Kontenselbstverwaltung trotz Einwilligungsvorbehalt

  • hallo,

    der Betreute erhält Hartz- IV -Leistungen und hat einen Einwilliungsvorbehalt für die Vermögenssorge. Der Betreuer legt mi eine Kontenselbstverwalungserklärung vor. Muss ich das beanstanden ?

  • Meiner Ansicht nach JA.

    Entweder der Betreute braucht den EVB, dann ist er offenbar nicht in der Lage, sein Konto selber zu verwalten.
    Oder er ist dazu in der Lage, dann bedarf es des EVBs nicht.

    Solange dieser aber besteht wird der Betreute behandelt wie ein beschränkt Geschäftsfähiger, er bedarf also zu Verfügungen die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (ergo: des Betreuers). Rechtsgeschäfte, die er ohne diese abschließt sind schwebend bzw. vollständig unwirksam (Ausnahme: Taschengeldparagraf, l.r.v.).

    Ich würde da auf jeden Fall nachhaken.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Eigentlich müsste der Betreuer erklären, dass er alle Verfügungen des Betroffenen über das Konto 123 genehmigt (aufgrund Einwilligungsvorbehalt).
    Und dann könnte der Betroffene eine Erklärung über die Kontenselbstverwaltung abgeben.

    Man muss sich dann allerdings fragen, was der Einwilligungsvorbehalt dann noch soll. Es sei denn, er schützt dem Betroffenen vor dem Abschluss von Handyverträgen etc.

  • Händiverträge, Versandhandel, Autokauf, Abschluss von Versicherungen, etc. p.p.; Möglichkeiten gibt es da viele.

    Klingt nicht abwegig, dass ein Einwilligungsvorbehalt nötig ist, der Betreute aber mit den paar Eumel vom Girokonto gut selbst zurecht kommt.
    Insoweit greift Taschengeldparagraf hier ohnehin, oder Betreuer soll mal eben die Pauschaleinwilligung für das Konto erteilen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!