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gesagt?

  • Das Scheidungsurteil habe ich leider noch nicht vorliegen. Werde dem Betreuer, der kein Anwalt ist, zunächst empfehlen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Ich denke, dass er nicht in der Lage ist, die Ansprüche auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

    Danke für die Antwort Frog!

  • Was wurde denn im Scheidungsurteil hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gesagt?

    Nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen steht im Scheidungsurteil etwas zum Zugewinn, weil der nicht vom Amts wegen geregelt wird. Ausschließlich wenn die Parteien ihn in den Verbund gebracht haben, gibt es eine Regelung. Die ist dann aber in aller Regel bereits ein Zahlungstitel, sei es als Vergleich oder als Beschluss.
    Der Betreuer sollte sich aber zumindest beraten lassen, ob das, was er ausgehandelt hat, korrekt ist. Wobei es oft nicht lohnt, alles bis auf den letzten Cent auszurechnen. Die Kosten können leicht sehr viel höher sein als das, was zusätzlich herauszuholen ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Was wurde denn im Scheidungsurteil hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gesagt?

    Nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen steht im Scheidungsurteil etwas zum Zugewinn, weil der nicht vom Amts wegen geregelt wird. Ausschließlich wenn die Parteien ihn in den Verbund gebracht haben, gibt es eine Regelung. Die ist dann aber in aller Regel bereits ein Zahlungstitel, sei es als Vergleich oder als Beschluss.


    Es könnte aber auch geregelt worden sein, dass auf den Zugewinnausgleich verzichtet wird, oder?

  • Es könnte aber auch geregelt worden sein, dass auf den Zugewinnausgleich verzichtet wird, oder?

    In der Regel kann auch das regelmäßig ein Inhalt einer Regelung sein :D.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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