pfandfreier Betrag bei UVK

  • Guten Morgen zusammen,

    Bei mir pfändet die Unterhaltsvorschusskasse wegenübergegangenen Rückständen.
    Die Schuldnerin hat lediglich 1 Kind.
    Nun muss ich doch bei der Festsetzung des pfandfreienBetrages das Kind berücksichtigen oder?
    Da es ja der UVK vorgeht, müsste ich ja eigentlich einenfesten Betrag festsetzen oder irre ich mich? Nun weiß ich jedoch gar nicht wieviel Unterhalt der Schuldner zu leisten hätte bzw. leistet.
    Oder wird lediglich ein Mehrbetrag von ½ festgesetzt? Aberdas empfinde ich als seltsam, da ja die UVK kein weiteres Kind ist.

    Ich tue mich da mit dem Mehrbetrag echt schwer und hoffemir kann jemand weiterhelfen.

  • Höchstwahrscheinlich meinst du die Pfändung wegen UVG. Dazu dürften sich schon einige Threads finden.

    Was hat denn die UVK konkret angegeben, dass der Schuldner ein Kind hat oder ein weiteres Kind? :gruebel:

    Nur wenn letzteres der Fall ist und Antrag nach § 850d ZPO gestellt wurde, sollte man einen festen Betrag für den Schuldner festsetzen und 1/2 des Mehrbetrages zusätzlich für das weitere Kind. Sollte allerdings die UVK im Pfüb-Antrag angeben, dass der Schuldner dem weiteren Kind keinen Unterhalt zahlt, würde ich auch keinen Mehrbetrag zu Gunsten des Schuldners berücksichtigen.

  • Die Schuldnerin hat lediglich ein Kind (kein weiteres Kind). Pfänden tut sie wegen der Unterhaltsrückstände. Es ist aber nicht angegeben, ob die Schuldnerin diesem Kind Unterhalt zahlt oder nicht, weshalb ich mal davon ausgehe, dass er zahlt? Ansonsten hätten sie ja etwas anderes vortragen können oder sehe ich das falsch?

  • nach § 7 Abs. 3 UhVorschG sollte die UVK den rückständigen Unterhalt nicht zum Nachteil des Kindes geltend machen.

    Gewährt die Schuldnerin dem Kind derzeit Bar- oder Naturalunterhalt wäre dieser neben dem Selbstbehalt ein entsprechender Betrag zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zu belassen.

    Im Zweifel nachfragen, statt in die Kristallkugel schauen, die möglichen Ankreuzangaben im Vordruck sind insoweit leider wenig ergiebig.

  • Meine Forschungen im Stöber Rn 1099 haben ergeben, dass der Mindestunterhalt zu berücksichtigen ist, kommt aber darauf an, wo das Kind lebt bzw. in welcher Form Unterhalt geleistet wird. Dafür brauchst du das Alter des Kindes. Ich bin immer unsicher, inwieweit Kindergeld anzurechnen ist.

  • Die Schuldnerin hat lediglich ein Kind (kein weiteres Kind). Pfänden tut sie wegen der Unterhaltsrückstände. Es ist aber nicht angegeben, ob die Schuldnerin diesem Kind Unterhalt zahlt oder nicht, weshalb ich mal davon ausgehe, dass er zahlt? Ansonsten hätten sie ja etwas anderes vortragen können oder sehe ich das falsch?


    Irgendwie ist dein Sachverhalt etwas konfus.

    ("Pfänden tut sie...") Die Schuldnerin wird nicht pfänden, sondern die UVK (nehme ich an).

    ("weshalb ich mal davon ausgehe, dass er (?) zahlt?") Du meinst bestimmt sie (die Schuldnerin).


    Ich würde beim Gläubiger nachfragen, ob eine laufende Unterhaltszahlung für das Kind erfolgt.

    Ein Vorrang des Kindes gegenüber der UVK besteht aus meiner Sicht jedoch nicht. Beide sind geleichrangig. Man müsste im Fall der Unterhaltszahlung (oder auch bei Naturalunterhalt) dann 1/2 des Differenzbetrages zwischen Einkommen und notwendigem Selbstbehalt der Schuldnerin zusätzlich zu diesem freigeben.

  • Wenn die UVK aus übergegangenen Anspruch des im Antrag benannten Kindes pfändet, folgt dies aus dem einem Unterhaltsanspruch des Kindes.

    Insoweit gibt es keinen Gleichrang zwischen den Gl. und dem Kind im Sinne von § 850d Abs. 2 ZPO.

    Nach BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – VII ZB 21/13 kann man ohne Berücksichtigung des originären Unterhaltsberechtigten den Freibetrag bestimmen. Der originäre Unterhaltsberechtigte hätte sodann die Möglichkeit seine Bevorrechtigung nach § 7 Abs. 3 UhVorschG im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.

  • Wenn die UVK aus übergegangenen Anspruch des im Antrag benannten Kindes pfändet, folgt dies aus dem einem Unterhaltsanspruch des Kindes.

