Umwandlung P-Konto Frist versäumt

  • Vielleicht hatte das schon mal jemand. Pfüb ist der DS vor 6 Wochen zugestellt worden, der Schuldner ist noch vor Erlass des Pfüb`s umgezogen. Er hat kein P-Konto und hat erst heute von der Bank erfahren, dass sein Konto gepfändet sei. Die 4-Wochen Frist bzgl. Umwandlung in P-Konto ist verstrichen. Der Sch. hat wohl kein Geld zu Leben. Tja... Er soll erstmal versuchen das Konto umzuwandeln. Sollte dies nicht klappen, bleibt die Frage, ob das Gericht da überhaupt etwas machen kann? 765a?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich zitiere mal einen Kollegen aus einem anderen Beitrag:

    Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erlassen, ist der Beschluss grds wirksam. Auf eine Anfechtung hin ist er jedoch aufzuheben. Dies allerdings nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses einen vom angenommenen Wohnsitz bzw Sitz abweichenden Wohnsitz oder Sitz hatte. Vom Schuldner kann eine Bestätigung des Meldeamts eingefordert werden.

    Das wäre mein erster zu prüfender Gedanke- hab ich einen angreifbaren PfÜB?

    Würde dies dann als 2. Möglichkeit sehen, laut SV könnte es zutreffen- oder WinterM?

  • § 765a ZPO wäre der einzig mögliche Ansatzpunkt. In wieweit eine Begründetheit des Antrags bejaht werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

    Der Schuldner hat über 6 Wochen nicht gemerkt, dass sein Konto "eingefroren" ist????

    Offensichtlich nicht. Er hatte nämlich bisher kein Einkommen und hat jetzt das erste Mal seine Hartz-IV-Leistung überwiesen bekommen.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • @ Insulaner: Der Umzug erfolgte innerhalb des Gerichtsbezirks. Insoweit kann der Schuldner da nichts anfechten.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hat der Schuldner den Mahn- und Vollstreckungsbescheid ebenfalls nicht zugestellt bekommen?
    Hat er die Bank (Punkt 11 der AGB) unverzüglich über den Umzug informiert? - Diese schickt in der Regel eigene Benachrichtungen an den Kunden (mit der bei ihr hinterlegten Adresse).
    Wieso hat er noch kein P-Konto, wenn mit einer Pfändung zu rechnen war?

    Ansonsten sollte ihm selbst ein erfolgreicher 765a ZPO keine kurzfristigen Geldschub geben (Rechtskraft!) - wobei, wir hatten auch schon Vorabfreigaben...

  • Danke für eure Anregungen/Gedanken/Tipps. Hat der Sch. wohl Pech gehabt. Vorab freigeben werde ich gar nichts. Auf welcher Grundlage auch? Mag er sich an das Jobcenter wenden, ggf. über ein Darlehen. Antrag nach § 765a wird aufgenommen und zurückgewiesen. Gleich mündlich. Dann möge der Sch. Beschwerde einlegen Bin mal gespannt, was das LG daraus macht.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hat der Schuldner den Mahn- und Vollstreckungsbescheid ebenfalls nicht zugestellt bekommen?
    Hat er die Bank (Punkt 11 der AGB) unverzüglich über den Umzug informiert? - Diese schickt in der Regel eigene Benachrichtungen an den Kunden (mit der bei ihr hinterlegten Adresse).
    Wieso hat er noch kein P-Konto, wenn mit einer Pfändung zu rechnen war?

    Ansonsten sollte ihm selbst ein erfolgreicher 765a ZPO keine kurzfristigen Geldschub geben (Rechtskraft!) - wobei, wir hatten auch schon Vorabfreigaben...

    MB und VB wurden zugestellt. Natürlich hat er seine Bank nicht informiert. Warum er kein P-Konto hat, weiß ich auch nicht. Hat er einfach mal richtig Pech gehabt.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Danke für eure Anregungen/Gedanken/Tipps. Hat der Sch. wohl Pech gehabt. Vorab freigeben werde ich gar nichts. Auf welcher Grundlage auch? Mag er sich an das Jobcenter wenden, ggf. über ein Darlehen. Antrag nach § 765a wird aufgenommen und zurückgewiesen. Gleich mündlich. Dann möge der Sch. Beschwerde einlegen Bin mal gespannt, was das LG daraus macht.


    Einen schriftlichen Beschluss muss er aber erhalten, nur mündlich reicht nicht.

  • Was ist mit § 835 Abs. 3 ZPO?

    Zitat

    ...ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

    Falls das Geld noch auf dem Konto ist, müsste das doch ausreichen, um dem Schuldner Zeit zur Umwandlung in ein P-Konto zu geben. Oder steh' ich hier auf dem Schlauch und missverstehe diese Regelung? :gruebel:

  • kein Sch ist gezwungen die Umwandlung zu erwirken. Könnte ja auch nicht sein einziges Konto sein. Wenn er dadurch Geld "verliert", fällt das unter die Kategorie Pech. SELBST WENN ER NOCH WEITERE Unterstützung VOM Sozialamt BEKOMMT; UM SEINEN Lebensunterhalt AKTUELL ZU BESTREITEN:

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