Zustellung PfüB durch GV ohne Ausfertigungsvermerk des UdG

  • Hallo liebe Leute,

    ich habe hier ein zustellungsrechtliches Problem. Dieses ist nun jetzt schon vermehrt bei uns vorgekommen und eine richtige Lösung habe ich bisher nicht gefunden.

    Die Geschäftsstelle hat einen PfüB ohne Ausfertigungsvermerk an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung an den Drittschuldner herausgegeben.
    Alle Gerichtsvollzieher (13 verschiedene Drittschuldner) haben begl. Abschriften des PfüB angefertigt und munter an die Drittschuldner zugestellt. Ausgerechnet dem letzten Gerichtsvollzieher ist aufgefallen, dass der Ausfertigungsvermerk fehlt und hat darum gebeten, diesen anzubringen, damit er eine begl. Abschrift erstellen und damit den PfüB zustellen kann.

    Nach meinem Verständnis erfolgt die Zustellung dadurch, dass der jeweilige Gerichtsvollzieher eine begl. Abschrift der ihm übersandten Ausfertigung anfertigt und diese dann an den Drittschuldner zustellt.
    Die vorher tätigen Gerichtsvollzieher haben damit begl. Abschriften von einer nicht existenten Ausfertigung erteilt. Sind diese Zustellungen dann unwirksam und müssen erneut vorgenommen werden?
    Hat mir jemand zu dem Problem einen passenden § oder Fundstelle?

    Gerade in einem solchen Fall legt der Schuldner dann auch noch sofortige Beschwerde gegen den PfüB ein. Jedoch nicht wegen der Zustellung sondern aus materiell rechtlichen Gründen *augenverdreh*.

    Vielen lieben Dank und herzliche Grüße!!

  • Rein technisch gesehen sind im Prinzip beglaubigte Abschriften einer einfachen Abschrift erstellt und zugestellt worden.

    Damit ist die Zustellung natürlich hinfällig und wirkungslos
    Ich teile insoweit dein Verständnis.

    Gegen den PfÜB ist übrigens die Erinnerung einzig zulässig (Vollstreckungsmaßnahme, wichtig bei Abhilfe, AbtRi oder LG).
    Ich muss mal im Kommentar schauen, ob denn die Zustellproblematik überhaupt ein Problem hinsichtlich Erinnerung /sof. Beschwerde werden könnte, auch wenn bisher nicht ausdrücklich auf diese Fehler Bezug genommen wird.
    Mein Wissen aus der Theorie ist nämlich (man sieht daran sehr gut, wie häufig diese Rechtsmittel vorkommen :D), dass immer geprüft wird: Würde der PfÜB genauso wieder erlassen werden, trotz des Einwands.
    Und hier würde man ja mit der fehlerhaften Zustellung zeitlich hinter dem Erlass des PfÜBs landen. Spannend.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Der PfÜB an sich dürfte ja richtigerweise erlassen sein, in Ermangelung einer fehlerfreien Zustellung aber noch keine Wirksamkeit entfalte haben.

    Um dies zu ändern, sollte die Geschäftsstelle - die sowohl für die Fertigung der Ausfertigung, als auch für die Vermittlung der Zustellung zuständig ist - schleunigst bemüht sein, eine Ausfertigung des PfÜBs erneut an die GV-Verteilerstelle zu übermitteln mit der Bitte, nach § 7 GVKostG zu verfahren.

    Ich als Rechtspfleger hätte nur sehr bedingt Lust, mich damit auseinanderzusetzen.

  • Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.

    FG Baden-Württemberg v. 20.10.2004 - 13 K 68/01 EFG 2005 S. 82

  • Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.

    FG Baden-Württemberg v. 20.10.2004 - 13 K 68/01 EFG 2005 S. 82


    Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner das aber dennoch nicht rügen.

  • Ich hoffe mal, dass die Beteiligten eine gute Vermögensschadenshaftpflicht haben. Die Sache klingt schon fast nach grober Fahrlässigkeit ;)

  • Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.

    FG Baden-Württemberg v. 20.10.2004 - 13 K 68/01 EFG 2005 S. 82


    Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner das aber dennoch nicht rügen.

    korrekt.
    Falls die Drittschuldner die Wirkungen des PfÜBs aufrecht erhalten, tendiere ich glaube ich zu einer negativen Feststellungsklage als einziges Mittel für den Schuldner.
    Wobei ich mir das Festhalten der Drittschuldner insoweit in so einem klaren Fall kaum vorstellen kann.

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  • Man könnte (sollte!) der Geschäftsstelle bei Gelegenheit auch noch mal ihre Aufgaben erklären.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die zahlreichen und vorallem hilfreichen Antworten!!

    Fehler passieren nun eben auch mal der besten Geschäftsstelle. Unsereins hat bestimmt auch schon den ein oder anderen gemacht.

  • Die Frage ist, ob es ein Fehler/einmaliges Versehen war oder ob die einfach in Unkenntnis IMMER so rausgehen. Das meinte ich.

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  • Ist nicht schön, aber Fehler passieren nunmal.
    Wundert mich nur, das es keiner gemerkt hat.
    § 7 kommt nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern in Betracht.
    Ob das nun hierunter subsumiert werden kann, dürfte Auslegungssache sein.

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