    Insoweit gibt es keinen Gleichrang zwischen den Gl. und dem Kind im Sinne von § 850d Abs. 2 ZPO.

    Das ist dann natürlich schlecht für das Kind, dass der laufende Unterhalt nicht gezahlt werden wird.

    Nach BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – VII ZB 21/13 kann man ohne Berücksichtigung des originären Unterhaltsberechtigten den Freibetrag bestimmen. Der originäre Unterhaltsberechtigte hätte sodann die Möglichkeit seine Bevorrechtigung nach § 7 Abs. 3 UhVorschG im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.

    Habe dies in der Praxis noch nicht gesehen. Wie will man dann anders entscheiden bei so einer Erinnerung, die Sachlage ist doch die gleiche wie bei Erlass des Pfüb (noch immer kein Gleichrang)? :gruebel:

  • Im Wege der Erinnerung des Kindes würde man den Freibetrag im PfÜB um den nachgewiesenen Barunterhalt oder entsprechend angemessenen Betrag bei gewährten Naturalunterhalt erhöhen, wegen § 7 Abs. 3 UhVorschG.

  • Ich kämpfe mich jetzt seit gefühlten Stunden durch den Stöber und die Threads, die mir die Suchfunkton ausgespuckt hat, aber ich bin nicht wirklich schlauer wie vorher...

    Pfändung wegen Unterhalt durch das Jugendamt. Der Schuldner hat drei Kinder, davon lebt eins in seinem Haushalt. Den anderen beiden zahlt er nachgewiesen 100 € Unterhalt insgesamt.

    Wie setze ich den pfandfreien Betrag nach § 850 d ZPO fest?

    Lebensunterhalt Schuldner: 416,00 € (Eckregelsatz Sozialhilfe)

    1/2 Mietanteil (Lebensgemeinschaft): 295,00 €

    Erwerbstätigenbonus (vom Gläubiger vorgeschlagen): 140,00 €

    1. Gedanke:
    Den monatlich gezahlten Unterhalt in Höhe von 100,00 € demerrechneten Freibetrag hinzusetzen und für die beiden übrigenUnterhaltsgläubiger (Jugendamt und Kind im Haushalt) quoteln, so dass demSchuldner ½ des über den Freibetrag hinausgehenden Nettolohnes für denNaturalunterhalt verbleiben müssen.
    2. Gedanke:
    Aber irgendwie ist das doch ungerecht oder!? Je nach dem, wie viel der Schuldner verdient,gibt es ja keine gleichmäßige Befriedigung der gleichberechtigtenUnterhaltsgläubiger…
    Ich bin verwirrt…
    Könnt ihr mir einen kurzen Gedankenanstoß geben!?
    Vielen DANK!!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Rückstände werden doch nach dem laufenden Unterhalt befriedigt. Daher ist zunächst der laufende Unterhalt zu berücksichtigen und der Rest dann fürs JA.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Rückstände werden doch nach dem laufenden Unterhalt befriedigt. Daher ist zunächst der laufende Unterhalt zu berücksichtigen und der Rest dann fürs JA.

    Mmmhhh... Also die 100 €, die der Schuldner nachweislich bezahlt, dem Freibetrag hinzurechnen und dann? Wie bastel ich das Kind mit Naturalunterhalt in die ganze Berechnung? Ich kapier das einfach nicht :oops:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Rückstände werden doch nach dem laufenden Unterhalt befriedigt. Daher ist zunächst der laufende Unterhalt zu berücksichtigen und der Rest dann fürs JA.

    Mmmhhh... Also die 100 €, die der Schuldner nachweislich bezahlt, dem Freibetrag hinzurechnen und dann? Wie bastel ich das Kind mit Naturalunterhalt in die ganze Berechnung? Ich kapier das einfach nicht :oops:


    Ich würde so vorgehen, wie von dir unter 1. Gedanke geschrieben, also Freibetrag X für Schuldner selbst + 100,- € Unterhaltszahlung + 1/2 des übersteigenden Betrages zur Deckung des Naturalunterhalts

    Zu deinen Bedenken bei "2. Gedanke":

    Immer wenn der Verdienst monatlich schwankt und dem Schuldner ein Freibetrag zzgl. 1/3 o. ä. festgesetzt wird, ergibt sich für den Gläubiger ein unterschiedlicher Betrag.

  • Ich würde die tatsächlichen Zahlungen des Schuldners ignorieren und für alle Kinder gleichermaßen quoteln. Mit dem Fixpauschbetrag von 50,00 EUR pro Kopf sind sie Zahlkinder dem Naturalkind gegenüber (ungerechtfertigterweise) entweder besser oder schlechter gestellt, je nach Höhe der Einkünfte.

  • (1/2 des Ehegattensockelbetrages)+(1/2 der Miete)+Zusatzbetrag Arbeit (bei uns 50 % des Betrages eines ledigen Sch)+3/4 des Mehrbetrages. Wieviel der Sch bar oder natural leisten ändert nichts an der Quote

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